Das klingt verlockend: Der Chef übernimmt die Kosten für die Anreise zum Strandurlaub, er zahlt die Übernachtungen für das Hotel oder spendiert die Wellnessbehandlungen bei einer kurzen Auszeit. Erholungsgeld macht all dies möglich. Dieser freiwillige Zuschuss bringt Vorteile sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.
Geld für die Erholung: Was steckt hinter dem Begriff?
Erholungsgeld, auch als Erholungsbeihilfe bezeichnet, ist eine Zuwendung, die ein Arbeitgeber seinen Angestellten freiwillig zur Verfügung stellt. Der Zuschuss ist dabei (die Bezeichnung legt es nahe) zweckgebunden und soll der Erholung des Arbeitgebers dienen. Wie genau der Mitarbeiter diese Erholung gestaltet, bleibt ihm dabei selbst überlassen. Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die Vollzeit- und Teilzeitangestellten genauso wie Minijobbern und Werkstudenten in einem Unternehmen maximal einmal pro Jahr zugutekommt.
Warum kein Urlaubsgeld? Das sind die wichtigen Unterschiede
Urlaubsgeld und Erholungsgeld: Warum gibt man ein- und demselben Zuschuss verschiedene Namen, mag man sich bei oberflächlicher Betrachtung fragen. Bei beiden finanziellen Zuwendungen handelt es sich schließlich um eine freiwillige Zahlung des Arbeitsgebers, die mit der Freizeit in Verbindung steht. Während das Urlaubsgeld jedoch unabhängig von der Höhe komplett versteuert werden muss, sieht es beim Erholungsgeld anders aus: Der Zuschuss ist bis zu einer bestimmten Höhe sozialversicherungsfrei und für den Arbeitnehmer zudem steuerfrei. Lediglich der Arbeitgeber zahlt 25 Prozent pauschale Steuer.
Gut zu wissen: Die beiden Zahlungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Daher ist es theoretisch möglich, sowohl Urlaubsgeld als auch Erholungsbeihilfe zu erhalten.
Auf die Höhe kommt es an: So bleibt die Beihilfe steuerfrei
Damit die Zahlung für den Angestellten brutto wie netto bleibt, gibt es beim Erholungsgeld Höchstgrenzen. Diese sind wie folgt festgesetzt:
- 156 Euro für Arbeitnehmer
- 104 Euro für die Ehegatten der Arbeitnehmer
- 52 Euro für jedes Kind der Arbeitnehmer
Eine verheiratete Angestellte mit zwei Kindern kann so pro Jahr 364 Euro steuerfrei erhalten. Komplett steuerfrei ist die Erholungsbeihilfe bis zu einer Höhe von 600 Euro, wenn diese dazu beiträgt,
- die Gesundheit eines Mitarbeiters wiederherzustellen.
- den allgemeinen Gesundheitszustand eines Angestellten zu verbessern.
Gut zu wissen: Bei den Höchstbeträgen handelt es sich um sogenannte Freigrenzen. Mit anderen Worten: Bereits ein Überschreiten von nur einem Euro würde dazu führen, dass auf den gesamten Betrag Sozialversicherungsabgaben und Steuern anfallen würden.
Wofür lässt sich das Geld zur Erholung verwenden?
Damit das Geld auch tatsächlich seinen Zweck erfüllt, gelten bei der Verwendung gewisse Voraussetzungen. Das sind:
- Der Mitarbeiter muss mindestens fünf Tage am Stück Urlaub nehmen.
- Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Auszahlung und Erholungsurlaub muss innerhalb von drei Monaten gegeben sein.
- Ein Nachweis, wie und wofür das Erholungsgeld genutzt wurde, ist in Form von Belegen und Quittungen zu erbringen.
Der Begriff Erholung ist dabei weit gefasst. Akzeptiert werden unter anderem folgende Nachweise von/für
- Hotels und Ferienwohnungen
- Bahn- und Flugtickets
- Kuren
- Ausflügen
- Wellnessmaßnahmen
- Eintrittskarten für Freizeitparks, Schwimmbäder, Zoos und Kinos
- Restaurantbesuche
Warum profitiert auch der Arbeitgeber?
Auch für Arbeitgeber bietet die Erholungshilfe einen Mehrwert. Schließlich sparen sie sich die hohen Sozialversicherungsabgaben, die beispielsweise beim Urlaubsgeld anfallen würden. Die Erholungsbeihilfe ist daher ein gutes Instrument zur Mitarbeitermotivation und -bindung – von der unter dem Strich natürlich auch die Arbeitgeber profitieren.
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