Es kann vorkommen, dass Angestellte einen Arzttermin während der Arbeitszeit wahrnehmen müssen. Sei es, weil ein akutes Unwohlsein den kurzfristigen Gang zum Arzt notwendig macht oder kein anderer Termin zu kriegen war. Doch ist das tatsächlich erlaubt? Wir erklären, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer in Bezug auf Arzttermine während der Arbeitszeit haben.
Sind Arzttermine während der Arbeitszeit erlaubt?
In den meisten Fällen sind Arzttermine während der Arbeitszeit grundsätzlich erlaubt. Vor allem bei akuten Schmerzen oder anderen Beschwerden, die keinen Aufschub gestatten, müssen Angestellte für den Gang zum Arzt freigestellt werden. Auch notwendige Termine, die zu keiner anderen Uhrzeit möglich sind – etwa Termine zur morgendlichen Blutabnahme – müssen vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Anders sieht es bei Terminen aus, die nicht unbedingt notwendig oder dringend sind, etwa reguläre Vorsorgetermine. Hier sollten sich Arbeitnehmer immer um einen Termin außerhalb der Arbeitszeit bemühen, das kann der Arbeitgeber sogar ausdrücklich verlangen. Und zwar auch dann, wenn dadurch eine längere Wartezeit für den Angestellten entsteht.
Ausnahme: Der Arzt bietet generell keine Termine zu anderen Uhrzeiten an oder ein entsprechender Termin wäre mit einer unzumutbar langen Wartezeit verbunden. Ab wann eine Wartezeit als unzumutbar gilt, ist allerdings bisher nicht abschließend rechtlich geklärt.
Lohnfortzahlung während Arzttermin: Ja oder Nein?
Hier greift § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Aus ihm geht hervor, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehen bleibt, wenn der Mitarbeiter unverschuldet für eine “nicht erhebliche Zeit” ausfällt.
Heißt: Für Arzttermine, die dringend und/oder notwendig sind, müssen Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung freigestellt werden. Die entfallene Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden. Gleiches gilt, wenn ein nicht dringender Termin in keinem Fall außerhalb der Arbeitszeit gelegt werden kann.
Ausnahmen: Gleitzeit und vertragliche Regelungen
Eine Ausnahme kann bei Gleitzeit gelten. Da Angestellte ihre Arbeitszeit hier flexibler handhaben können, muss die verpasste Zeit meist nachgearbeitet werden. Alternativ kann der Anspruch auf Lohnfortzahlung für den verpassten Zeitraum entfallen.
Auch Arbeitnehmer ohne Gleitzeit sollten im Zweifelsfall einen Blick in ihren Arbeitsvertrag werfen, denn hier kann der § 616 weiter konkretisiert, aber auch völlig ausgeschlossen werden.
Am besten immer mit Bescheinigung
Angestellte sollten sich für Termine während der Arbeitszeit immer eine Bescheinigung vom Arzt ausstellen lassen. Hier sollten neben dem Namen auch Datum, Uhrzeit und Dauer des Arztbesuchs festgehalten werden. Idealerweise kommt zusätzlich eine Erklärung hinzu, dass der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden konnte.
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