Das Netto-Gehalt steuerfrei aufzustocken bringt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen Vorteile. Die Zuschüsse sind steuer- und sozialversicherungsfrei, möglich ist die Zuwendung in Form von sogenannten Aufmerksamkeiten und Sachbezügen. Für beide Arten der steuerfreien Aufstockung des Netto-Gehalts gibt es feste gesetzliche Regeln und Grenzen.

 

Steuerfreie Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen

Wenn der Arbeitgeber das Netto-Gehalt steuerfrei aufstocken möchte, kann er seinen Mitarbeitern sogenannte Aufmerksamkeiten zukommen lassen. Bei diesen Aufmerksamkeiten handelt es sich um Sachgeschenke. Sie sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn ein besonderer Anlass wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes besteht. Weihnachtsgeschenke zählen nicht dazu. Aufmerksamkeiten können mehrmals im Jahr das Netto-Gehalt steuerfrei aufstocken. Sie dürfen einen Wert von jeweils 60 Euro nicht übersteigen.

 

Monatliche Sachbezüge stocken das Netto-Gehalt steuerfrei auf

Mit monatlichen Sachbezügen ist es ebenfalls möglich, das Netto-Gehalt steuerfrei aufzustocken. Der Gesetzgeber hat einen Maximalbetrag von monatlich 44 Euro festgelegt. Bei den Sachbezügen kann es sich um Gegenstände, aber auch um Dienstleistungen handeln. Ideal für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist beispielsweise die finanzielle Beteiligung an einem Ticket für die öffentlichen Verkehrsmittel oder die Übernahme eines monatlichen Abonnements für das Fitnessstudio. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen Steuern, der Arbeitnehmer bindet sich stärker ans Unternehmen und gelangt günstiger zur Arbeit oder unternimmt etwas gegen seine Rückenprobleme. Weitere Möglichkeiten steuerfreier Sachbezüge sind:

  • Tank- und Restaurant-Gutscheine
  • eine Prepaid-Kreditkarte (darf jedoch nicht für Barabhebungen genutzt werden)

 

Ausnahmen für höhere monatliche Sachbezüge

In bestimmten Fällen darf die Sachzuwendung die monatliche 44-Euro-Grenze übersteigen – eine besonders effiziente Möglichkeit, das Netto-Gehalt steuerfrei aufzustocken. Bekannte Beispiele sind der Dienstwagen und das berufliche Notebook, das auch privat genutzt werden darf. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber Beschäftigte bei der Unterbringung ihrer Kinder im Kindergarten, in der Kita oder bei einer Tagesmutter finanziell unterstützt. In diesem Fall ist eine deutliche und regelmäßige steuerfreie Überschreitung der monatlichen 44-Euro-Grenze möglich.

 

 

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