Probezeit / auf dem Foto: Angestellter (oder Vorgesetzter) überlegt, ob der Job (der Mitarbeiter) passt

In Arbeitsverträgen wird oft eine sechsmonatige Probezeit vereinbart. Viele Arbeitnehmer meinen, dass es sich hierbei allein um den formalen Begriff für die Phase der Orientierung handelt: Der Angestellte wird vom Chef und den Kollegen eingewiesen. Tatsächlich gelten während der Probezeit besondere arbeitsrechtliche Regelungen.

Regulärer Kündigungsschutz greift nicht

Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Das bedeutet: Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber darf mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Hierbei ist keine Begründung erforderlich.

Damit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich schnell und unkompliziert umorientieren zu können, wenn er seine Erwartungen an den neuen Job nicht erfüllt sieht. Auf der anderen Seite soll das Recht zur schnellen Kündigung die Bereitschaft der Arbeitgeber fördern, Mitarbeiter einzustellen.

Kündigungsfrist während der Probezeit kann verändert werden

Tarifvertraglich darf vereinbart werden, diese Frist von zwei Wochen zu verlängern oder weiter zu kürzen. Daher sollten Sie vor dem Unterzeichnen des Arbeitsvertrags prüfen, ob ein Tarifvertrag greift. Nach dem Ablaufen der Probezeit gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz.

Rund ein Fünftel aller Beschäftigungsverhältnisse wird während der Probezeit beendet. Auch wenn der reguläre Kündigungsschutz nicht gilt, darf der Arbeitgeber seinen Angestellten nicht aus Willkür oder aus nichtigem Anlass kündigen.

Probezeit kann variieren

Wenn die Tätigkeiten in einem Job besonders komplex sind, darf die Probezeit ausnahmsweise auf neun Monate ausgeweitet werden. Die Frist muss im Arbeitsvertrag ausgewiesen sein.

Die Vertragspartner dürfen auch einvernehmlich auf die Probezeit verzichten. Vor Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber diese um maximal sechs weitere Monate verlängern, wenn der Arbeitnehmer hiermit einverstanden ist.
Es ist auch zulässig, die Probezeit zu verkürzen. Theoretisch kann am letzten Tag der Probezeit gekündigt werden. Die reguläre Frist von 14 Tagen läuft dann über die Probezeit hinaus.

Auch während der Probezeit haben Arbeitgeber das Recht zur fristlosen Kündigung nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zum Mitarbeiter irreparabel beschädigt ist. Dies gilt beispielsweise bei einem Diebstahl.

Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlung

Laut Bundesurlaubsgesetz haben Beschäftigte bereits während ihrer Probezeit Anspruch auf Urlaub. Ob ein Urlaubsantrag genehmigt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Gerade während der Probezeit ist es sinnvoll, Urlaubspläne frühzeitig mit dem Chef zu besprechen.

Falls während der Probezeit gekündigt wird, hat der Angestellte Anspruch auf den entsprechenden Anteil am Jahresurlaub. Pro Monat der Betriebszugehörigkeit stehen Ihnen mindestens zwei Urlaubstage zu. Falls Sie diese nicht nutzen, haben Sie Anspruch, als Kompensation ausbezahlt zu werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greift innerhalb der Probezeit erst nach vier Wochen. Die Probezeit verlängert sich nicht im Umfang der Fehltage, sondern endet mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist.

Regelung zur Probezeit in anderen Ländern

In Österreich kann Probezeit sowohl individuell als auch tarifvertraglich vereinbart werden. Während dieser kann das Beschäftigungsverhältnis jederzeit und ohne Begründung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beendet werden.

Der Zeitraum der Probezeit ist gesetzlich auf einen Monat begrenzt. Vereinbaren beide Parteien eine längere Probezeit, dann greifen nach Ablauf der Monatsfrist die Regelungen für befristetes Arbeitsverhältnisse.

In der Schweiz gilt eine Probezeit von einem Monat, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bis zu drei Monaten darf die Probezeit laufen. Während dieser Phase haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, innerhalb von sieben Tagen zu kündigen.

 

Ist die Probezeit eine gute „Erfindung“? Welche Erfahrungen haben Sie mit diesem Thema gemacht? Wir freuen uns über Ihren Kommentar!

 

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