Auf dem Schreibtisch türmen sich die Aktenberge, on top liegt die dicke Staubschicht. Der Fußboden zeigt deutliche Spuren der letzten Mahlzeiten, die Pflanzen lassen müde die Köpfe hängen und klare Sicht nach draußen ist bei den dreckigen Fensterscheiben Fehlanzeige. Spätestens jetzt ist es Zeit für den Frühjahrsputz im Büro. Doch wer ist eigentlich zuständig?
Die rechtliche Seite: Hier ist der Chef gefragt
Büroangestellte sind in der Regel keine Reinigungskräfte und als solche auch nicht eingestellt. Dementsprechend gehört es auch nicht zu ihren Pflichten, ihr Büro im Unternehmen zu reinigen. Denn wenn es um das Staubsaugen, Putzen, Mülleimer leeren und Staubwischen geht, dann greift die sogenannte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Diese Fürsorgepflicht beinhaltet, den Arbeitsplatz zum Schutz und zur Erhaltung der Gesundheit der Angestellten sicher zu gestalten und sauber zu halten. Dazu gehört die Bereitstellung von intakten Büromöbeln, einer ausreichenden Beleuchtung und Belüftung sowie einer angemessenen Raumtemperatur. Auch die Reinigung des Büros fällt in diese Kategorie. Für diese Aufgabe beauftragen viele Unternehmen eine Reinigungsfirma.
Anders sieht es natürlich aus, wenn die Arbeitsplatz-Reinigung explizit im Arbeitsvertrag als Aufgabe aufgeführt ist – das dürfte aber definitiv die Ausnahme sein. Im Homeoffice versteht es sich dagegen von selbst, dass der Mitarbeiter selbst für Ordnung und Sauberkeit in den eigenen vier Wänden sorgen.
Schreibtisch aufräumen: Jetzt muss der Mitarbeiter ran
Die Tatsache, dass das Büro regelmäßig gereinigt wird, sollten Angestellte jedoch keineswegs als Freifahrtschein verstehen, einfach die Sau rauszulassen und den Arbeitsplatz im Chaos versinken zu lassen. Denn tatsächlich sind sie für den von ihnen verursachten Dreck und Müll selbst verantwortlich. Wer beispielsweise die Papp-Kaffeebecher überall auf dem Schreibtisch verteilt, steht in der Verpflichtung, diese zu entsorgen. Und auch um die Aktenberge auf dem Boden und dem Schreibtisch hat sich der Mitarbeiter selbst zu kümmern.
Vor allem dann, wenn das Büro mehr und mehr vermüllt und in keinem ansehnlichen Zustand mehr ist, kann der Vorgesetzte sogar von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und den chaotischen Mitarbeiter zum Aufräumen verpflichten. Anderenfalls droht eine Abmahnung, wenn nicht gar eine Kündigung.
Gut zu wissen: Das Aufräumen des Schreibtisches gehört zur Arbeitszeit und wird natürlich auch vergütet.
Was dem einen gefällt …
Im Hinblick auf die Ordnung am Arbeitsplatz spielt auch immer das individuelle Empfinden eine Rolle. Denn was für die einen das reine Chaos ist, fällt bei den anderen noch unter die Kategorie strukturierte Ordnung. Nicht ganz eindeutig ist es, wenn Mitarbeitende sich selbst häuslich einrichten und beispielsweise Fotos aufstellen, Deko-Elemente platzieren und ihre eigenen Pflanzen mit ins Büro bringen. Hier kollidiert das Haus- und Weisungsrecht des Arbeitgebers mit dem Persönlichkeitsrecht des Angestellten. Dementsprechend gibt es keine eindeutige Antwort auf die Frage, was erlaubt ist und was nicht. Das persönliche Gespräch und konstruktive Absprachen sollten hierbei immer an erster Stelle stehen, um möglichst einen goldenen Mittelweg zu finden, wenn es um die Ordnung am Arbeitsplatz geht.
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