Alle berufstätigen Frauen genießen in der Schwangerschaft den besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes. Dies hat sich der Gesetzgeber ausgedacht, um werdende Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen. Daher wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:
- Beschäftigungsverbot
- Mitteilungspflicht
- Kündigungsverbot
- Pflichten des Arbeitgebers
- Leistungen
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Heimarbeiterinnen, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende, aber nicht für Selbstständige, Schülerinnen und Studentinnen.
Die wichtigsten Informationen des Mutterschutzgesetzes haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengefasst.
Was bedeutet das Beschäftigungsverbot für mich?
Das Beschäftigungsverbot tritt sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten sogar bis zu zwölf Wochen) nach der Entbindung in Kraft. Das heißt innerhalb dieses Zeitraumes dürfen werdende oder stillende Mütter nicht beschäftigt werden, außer sie haben sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
Außerhalb der allgemeinen Schutzfristen unterscheidet man zwischen dem generellen und dem individuellen Beschäftigungsverbot.
Das generelle Beschäftigungsverbot sieht vor, ohne Rücksicht auf die persönliche Verfassung der Mutter, bestimmte Tätigkeiten generell zu unterlassen, die die werdende Mutter und ihr Neugeborenes gefährden. So dürfen beispielsweise keine körperlich schweren oder gesundheitsschädlichen Arbeiten, bei denen man schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen, Hitze, Kälte oder Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist, vollrichtet werden. Diese Regelung gilt grundsätzlich.
Bei dem individuellen Beschäftigungsverbot hingegen wird der einzelne Gesundheitszustand der Schwangeren berücksichtigt. Er wird mit Vorlage eines ärztlichen Attests beim Arbeitgeber wirksam.
Wann muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Grundsätzlich besteht keine Mitteilungspflicht. Doch damit das Mutterschutzgesetz bestehen und der Arbeitgeber dementsprechende Maßnahmen ergreifen kann, sollte der Arbeitgeber, sobald der eigene Zustand bekannt ist, über die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung informiert werden.
Muss ich Angst um meinen Arbeitsplatz haben?
Nein, dank dem Mutterschutz müssen sich Schwangere keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen. Während der Schwangerschaft und sogar bis zu vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung bis auf wenige Ausnahmen nicht zulässig.
Voraussetzung für dieses Kündigungsverbot ist allerdings, dass der Arbeitsgeber über die Schwangerschaft, wie in Punkt 2 beschrieben, informiert sein muss. Sollte er es nicht sein, so kann dies bis zu zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung nachgeholt werden. Die Kündigung ist dann unwirksam.
Pflichten des Arbeitsgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Der Arbeitgeber hat auch dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz den besonderen Umständen angepasst, bzw. eingerichtet wird. Beispielsweise muss einer Schwangeren bei einer Tätigkeit, bei der sie ständig stehen oder gehen muss, eine Sitzmöglichkeit zum kurzen Ausruhen zur Verfügung gestellt werden. Andersherum muss ihr bei einer ständig sitzenden Tätigkeit die Möglichkeit für kurze Unterbrechungen gegeben werden.
Welche Leistungen stehen mir zu?
Folgende Leistungen stehen Betroffenen zu:
- Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
- Mutterschaftsgeld
- Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
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