Wenn die Kita streikt, der Babysitter ausgebucht ist und auch Oma und Opa kurzfristig nicht einspringen können, dann stehen berufstätige Eltern mit kleinen Kindern vor einem großen Problem. Um dennoch arbeiten zu können, fragen sich jetzt viele: Darf ich mein Kind mit ins Büro nehmen, wenn ich keine Betreuung finde? Welche Möglichkeiten es für berufstätige Mütter und Väter in dieser Notlage gibt, erklärt dieser Ratgeber.
Die rechtliche Lage
Auch wenn sich partout niemand finden will, der auf das Kind aufpasst, besteht dennoch kein rechtlicher Anspruch. Es ist sogar verboten, das Kind mitzunehmen, wenn der Arbeitsplatz eine potenzielle Gefahr für das Kind darstellt (zum Beispiel eine Werkstatt, eine Baustelle oder das Fließband) oder es sich um hygienisch sensible Bereiche (wie Küchen, Krankenhäuser oder Labore) handelt. Im Büro ist die Mitnahme des Kindes hingegen in der Regel grundsätzlich möglich. Dafür müssen sich Angestellte aber unbedingt vorher die Erlaubnis des Vorgesetzten einholen – nur mit dessen Zustimmung darf das Kind unter folgenden Voraussetzungen mit:
- Eine Beaufsichtigung ist während der gesamten Arbeitszeit sichergestellt.
- Die eigene Arbeit und die der Kollegen wird durch die Anwesenheit des Kindes nicht gestört oder beeinträchtigt.
Was tun, wenn die Mitnahme des Kindes nicht erlaubt ist?
Erteilt der Arbeitgeber eine Absage, kann er seine Angestellten jedoch nicht dazu zwingen, am Arbeitsplatz zu erscheinen und das kleine Kind unbeaufsichtigt alleine zu Hause zu lassen. In dem Fall geht die Betreuungspflicht eindeutig vor der Arbeitspflicht. Unter Umständen gewährt der Vorgesetzte eine unbezahlte Freistellung, im schlimmsten Fall müssen Sie einen Tag unbezahlten Urlaub einreichen.
Sofern der Arbeitgeber zustimmt, kann es alternativ für alle Parteien die bessere Option sein, im Homeoffice zu arbeiten. Hier besteht vielleicht sogar die Möglichkeit, zwischendurch mehrere Pausen einzulegen, um das Kind zu beschäftigen und die Arbeitszeit dann einfach hinten dranzuhängen. Als Notfalllösung können darüber hinaus auch sogenannte „Eltern-Kind-Büros“ infrage kommen. Einige Unternehmen bieten diese Arbeitsplätze mit Spielzeug, Kinderbett und Wickeltisch bereits an, außerdem gibt es in einigen Städten auch schon Angebote von sozialen Einrichtungen.
Was ist zu beachten, wenn das Kind dabei ist?
Gibt der Arbeitgeber ein Go und das Kind darf mit ins Büro, dann liegt es am Vorgesetzten, gewisse Rahmenbedingungen vorzugeben beziehungsweise klare Regeln aufzustellen. Festgelegt werden kann zum Beispiel, in welchen Bereichen sich das Kind aufhalten darf und wer im Falle eines Schadens haftet. Unter Umständen muss der Erziehungsberechtigte eine Haftungserklärung unterschreiben, sodass das Unternehmen nicht in der Haftung steht, wenn sich das Kind verletzt. Die Aufsichtspflicht liegt während der gesamten Zeit bei der Mutter oder dem Vater: Die Eltern haben dementsprechend darauf zu achten, dass ihr Nachwuchs sich an die Regeln hält und auch keinen Zugang zu sensiblen Daten (relevant im Rahmen des Datenschutzes) hat.
In der Praxis ist das aber wahrscheinlich häufiger leichter gesagt als getan. Vor allem bei kleinen Kindern ist es für die Eltern meist ein großer Spagat, sich einerseits auf die Arbeit zu konzentrieren und andererseits das Kind ruhig und beschäftigt zu halten. Empfehlenswert ist es auf jeden Fall, ein paar Spielsachen, Malutensilien, Kuscheltiere, ein Buch und/oder Tablet je nach Interessen und Alter des Kindes mitzunehmen. Gut an kommt es bei vielen Kids, wenn sie kleine Aufgaben im Büro erfüllen dürfen – dadurch fühlen sie sich wichtig und gebraucht und sind etwas vom „langweiligen“ Büroalltag abgelenkt. Eine Belohnung für ein gutes Verhalten am Ende des Tages kann zudem wahre Wunder bewirken. Außerdem ist es mit Sicherheit motivierend, wenn sie zwischendurch immer mal ein Lob von Mama oder Papa dafür bekommen, dass sie sich gut benehmen.
Welche Möglichkeiten haben Eltern bei einer Erkrankung des Kindes?
Ein Sonderfall ist die Erkrankung eines Kindes: Hier haben es Eltern zumindest aus rechtlicher Sicht deutlich einfacher. Sie können (Stand: 2023) pro Kind unter zwölf Jahren jeweils 30 Arbeitstage Kinderkrankentagegeld beantragen und gemeinsam mit ihrem Kind zu Hause bleiben. Alleinerziehende haben sogar einen Anspruch auf 60 Tage. Das Krankentagegeld beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und wird bei gesetzlich Versicherten vom Arbeitgeber übernommen.
Sofern das Kind nicht ansteckend und fit genug ist, besteht auch jetzt die Möglichkeit, es nach vorheriger Nachfrage mit ins Büro zu nehmen. Hier sollte man aber gut abwägen, ob das tatsächlich eine gute Idee ist.
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