„Aufgrund der wirtschaftlichen Schieflage, in die unser Unternehmen leider gekommen ist, müssen wir Ihnen leider kündigen.“ Sätze wie dieser dürften die Horrorvorstellung vieler Angestellten sein. Gegen die Kündigung ist meist nicht mehr viel auszurichten, aber zumindest stehen die Chancen auf eine Abfindung jetzt gut. Wie viel Geld drin ist, verrät dieser Ratgeber.
Kurz und knapp: Was versteht man unter einer Abfindung?
Mit dem Begriff Abfindung bezeichnet man
- eine einmalige finanzielle Leistung
- die der Arbeitgeber an einen Angestellten zahlt
- um ihn für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen.
Rechtliches zur Abfindung: Habe ich einen Anspruch?
Auch wenn es durchaus üblich ist, dass Arbeitgeber ihren entlassenen Mitarbeitenden eine Abfindung zahlen, einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch darauf haben sie nicht. Unter Umständen finden sich jedoch Regelungen zu Abfindungen, die in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in einem Sozialplan vorab festgehalten wurden. Auch dann, wenn andere Angestellte eine Entschädigungsleistung im Falle einer Kündigung erhalten beziehungsweise in der Vergangenheit erhalten haben, kann sich die betroffene Person darauf berufen und ebenfalls auf eine Abfindung pochen.
Lediglich im Kündigungsschutzgesetz findet sich unter § 1a eine offizielle Regelung zur Abfindung: Damit dieses Gesetz greift, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Kündigung erfolgt aus betriebsbedingten Gründen.
- Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage.
- Der Arbeitgeber führt die beiden genannten Aspekte in der Kündigung explizit auf.
Darüber hinaus steht es Arbeitnehmenden frei, vor Gericht eine Abfindung einzuklagen. Häufig (aber nicht immer) kann der Arbeitgeber dann zu einer Zahlung verpflichtet werden. Teilweise gibt es auch Vereinbarungen, zum Beispiel in Aufhebungsverträgen, bei denen der Arbeitgeber freiwillig eine Entschädigung zahlt.
Mit welcher Abfindungshöhe kann ich rechnen?
Ohne eine rechtliche Grundlage gibt es natürlich auch keine verbindliche Richtlinie, wie hoch die Abfindung ausfällt. In aller Regel ist sie Verhandlungssache. Es hängt daher immer vom eigenen Verhandlungsgeschick beziehungsweise dem des Anwalts ab, wie viel Geld Sie am Ende für sich herausholen.
Darüber hinaus spielen bei der Abfindungshöhe noch weitere Aspekte eine Rolle. Dazu gehören:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- das Alter des Beschäftigten und seine Leistungsfähigkeit
- die eigenen Chancen auf dem Arbeitsmarkt
- die Gründe für die Kündigung
- der Sitz des Arbeitgebers
- die Größe und die Branche des Unternehmens
Eine gute Orientierung bietet der im Kündigungsschutzgesetz fixierte Regelsatz – verbindlich ist dieser lediglich bei einer betriebsbedingten Kündigung ohne Klage. In dem Fall gilt:
Pro Beschäftigungsjahr erhält der Angestellte ein halbes Bruttomonatsgehalt.
Bei der Ermittlung der Dauer wird bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten immer auf ein volles Jahr aufgerundet. Zum Bruttogehalt gehören sämtliche Zulagen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantiemen und Provisionen. Daher wird zunächst das gesamte Jahresgehalt als Grundlage genommen und durch zwölf (Monate) geteilt.
Klage auf Abfindung: Wann verspricht sie Erfolg?
Gibt es für die Abfindung keine tarifliche oder vertragliche Regelung, bietet der Arbeitgeber von sich aus keine Abfindung an und erklärt er sich auch nach einem Gespräch nicht dazu bereit, eine Entschädigung zu zahlen, können gekündigte Arbeitnehmer immer noch vor Gericht klagen. Für den Erfolg einer Klage auf Abfindung ist es zunächst einmal wichtig, die Klage innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang der Kündigung einzureichen.
Darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Kündigung ist aus Sicht des Arbeitnehmers sozial nicht gerechtfertigt.
- Die Kündigung erfolgte aus betriebsbedingten Gründen (und der Arbeitnehmer möchte eine höhere Abfindung als den Regelsatz erzielen).
- Für die Arbeitnehmer ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.
Da bei all diesen Aspekten auch immer eine gewisse Auslegung möglich ist, entscheidet hier letztlich das Gericht, ob die Voraussetzungen im individuellen Fall tatsächlich zutreffen – und der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen muss.
Steuern und Sozialversicherung fällig?
Wer eine Abfindung erhält, darf sich die Frage stellen, ob er diese auch in voller Höhe erhält oder ob darauf Steuern gezahlt und/oder Sozialabgaben fällig werden. Hier die Antworten.
- Steuerpflichtig: Als außerordentliche Einkunft muss eine Abfindung voll versteuert werden.
- Sozialabgabenfrei: Dagegen müssen jedoch keine Beiträge für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt von einer Abfindung übrigens unberührt. Die Leistung wird daher in vollem Umfang bezahlt. Eine dreimonatige Sperre erfolgt lediglich dann, wenn Arbeitnehmer und -geber im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag aushandeln.
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