Im Normalfall dürfen Angestellte nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten. So ist es im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt. Als Werktage zählen dabei nicht nur Montag bis Freitag, sondern auch der Samstag. Daraus ergibt sich eine maximale Regelarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Wie viele Wochenstunden ein Arbeitnehmer am Ende genau leisten muss, ist jedoch im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegt.
Meist kommen Arbeitnehmer mit einer Vollzeitstelle auf rund 40 Stunden Arbeitszeit pro Woche, die laut Vertrag geleistet werden muss. Alles, was darüber hinausgeht, wird als Überstunden oder Mehrarbeit bezeichnet.
Darf ein Arbeitgeber Überstunden anordnen?
Ein Arbeitgeber darf nur in zwei Fällen Überstunden von seinen Mitarbeitern verlangen. Zum einen ist die Anordnung erlaubt, wenn eine nicht vorhersehbare, existenzbedrohende Notsituationen eintritt. Das gilt zum Beispiel im Falle einer Überschwemmung im Unternehmen, die bereits Produziertes zerstört, das per Überstunden neu produziert wird. Zum anderen, wenn ein besonderer betrieblicher Bedarf vorliegt – beispielsweise ein wichtiges Großprojekt, bei dem die Zeit drängt.
Oft ist in Arbeits- und Tarifverträgen festgelegt, wie viele Überstunden höchstens von Angestellten verlangt werden dürfen. Achtung: In einem solchen Fall muss eine konkrete Stundenzahl im Vertrag genannt werden. Eine vage Formulierung wie “nach Ermessen” ist nicht zulässig!
Ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, muss er zudem folgende Regeln einhalten:
- Die Arbeitszeit darf nur vorübergehend erhöht werden.
- Die erhöhte Arbeitszeit darf maximal zehn Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche betragen.
- Ein Zeitausgleich muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
- Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG). Ausnahmefälle sind beispielsweise Beschäftigte im Not- und Rettungsdienst, in der Gastronomie- und Kulturbranche oder in Verkehrs- oder Versorgungsbetrieben (§ 10 ArbZG).
- Zwischen dem Ende der einen und dem Beginn einer neuen Arbeitszeit müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. Ausnahme: Der Tarifvertrag enthält eine abweichende Regelung. Heißt: Wer bis 17 Uhr gearbeitet hat, darf am nächsten Tag frühestens um 4 Uhr weitermachen.
Folgende Personengruppen dürfen nicht zu Überstunden verpflichtet werden:
- schwangere Arbeitnehmerinnen
- Teilzeitbeschäftigte
- minderjährige Arbeitnehmer
- Schwerbehinderte mit einer schriftlichen Überstunden-Freistellung gemäß Sozialgesetzbuch (§ 207 SGB IX)
Überstunden ausgleichen oder auszahlen
Grundsätzlich gibt es zwei Wege, Überstunden auszugleichen: durch Freizeitausgleich oder durch eine finanzielle Vergütung. Hier kommt es darauf an, wie sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen. Denn: Ein Recht auf Vergütung gibt es nicht! Auch Zuschläge werden nur ausgezahlt, wenn diese im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben sind.
Wichtig: Entscheiden Arbeitnehmer eigenständig, Überstunden zu leisten – ohne Anordnung von oben – besteht kein Anspruch auf Ausgleich der zusätzlichen Stunden. Sehen Arbeitnehmer die Notwendigkeit, Überstunden zu leisten, müssen sie dies daher im Voraus mit dem Arbeitgeber absprechen. Laut einem Urteil vom Europäischen Gerichtshof ist der Arbeitgeber wiederum verpflichtet, jede Arbeitsstunde inklusive der Überstunden aller Mitarbeiter zu dokumentieren.
Ausnahmeregelung für leitende Angestellte
Anders sieht die Lage bei leitenden Angestellten aus. In ihrem Fall gilt das ArbZG nicht. Sofern es zeitlich erforderlich ist, darf der Arbeitgeber Überstunden von ihnen verlangen – auch wenn ihre Arbeitszeit die laut Gesetz maximale Arbeitsdauer überschreitet. Das üblicherweise hohe Monatsgehalt deckt diese Mehrarbeit mit ab.
Unter die leitenden Angestellten fallen Mitarbeiter, die die Befugnis haben, andere Mitarbeiter einzustellen oder zu entlassen. Außerdem solche, die eine Handlungsvollmacht oder Prokura haben. Zur Unterscheidung: Während eine Handlungsvollmacht auf bestimmte Geschäfte beschränkt und übertragbar ist, räumt eine Prokura dem Mitarbeiter, dem sie erteilt wird, noch größere Befugnisse ein. Eine Prokura ist nicht übertragbar und verleiht die weitestgehend unbeschränkte Berechtigung zur Durchführung aller betriebsbedingten Handlungen.
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