Ein grippaler Infekt in der Winterzeit, etwas Husten und Schnupfen zwischendurch und auch mal eine zweiwöchige Auszeit aufgrund eines verstauchten Handgelenks – die meisten Angestellten sind hin und wieder mal krank und können für ein paar Tage nicht arbeiten. Um ihren Job fürchten müssen sie deswegen jedoch nicht. Anders sieht es jedoch bei Arbeitnehmenden aus, die häufig, länger oder dauerhaft krank sind – jetzt droht eine krankheitsbedingte Kündigung.
Krankheitsbedingte Kündigung: Was bedeutet das eigentlich?
Eine krankheitsbedingte Kündigung fällt unter die Rubrik ordentliche Kündigung und ist daher aus rechtlicher Sicht vergleichbar mit einer betriebsbedingten, personenbezogenen und verhaltensbedingten Kündigung. Anders als bei einer außerordentlichen Kündigung gelten hierbei die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber einen bestimmten Grund für die Kündigung nennen. In diesem Fall: die Krankheit des Angestellten.
Welche Krankheiten können zu einer Kündigung führen?
Die immer wiederkehrende Depression? Das ständige Rückenleiden? Oder sogar die regelmäßigen Magenverstimmungen? Ob eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, hängt weniger vom konkreten Leiden ab als vielmehr davon, inwieweit und in welchem Maß der Arbeitnehmer seinem Job überhaupt noch nachgehen kann. Mit anderen Worten: Nicht die Krankheit selbst ist der Kündigungsgrund, sondern die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsleistung.
Eine rechtliche Regelung gibt es zwar nicht, folgende Szenarien bilden jedoch die wichtige Grundlage, um eine Kündigung aussprechen zu können:
- Der Angestellte ist regelmäßig immer wieder einige Tage zwischendurch krank. In den vergangenen zwei bis drei Jahren hat er in jedem Jahr in der Summe jeweils mindestens sechs Wochen gefehlt.
- Die Erkrankung ist langwierig und dauert länger als sechs Wochen am Stück an. Kritisch wird es vor allem dann, wenn keine Aussicht auf Genesung besteht.
- Bedingt durch die Erkrankung ist die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers um mindestens 30 Prozent dauerhaft reduziert.
Kündigung durch Krankheit: Diese Voraussetzungen gelten
Auch wenn der Mitarbeiter lange Zeit oder dauerhaft krank ist, reicht das als Grund für eine Kündigung jedoch noch nicht aus. Vielmehr liegt es nun am Arbeitgeber, gute Argumente auf den Tisch zu bringen, warum eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses für ihn nicht zumutbar ist. Folgende Voraussetzungen rechtfertigen eine krankheitsbedingte Kündigung:
- negative Prognose: Auf unabsehbare Zeit (mindestens aber die nächsten zwei Jahre) ist keine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten.
- betriebliche und wirtschaftliche Beeinträchtigung: Der Betriebsablauf wird infolge der vielen Fehlzeiten gestört und /oder die finanziellen Belastungen durch die Lohnfortzahlung sind sehr hoch.
- Interessenabwägung: Wirft man die Interessen des Arbeitgebers für eine Kündigung einerseits und des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung andererseits in eine Waagschale, dann wiegen die des Arbeitgebers deutlich mehr.
- Ultima Ratio: Eine krankheitsbedingte Kündigung darf immer nur das letzte Mittel sein und nur dann erfolgen, wenn alle milderen Alternativen (zum Beispiel eine Versetzung oder Reduzierung der Arbeitszeit) ausgelotet wurden.
Worauf ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu achten?
Dass die Hürden für eine krankheitsbedingte Kündigung hoch und arbeitnehmerfreundlich sind, zeigt sich auch daran, dass es zusätzlich weitere Aspekte gibt, die Unternehmen beachten müssen, bevor sie ihre Mitarbeitenden aufgrund von Krankheit vor die Tür setzen. Dazu gehören:
- Der Betriebsrat ist über die geplante Kündigung zu informieren. Innerhalb von drei Tagen hat er das Recht, seine Bedenken zu äußern.
- Arbeitnehmer genießen während des Mutterschutzes und in der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz.
- Nach einer längeren Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Mitarbeitenden eine Maßnahme zur Wiedereingliederung anzubieten.
- Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und die Kündigungsfrist ist einzuhalten.
- Liegt eine Schwerbehinderung vor, dann ist die Kündigung mit dem Integrationsamt abzustimmen.
Gut zu wissen: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann darf die krankheitsbedingte Kündigung für den Angestellten auch „unerwartet“ und ohne Ankündigung kommen. Denn im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten Kündigung ist bei einer krankheitsbedingten Kündigung keine Abmahnung im Vorwege erforderlich. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Eine Abmahnung dient als Schuss vor den Bug, das eigene Verhalten zu ändern. Bei einer Erkrankung liegt eine Änderung des Zustands in der Regel jedoch nicht in der Macht der betroffenen Person.
Kündigung erhalten: Was nun?
Wem krankheitsbedingt gekündigt wurde, leidet häufig gleich doppelt: Neben dem schlechten Gesundheitszustand ist man nun auch noch seinen Job los. Wer damit nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage in einer Frist von drei Wochen einzureichen. Dafür ist es wichtig, dass Sie sämtliche Belege, die die eigene Krankengeschichte dokumentieren, gesammelt und parat haben. Ein Rechtsanwalt sollte hier unbedingt beratend zur Seite stehen.
Gekündigte Arbeitnehmer stellen sich vorab jedoch bestenfalls die Frage, ob sie den Job wirklich zurückhaben wollen. Das Verhältnis zum Arbeitgeber wird bei einer Klage aller Voraussicht nach nicht besser. Eine Alternative könnte jetzt sein, einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zu erzielen – ein rechtlicher Anspruch auf eine Entschädigungsleistung besteht grundsätzlich aber nicht.
Urheber des Titelbildes: vadimgozhda/ 123RF Standard-Bild