Die Überwachung von Mitarbeitern ist ein heikles Thema, bei dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht selten vor Gericht wiederfinden. Ausschlaggebend ist meist eine völlig unterschiedliche Interessenlage. Während viele Arbeitgeber überprüfen möchten, ob die Mitarbeiter ihre Arbeit korrekt erledigen und zur Produktivität des Unternehmens beitragen, möchten diese wiederum nicht arbeiten wie in einem Überwachungsstaat, der an George Orwells Buch „1984“ erinnert.

Zwar ist jeder Fall anders und muss individuell bewertet werden, dennoch gibt es einige „Spielregeln“, an die sich beide Parteien halten sollten. Mit unserem Artikel möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Formen der Mitarbeiterüberwachung verschaffen:

 

  • Überwachung der Kommunikation
  • Videoüberwachung
  • Mitarbeiterüberwachung durch einen Detektiv

 

Außerdem geben wir Arbeitnehmern, die sich ungerechtfertigt überwacht fühlen, einige Handlungsempfehlungen.

Generell gilt, dass alle Maßnahmen eines Arbeitgebers die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nicht verletzen darf. Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser unbedingt rechtzeitig in die Pläne zur Überwachung eines Angestellten eingeweiht werden.

 

Überwachen von Telefongesprächen, E-Mail-Verkehr und Internetnutzung

Mal eben ein privates Telefonat führen, die neuesten elektronischen Nachrichten von Freunden lesen oder nachschauen, ob es in der Facebook-Timeline spannende News gibt … Inwieweit ein Unternehmen seine Mitarbeiter dabei „beobachten“ darf, hängt in erster Linie mit den Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen zusammen.

Ist dort eine Klausel verankert, die die private Nutzung von Telefon und Internet ausdrücklich untersagt, darf der Arbeitgeber überwachende Maßnahmen einleiten. Gibt es hingegen keine Klausel, kann eine ausschweifende private Nutzung zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Schaut man sich die bisherigen Gerichtsurteile an, scheint eine private Nutzungsdauer von über einer Stunde am Tag als ausschweifend zu gelten.

Geschäftliche Mails dürfen vom Arbeitgeber gelesen werden. Damit in diesem Zuge die Privatsphäre gewahrt wird, raten Experten, getrennte Ordner für geschäftliche und private Nachrichten anzulegen. Besteht jedoch der dringende Verdacht, dass ein Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein Angriff via Computerviren abgewehrt werden soll, darf ein Unternehmen die Grenzen der Mitarbeiterüberwachung ausdehnen.

 

Kameraüberwachung am Arbeitsplatz

Zunächst muss man zwischen einer offenen und einer verdeckten Videoüberwachung unterscheiden. Eine offene Überwachung von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten mit Kameras ist in Geschäftsräumen erlaubt, sofern das Unternehmen mit einem Schild explizit darauf hinweist. Die offene Videoüberwachung wird häufig als Abschreckung eingesetzt, z.B. um Diebstähle zu verhindern.

Eine verdeckte Videoüberwachung ist nur in sehr engen Grenzen zulässig und nur in Räumen eines Unternehmens möglich, die nicht öffentlich zugänglich sind. Sie kann z.B. ein letztes Mittel sein, wenn es darum geht eine strafbare Handlung oder ein schweres Fehlverhalten eines Mitarbeiters aufzudecken.

Besteht ein berechtigter Verdacht, müssen einige Dinge beachtet werden, um eine unnötige Datenerhebung zu vermeiden. Hier geht es beispielsweise um die Dauer der Aufzeichnung oder die Bereiche, die gefilmt werden. Eine verdeckte Videoüberwachung darf niemals in Sozialräumen (z.B. WC oder Umkleideräumen) erfolgen. Außerdem sind Tonaufnahmen generell nicht gestattet – die Audio-Funktion einer Kamera muss dementsprechend deaktiviert werden.

 

Mitarbeiterüberwachung durch einen Detektiv

Die heimliche Überwachung eines Mitarbeiters durch einen Detektiv ist ebenfalls nur möglich, wenn ein konkreter Anfangsverdacht auf eine Straftat bzw. eine schwere Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegeben ist. Eine bloße Vermutung oder das Bauchgefühl des Vorgesetzten reichen nicht aus.

Wenn die verdeckte Kameraüberwachung das letzte Mittel ist, dann sollte ein Detektiv das allerletzte Mittel sein. Detektive kommen häufig zum Einsatz, wenn Arbeitnehmer verdächtigt werden, Krankheiten vorzutäuschen oder das Unternehmen zu berauben.

 

Was tun, wenn Sie unberechtigt überwacht werden?

Sollten Sie den Verdacht hegen, dass Ihr Arbeitgeber mehr über Sie wissen möchte als es ihm erlaubt ist, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, sollten Sie diesen unbedingt kontaktieren und auf Ihren Verdacht hinweisen.
  • Vertrauen Sie sich dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens an oder wenden Sie sich gleich an entsprechende Experten in Ihrem Bundesland.
  • Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, der sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat.

 

 

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