Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – auch bei Geschäftspartnern. Aber Vorsicht, die Betonung liegt auf „kleine“. Präsente für Geschäftspartner und Kunden gehören in vielen Unternehmen zum Vorweihnachtsalltag. Das klingt harmlos, ist aber nicht unkritisch, denn sowohl der Beschenkte als auch der Absender können dadurch in eine missliche Lage geraten. Denn die Grenze zwischen einer netten Geste und einer versuchten Bestechung ist fließend. Passend zum Internationalen Anti-Korruptions-Tag, der am 9. Dezember stattfand, geht es in meinem Beitrag darum, wie die gesetzlichen Vorgaben aussehen, und auf welche Art sich Unternehmen und deren Mitarbeiter beim Thema Geschenke absichern können.

 

Keine gesetzlichen Wertgrenzen

Ab welcher Summe ein Geschenk als Bestechung gilt, hat der Gesetzgeber nicht klar geregelt. Er schreibt nur vor, dass zu keiner Zeit die Absicht bestehen darf, den Beschenkten durch die Zuwendung in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Der zunehmende Druck von Finanzaufsicht und Steuerbehörden zwingt Unternehmen jedoch, weniger leichtfertig mit Gefälligkeiten umzugehen. Deshalb sollte man sich besser nicht an der steuerlichen Wertgrenze in Höhe von 35 Euro orientieren, bis zu der Präsente an einen Geschäftspartner innerhalb eines Kalenderjahrs abgesetzt werden können. Denn beim Verdacht der Korruption kommt es nicht auf den Wert des Gegenstands an, sondern auf den Grund, warum jemand beschenkt wird. So kann eine günstige Flasche Rotwein, die kurz vor einer Auftragsvergabe an den Projektverantwortlichen übergeben wird, als Versuch einer Bestechung interpretiert werden. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sind Unternehmen deshalb gefordert, selbst Richtlinien aufzustellen.

 

Compliance-Beauftragte und Arbeitsverträge geben Sicherheit

Compliance bedeutet übersetzt Regeltreue beziehungsweise Regelkonformität und beinhaltet die Einhaltung von gesetzlich vorgegebenen Richtlinien sowie freiwilligen Kodizes, ethischen oder moralischen Grundsätzen, Standards und Verhaltensformen in Unternehmen. Relevante Bereiche eines firmeninternen Verhaltenskodex – englisch auch als „Code of Conduct” bezeichnet – sind dabei unter anderem Bestechung und Bestechlichkeit, Datenschutz und Wettbewerbsdelikte sowie Arbeits- und Sozialstandards. Ein Compliance-Beauftragter im Unternehmen soll sicherstellen, dass Gesetze, interne und externe Richtlinien eingehalten werden, und steht im Zweifelsfall der Unternehmensleitung aber auch den Mitarbeitern beratend zur Seite. Um ihre Angestellten vor dem Verdacht der Bevorteilung zu schützen, bieten außerdem immer mehr Arbeitgeber Schulungen und Seminare zum Thema an.

Beim Thema (Weihnachts-) Geschenke empfiehlt es sich für Unternehmen, klare Regeln aufzustellen, etwa eine preisliche Obergrenze. Ist ein Präsent deutlich teurer oder lässt sich sein Wert nicht klar ermitteln, ist es sinnvoll, Rücksprache mit dem Compliance-Beauftragten zu halten. In der Regel sind Geschenke dann unbedenklich, wenn sie angemessen erscheinen. Erhält nur ein Mitarbeiter eine Zuwendung und wird von ihm deshalb eine Bevorzugung des Absenders erwartet, sollte das Präsent abgelehnt werden. Insbesondere dann, wenn es sich um ein Geldgeschenk oder beispielsweise eine Reise handelt. Bekommen jedoch alle Mitarbeiter eine Flasche Wein, muss niemand befürchten, der Bestechlichkeit beschuldigt zu werden.

Da unter Umständen auch kleine Aufmerksamkeiten nachteilig interpretiert werden können, empfehlen Arbeitsrechtler, einen Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen. Oft befindet sich dort ein Passus, in dem eindeutig geregelt ist, dass keinerlei Geschenke angenommen werden dürfen.

Dann kann der Beschenkte sich freundlich bedanken und das Präsent mit Verweis auf die Unternehmensrichtlinien zurückgeben.

 

Geschenke? Nein, Danke!

Unternehmen, die sich mit dem Thema Compliance bisher noch nicht beschäftigt haben, können sich beispielsweise am „Code of Conduct“ orientieren, den der Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) zusammen mit Henkel, Allianz, Fraport und Thyssen-Krupp erstellt hat. Das Regelwerk lehnt Geschenke grundsätzlich ab. Es heißt dort im Wortlaut: „Geschäftsführung und Mitarbeiter dürfen im Geschäftsverkehr keine Geschenke, Zahlungen, Einladungen oder Dienstleistungen anbieten, versprechen, fordern, gewähren oder annehmen, die mit der Absicht gewährt werden, eine Geschäftsbeziehung in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder bei denen die Gefahr besteht, die professionelle Unabhängigkeit des Geschäftspartners zu gefährden.“

Unternehmen, die sich dem „Code of Conduct“ verpflichten, informieren ihre Kunden, Geschäftspartner und Lieferanten über den Verzicht auf Geschenke. Stattdessen verweisen sie auf eine Alternative: Spenden an eine gemeinnützige Organisation.

 

Wie halten Sie es in Ihrem Unternehmen mit Geschenken ⎼ ob speziell zu Weihnachten oder generell bei der Kontaktpflege? Ich freue mich auf Ihr Feedback.

 

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