Ein Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, um die Gesundheit und die Sicherheit von Arbeitnehmern zu schützen. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird damit verboten, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen.
Ein Beschäftigungsverbot ergibt sich unter anderem aus dem Mutterschutz- und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Arbeit im Büro birgt nun deutlich weniger gesundheitliche Risiken als andere Tätigkeiten. Welche Gründe können dennoch für ein Beschäftigungsverbot sprechen?
Beschäftigungsverbot – rechtliche Vorgaben
Ein Beschäftigungsverbot lässt sich in der Regel auf die besondere Schutzwürdigkeit der Betroffenen zurückführen. Das Beschäftigungsverbot für Schwangere soll etwa die Schwangere selbst wie auch das ungeborene Kind vor Gefahren schützen. Rechtliche Grundlage bildet das Mutterschutzgesetz.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz dient dem Schutz Heranwachsender. Demnach gilt ein generelles Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren. Für Jugendliche ab 13 Jahren gibt es einige Ausnahmen, sie dürfen zum Beispiel Zeitungen austragen. Schulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen arbeiten, auch im Büro – aber dabei keiner Akkordarbeit nachgehen.
Weitere Beschäftigungsverbote ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz und dem Asylgesetz. So dürfen etwa keine Asylbewerber beschäftigt werden, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anstreben.
Generelles und individuelles Beschäftigungsverbot
Unterschieden wird zwischen einem generellen oder betrieblichen sowie einem individuellen Beschäftigungsverbot. Erfährt der Arbeitgeber etwa von der Schwangerschaft einer Angestellten, muss er zunächst prüfen, welche Gefahren am Arbeitsplatz bestehen.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass für die Schwangere oder das ungeborene Kind Risiken vorliegen, muss der Arbeitgeber der Beschäftigten zunächst eine andere Tätigkeit zuweisen. Gibt es keine geeignete Tätigkeit, wird das generelle oder betriebliche Beschäftigungsverbot ausgesprochen.
Arbeitgeber können auch ein vorläufiges betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen. Das gilt für den Zeitraum, in dem der Betrieb Schutzmaßnahmen für die Schwangere durchführt.
Ein individuelles Beschäftigungsverbot erlässt hingegen der behandelnde Arzt. Es kann zum Beispiel angeordnet werden, wenn es zu Komplikationen während der Schwangerschaft kommt oder der Arzt andere Gefahren für Mutter und Kind erwartet.
Wichtig zu wissen: Das Arbeitsverhältnis besteht während des Beschäftigungsverbots weiter. Das Mutterschutzgesetz sichert Schwangeren zudem einen weitreichenden Kündigungsschutz zu. Liegt ein ärztliches Attest vor, dass die Notwendigkeit des Beschäftigungsverbots bescheinigt, erhalten Betroffene zudem weiterhin ihr volles Gehalt.
Beschäftigungsverbot im Büro: mögliche Gründe
Die Büroarbeit birgt weniger Risiken für Schwangere und Stillende als etwa die Arbeit im Labor oder gar auf der Baustelle. Dennoch gibt es einige Gründe, aus denen ein Beschäftigungsverbot im Büro ausgesprochen werden kann. Die Entscheidung für ein Beschäftigungsverbot sollte stets individuell getroffen werden, bestenfalls in enger Zusammenarbeit mit medizinischen Fachkräften wie Betriebsärzten und dem behandelnden Arzt der Schwangeren.
Gründe für ein Beschäftigungsverbot im Büro:
1. Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz gibt gewisse Schutzfristen vor, in denen Schwangere und Stillende bei voller Arbeit von der Arbeit freigestellt werden:
– Vor der Entbindung: In den sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Schwangere nur arbeiten, wenn sie ausdrücklich dazu in der Lage sind.
– Nach der Entbindung: Es gilt eine Schutzzeit von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von 12 Wochen.
2. Risikoreiche Arbeit
Zu den Formen risikoreicher Arbeit gehören unter anderem Akkordarbeit, Sonntags- und Nachtarbeit. Auch die Schichtarbeit von Schwangeren ist nur bei Einhaltung strengen Vorgaben erlaubt.
3. Hohe körperliche oder psychische Belastung
Lange Arbeitszeiten im Sitzen können durchaus körperlich belastend sein und unter anderem zu Kreislaufproblemen führen. Anspruchsvolle Projekte mit engen Fristen erhöhen den Stress und können ebenfalls Schwangerschaftskomplikationen zur Folge haben. Dienstreisen stellen ebenfalls eine hohe körperliche und psychische Belastung für werdende Mütter dar. Es ist daher individuell zu prüfen, für welche Aufgaben schwangere Mitarbeiterinnen eingesetzt werden. Gegebenenfalls sind Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen.
4. Ausstattung des Arbeitsplatzes
Fehlen im Betrieb geeignete Ruhezonen für Schwangere und Stillende oder ist der Arbeitsplatz nur unzureichend ergonomisch eingerichtet, kann zumindest ein befristetes Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Während dieser Zeit sollte die Ausstattung des Arbeitsplatzes an die Bedürfnisse schwangerer und stillender Mitarbeiterinnen angepasst werden.
5. Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz
Umwelttoxine finden sich auch in Bürogebäuden, in Möbeln und Baumaterialien. Weitere Gesundheitsrisiken ergeben sich durch eine übermäßige Lärmbelastung. Lassen sich solche Risikofaktoren nicht kurzfristig beseitigen, kann dies ein Beschäftigungsverbot rechtfertigen.
6. Individuelle medizinische Bedingungen
Gewisse Vorerkrankungen und Komplikationen während der Schwangerschaft können selbst die Bürotätigkeit zum Risiko für Mutter und Kind werden lassen.
Tipp: Antrag auf vorläufiges Beschäftigungsverbot
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, am Arbeitsplatz nötige Schutzmaßnahmen zu treffen, um ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Bestehen diese Schutzmaßnahmen noch nicht, können Sie sich an die für Ihre Branche zuständige Aufsichtsbehörde wenden und ein vorläufiges Beschäftigungsverbot beantragen. Bis zur Einrichtung der Schutzmaßnahmen sind Sie dann von der Arbeit freigestellt.
Unterschied zwischen Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit
In einigen Fällen sprechen Ärzte für Schwangere kein individuelles Beschäftigungsverbot aus, sondern schreiben sie krank. Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Beschäftigungsverbot und einer Krankschreibung besteht allerdings darin, dass Sie bei einem Beschäftigungsverbot weiterhin Ihr volles Gehalt beziehen.
Sind Sie dagegen krankgeschrieben, erhalten Sie ab der siebten Woche nur noch Krankengeld. Aus finanzieller Sicht ist ein Beschäftigungsverbot also vorteilhaft.