Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auf die unterschiedlichsten Arten zusammenkommen, etwa per regulärem Voll- oder Teilzeitvertrag, als Minijobber – oder über die sogenannte 70-Tage-Regelung. Letzteres hat sogar einige Vorteile. Doch was genau hat es mit der kurzfristigen Beschäftigung auf sich?
Die kurzfristige Beschäftigung bringt Vorteile mit sich
Wie es der Name bereits erahnen lässt, greift die 70-Tage-Regelung bei Beschäftigungsverhältnissen, die nur kurzfristig, für insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage pro Jahr andauern. Der Vorteil: Es besteht keine Sozialversicherungspflicht. Es fallen somit keine Sozialversicherungsbeiträge an, wodurch am Ende mehr Nettogehalt auf dem Konto landet.
Oft werden Minijobs in einem Zuge mit der 70-Tage-Regelung genannt. Das ist aber nicht richtig, denn: Im Gegensatz zum Minijob mit seiner Einkommensgrenze in Höhe von 450 Euro monatlich, gibt es beim Gehalt im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung keine Obergrenze.
Auch in Sachen Arbeitsrecht haben Angestellte nach der 70-Tage-Regelung Vorteile, denn trotz des kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses gelten für sie dieselben Rechte wie für andere Angestellte. Das heißt: Dauert die Beschäftigung länger als vier Wochen, werden anteilige Urlaubsansprüche wirksam. Konkret für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Auch ein Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben kurzfristig Beschäftigte.
Voraussetzungen für eine Beschäftigung nach der 70-Tage-Regelung
Damit eine Anstellung unter die 70-Tage-Regelung fallen kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die Wichtigste: Das Beschäftigungsverhältnis darf nicht für mehr als 70 Arbeitstage pro Jahr bestehen. Dies gilt, sofern weniger als 5 Tage pro Woche gearbeitet wird. Arbeitet der betreffende Angestellte 5 oder mehr Tage pro Woche, darf die kurzfristige Beschäftigung dagegen nicht länger als drei Monate am Stück bestehen. Die Befristung muss außerdem von vornherein im Vertrag festgehalten werden.
Ebenfalls wichtig: Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht auf Regelmäßigkeit ausgelegt. Ist abzusehen, dass eine bestimmte Anstellung zum Beispiel auch im Folgejahr und darüber hinaus immer wieder aufgenommen werden soll, greift die 70-Tage-Regelung nicht.
Zu guter Letzt darf eine Beschäftigung nicht berufsmäßig sein, wenn sie unter die 70-Tage-Regelung fallen soll. Heißt konkret: Es darf sich dabei nicht um die Haupt- oder einzige Einnahmequelle handeln. Wer etwa anderweitig einer Voll- oder Teilzeitanstellung nachgeht, darf sich somit innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung etwas dazuverdienen – sofern es der Hauptarbeitgeber gestattet. Auch Selbstständige, Studenten und Rentner können im Rahmen der 70-Tage-Regelung angestellt werden.
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