Ein geteiltes Arbeitszimmer doppelt absetzen – das ist seit Dezember 2016 möglich! Vorher wurden Arbeitszimmer-Aufwendungen steuerlich noch rein objektbezogen behandelt, der steuerliche Freibetrag von 1.250 Euro konnte nur einmal abgezogen werden. Ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gewährt diesen Freibetrag jetzt jedem Nutzer.

 

Arbeitszimmer doppelt absetzen – ein zeitgemäßes Urteil

Viele Arbeitnehmer nutzen im Rahmen einer Home-Office-Vereinbarung das häusliche Büro. Aber nicht in allen Häusern ist genug Platz vorhanden, um jedem Bewohner ein eigenes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen.

Das Urteil des BFH, ein gemeinsam genutztes Arbeitszimmer doppelt absetzen zu können, ist zeitgemäß. Geklagt hatte ein Lehrerehepaar, das sich in seinem gemeinsamen Einfamilienhaus einen Büroraum teilt.

 

Geteiltes Arbeitszimmer oft ohne Alternative

Im Fall des Lehrerehepaars lagen die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer im Streitjahr 2008 bei 2.763 Euro. Das BFH-Urteil sprach den beiden Nutzern einen Freibetrag von insgesamt 2.500 Euro zu, statt der objektbezogenen 1.250 Euro.

Lehrer zählen zu den Berufsgruppen, die einen Anspruch auf die steuerliche Absetzbarkeit ihres Arbeitszimmers haben: Ihnen steht in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung, um berufswichtige Tätigkeiten auszuüben.

Wer mit seinem Arbeitgeber eine Home-Office-Vereinbarung getroffen hat, besitzt für die avisierten Tage keinen betrieblichen Arbeitsplatz.

Aber: Das häusliche Arbeitszimmer muss der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein – wenn Sie nur einen einzigen Home-Office-Tag in der Woche haben, können Sie Ihr häusliches Arbeitszimmer überhaupt nicht steuerlich absetzen.

 

Voraussetzungen, um Arbeitszimmer doppelt absetzen zu können

Ein geteiltes Arbeitszimmer doppelt absetzen – das ist nach dem BFH-Urteil möglich, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sogar mehr als zwei Personen können dann ihre Aufwendungen geltend machen.

Das Arbeitszimmer muss im Haus liegen und so groß sein, dass es jedem Nutzer Platz für seine Tätigkeit bietet. Es darf weder Durchgangszimmer noch Arbeitsecke im Wohnzimmer sein, beim Arbeitszimmer muss es sich um einen abgetrennten Raum handeln. Eine zehn- oder mehrprozentige Privatnutzung dieses Raums ist nicht erlaubt.

Tipp: Falls ein Finanzamt die Rechtsprechung noch nicht anwenden sollte, muss unbedingt Widerspruch mit Verweis auf das BFH-Urteil eingelegt werden.

 

 

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