Jugendarbeit

Wer bereits nach der 10. Klasse eine berufliche Ausbildung beginnt, startet früh – und minderjährig – ins Arbeitsleben. Aber auch zur Aufbesserung des Taschengelds machen viele Jugendliche unter 18 Jahren erste Erfahrungen in der Arbeitswelt. Um sie vor übermäßigen Belastungen und Überforderungen zu schützen, gelten für die jungen Erwachsenen besondere Regeln.

Die rechtliche Grundlage: das Jugendarbeitsschutzgesetz

Der Jugendarbeitsschutz ist ein Gesetz, das genau wie das Kündigungsschutz- und Datenschutzgesetz unter die Rubrik Arbeitsrecht fällt. Das „Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend“ (JArbSchG) zielt dabei darauf ab, minderjährigen Personen besonderen Schutz in der Erwachsenen-Arbeitswelt zu bieten. Dementsprechend sind es vor allem vorbeugende Maßnahmen, die das Gesetz enthält. Dazu gehören Vorgaben zur Arbeitszeit, zur Art und zum Umfang der Arbeit, zu den Pflichten des Arbeitgebers sowie zur gesundheitlichen Betreuung.

Jugendliche & Kinder: wen das Gesetz schützt

Grundsätzlich gilt der Schutz des Gesetzes für alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie sich in der Ausbildung befinden, ob sie im festen Angestelltenverhältnis beschäftigt sind oder ob es sich um einen Ferienjob handelt.

Als Jugendliche gelten gemäß Gesetz Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr. Für alle Jüngeren greift der Kinderarbeitsschutz. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, darf keiner regulären Beschäftigung nachgehen. Ferienjobs bis zu 4 Wochen im Jahr sind erst erlaubt, wenn man mindestens 15 Jahre alt ist.

Jetzt wird es konkret: Diese Regelungen gelten

Die Arbeitszeiten

Wenn es um die Arbeitszeiten geht, dann sind die Vorgaben für Jugendliche streng wie folgt geregelt:

  • Die 40-Stunden-Woche darf nicht überschritten werden.
  • Der Arbeitstag darf nicht länger als acht Stunden dauern. Ausnahmen: Überstunden von bis zu einer halben Stunde sind zulässig, wenn sie am Ende der Woche „abgebummelt“ werden. Außerdem ist es in der Landwirtschaft während der Ernte erlaubt, dass über 16-Jährige bis zu neun Stunden täglich arbeiten.
  • Die Arbeitswoche beträgt maximal 5 Tage.
  • Am Samstag haben Jugendliche genauso arbeitsfrei wie an Sonn- und Feiertagen. Ausnahme: In bestimmten Branchen (zum Beispiel im Krankenhaus oder in der Gastronomie) ist auch Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig. In der daran anschließenden Woche besteht dann ein Anspruch auf einen freien Tag.
  • Die Arbeitszeit liegt zwischen 6 und 20 Uhr. Geringe Abweichungen sind in einigen Bereichen (zum Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Gastronomie und in der Landwirtschaft) zulässig.

Die Freizeit / der Urlaub / die Freistellung

  • Nach spätestens 4,5 Stunden Arbeit ist eine Pause von 30 Minuten einzulegen.
  • Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, hat das Recht auf Minimum 60 Minuten Auszeit. Jede Pause dauert mindestens 15 Minuten.
  • Die Dauer des Jahresurlaubs hängt vom Alter ab: 15-Jährige dürfen sich mindestens 30 Tage freinehmen und 16-Jährige 27 Tage. Wer 17 Jahre alt ist, darf 25 Tage urlauben.
  • Für die Zeit in der Berufsschule werden die jungen Erwachsenen von der Arbeit freigestellt. Hat der Schultag mehr als fünf Unterrichtsstunden, besteht keine Verpflichtung mehr, nachmittags in den Betrieb zu kommen. Die Zeit soll vielmehr für die Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden.
  • Für die Abschlussprüfungen und den Tag vor der Prüfung erhält ein Auszubildender ebenfalls frei.
  • Die Zeiten in der Berufsschule und für die Prüfungen gelten als Arbeitszeit.

Die Art der Arbeit

  • Die Arbeit darf nicht gefährlich sein: So ist es nicht erlaubt, dass die jungen Menschen besonderer Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm ausgesetzt sind. Auch dürfen sie nicht in Berührung mit gefährlichen Emissionen, Strahlen oder Stoffen kommen.
  • Der Job darf die eigene Leistungsfähigkeit nicht überschreiten.
  • Akkordarbeit ist verboten.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich einen Nachweis über den Gesundheitszustand des jungen Beschäftigten vorlegen zu lassen.

Für Recht und Ordnung: Bei Jugendlichen wird genau hingeschaut

Damit alles seine Ordnung hat, gibt es mehrere Organe, die genau hinschauen, dass das Gesetz auch eingehalten wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass es der Arbeitgeber an der einen oder anderen Stelle vielleicht nicht so genau nimmt. An erster Stelle ist die zuständige Aufsichtsbehörde verantwortlich. Aber natürlich sind auch die Berufsschullehrer, die Eltern und die Kollegen in der Pflicht, einen besonderen Blick auf die jungen Beschäftigten zu werfen – und bei Nichteinhaltung der Vorgaben direkt das Gespräch mit den Vorgesetzten zu suchen.

Wer sich nicht an die Regelungen hält, kann übrigens als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechnen. In schweren Fällen werden Verstöße sogar als Straftat verfolgt.

Urheber des Titelbildes: seventyfour74/ 123RF Standard-Bild