Der Anteil von Frauen in Führungspositionen deutscher Unternehmen beträgt 29,3 Prozent. Das zeigt eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2019. Von einer Gleichstellung der Geschlechter in der Arbeitswelt ist das noch weit entfernt. Die Frauenquote soll das ändern.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es in Deutschland und zeigen diese Wirkung? Hier gibt es Antworten.
Eine kurze Historie der Gleichstellung
- 1918: Das Reichswahlgesetz führt das aktive und passive Frauenwahlrecht ein.
- 1950: In der DDR tritt das „Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau“ in Kraft, das unter anderem den Mutterschutz und die staatliche Kinderbetreuung regelt.
- 1952: Die BRD regelt den Mutterschutz im „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“.
- 1958: In der BRD tritt das „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau“ tritt in Kraft. Frauen dürfen nun auch ohne Zustimmung ihres Ehemannes ein Arbeitsverhältnis eingehen, ein eigenes Konto eröffnen und ihr Geld selbst verwalten. Die Erwerbstätigkeit der Frau muss allerdings weiterhin mit ihren „Pflichten in Ehe und Familie“ vereinbar sein.
- 1977: Die BRD führt das erste „Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts“ ein. Damit entfällt die gesetzliche vorgeschriebene Aufgabenteilung in der Ehe.
- 1980: Das „Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz“ sichert Frauen in der BRD zumindest theoretisch den gleichen Arbeitslohn zu wie Männern.
- 1994: Das „Zweite Gleichbehandlungsgesetz“ tritt in Kraft und regelt unter anderem, dass sich Stellenausschreibungen ausdrücklich an Frauen und Männer richten müssen.
- 2016: Seit diesem Jahr gilt das „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen“ (FüPoG), das eine Frauenquote für Aufsichtsräte festlegt.
- 2021: Die Bundesregierung einigt sich auf einen Entwurf für das FüPoG II. Es ist die erste gesetzliche Regelung zum Frauenanteil in den Vorständen börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen.
FüPoG: Frauenquote für Aufsichtsräte
Diskussionen über eine Frauenquote in für Führungspositionen gab es schon in den 1980er Jahren. Erst 2011 allerdings schlossen sich die Bundesräte aller Parteien zusammen, um in der sogenannten „Berliner Erklärung“ eine Frauenquote von 30 Prozent für Aufsichtsräte zu fordern. Das FüPoG von 2016 schreibt diese Forderung gesetzlich fest.
Tatsächlich gibt das FüPoG keine Frauenquote, sondern eine Geschlechterquote vor. Für die Aufsichtsräte von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen gilt: Mindestens 30 Prozent der Plätze im Aufsichtsrat müssen mit Angehörigen eines unterrepräsentierten Geschlechts besetzt sein. Ist diese Quote noch nicht erreicht, müssen frei werdende Posten so lange an entsprechende Kandidaten vergeben werden, bis das der Fall ist. Finden sich keine geeigneten Kandidaten, bleibt der Platz unbesetzt („leerer Stuhl“). Von dieser Regelung sind etwa 105 Unternehmen in Deutschland betroffen.
Rund 3.500 Unternehmen, die entweder börsennotiert oder paritätisch mitbestimmt sind, müssen außerdem eigene Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in ihren Führungsgremien festlegen. Erreichen sie diese Zielgröße nicht, fallen allerdings keine Sanktionen an. Zudem können sie die Zielgröße auch auf 0,00 Prozent festsetzen.
FüPoG II: Frauenquote für Vorstände
Im Januar 2021 hat sich das Bundeskabinett auf einen Entwurf für Änderungen am FüPoG geeinigt. Das neue, als FüPoG II bezeichnete Gesetz setzt nun auch eine Geschlechterquote für die Vorstände börsennotierter und paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie für den öffentlichen Dienst fest: In Unternehmen mit mehr als drei Vorstandsmitgliedern muss mindestens eine Position mit einer Frau besetzt sein.
Der Bundestag hat den Änderungen am 11. Juni 2021 zugestimmt, am 11. August 2021 wurden sie im Bundesgesetzblatt verkündet.
Wie halten es andere Länder mit der Frauenquote?
In neun weiteren europäischen Ländern gelten gesetzliche Bestimmungen zur Frauenquote in Führungspositionen: Norwegen, Belgien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Spanien, Island und den Niederlanden. Elf europäische Länder haben Empfehlungen zur Geschlechtergleichstellung in ihren sogenannten Corporate Governance Codes (CGC) formuliert.
Als Vorreiter auf europäischer Ebene gilt Norwegen. Bereits seit 2003 gilt hier für die Aufsichtsräte börsennotierter und staatlicher Unternehmen eine Frauenquote von 40 Prozent. Unternehmen, die diese Quote nicht erfüllen, müssen mit harten Sanktionen rechnen.
Frauenquote pro und contra
Die Diskussion um die Vor- und Nachteile einer Frauenquote für Führungspositionen ist noch lang nicht verstummt. Kritiker führen unter anderem an, dass die Frauenquote männliche Bewerber diskriminiere. Für einige Stellen gäbe es zudem nicht genug qualifizierte weibliche Fachkräfte.
Befürworter halten dem entgegen, dass man bei Frauenquoten zwischen 30 und 40 Prozent nicht von einer Benachteiligung der Männer sprechen könne. Führungspositionen seien zudem vorrangig mit Wirtschaftswissenschaftlern und Juristen besetzt, Gebieten, für die es ausreichend weibliche Kandidaten gibt. Die Frauenquote sei notwendig, um die Chancengleichheit im Arbeitsleben zu gewährleisten.
Zeigt die Frauenquote Wirkung?
Die Entwicklung des Frauenanteils in den deutschen Führungspositionen lässt darauf schließen, dass die Frauenquote durchaus Wirkung zeigt. Laut Deutschem Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) lag der Frauenanteil in den Aufsichtsräten 2016 noch bei 27 Prozent. Bis zum Herbst 2020 ist er auf knapp 36 Prozent gestiegen.
Der Frauenanteil in den Vorständen der 200 umsatzstärksten Unternehmen hat sich laut DIW Managerinnen-Barometer von 2021 bis 2022 um drei Prozent erhöht und liegt nun bei 15 Prozent.
Urheber des Titelbildes: boggy22/ 123RF Standard-Bild