Schöffen: Wenn die Kollegen über Recht und Ordnung entscheiden
Schöffen treffen gemeinsam mit dem Richter eine rechtsgültige Entscheidung über Schuld und Unschuld. Jahrelang studiert haben sie für diese verantwortungsvolle Aufgabe am Gericht dabei nicht, noch nicht einmal ein Praktikum ist nötig. Ihr Amt als Schöffe ist vielmehr ein Ehrenamt – und eines, das sie neben ihrem eigentlichen Job ausüben. Für berufstätige Schöffen gelten dabei besondere Regeln.
Was ist ein Schöffe und was genau macht er?
Vor Gericht kann kein Richter allein ein Urteil fällen. Er ist vielmehr immer auf die Meinung und das Urteil seiner zwei Schöffen in Funktion von ehrenamtlichen Richtern angewiesen. Gleichberechtigt fällen sie ein Urteil und entscheiden, ob Angeklagte schuldig oder nicht schuldig sind. Auch die Höhe des Strafmaßes wird immer zu dritt festgelegt.
Schöffen übernehmen die Aufgabe freiwillig. Ihre Amtszeit wird dabei auf fünf Jahre festgelegt. Natürlich handelt es sich dabei nicht um einen Fulltimejob. In der Regel haben Schöffen maximal drei bis vier Einsätze und zehn bis zwölf Sitzungstage pro Jahr. Bedeutet: Neben dem Ehrenamt gehen Schöffen häufig einem ganz regulären Job nach, der in keinem Zusammenhang mit der Schöffentätigkeit steht. Aber natürlich können auch Rentner, Studierende und arbeitslose Menschen sich für das Schöffenamt bewerben.
Wie werde ich Schöffe?
Wer sich für das Ehrenamt mit Einfluss und Verantwortung interessiert, sollte folgende Voraussetzungen erfüllen:
- ein Mindestalter von 25 Jahren haben
- nicht älter als 70 Jahre zu Beginn der Amtszeit sein
- sich für fünf Jahre für das Amt verpflichten
- die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen
- keiner politischen Partei angehören
- den eigenen Wohnsitz in der Stadt oder Gemeinde des Gerichts haben
- nicht vorbestraft sein
Juristische Vorkenntnisse müssen die Laienrichter nicht mitbringen. Von großem Vorteil sind jedoch Fähigkeiten wie soziale Kompetenz, Einfühlungsvermögen, gute Menschenkenntnis, Intuition und Urteilsvermögen.
Schöffen bewerben sich proaktiv und werden nicht etwa ausgewählt. Nach einer öffentlichen Auslegung wählt der Schöffenwahlausschuss dann die Schöffen für die Dauer einer Amtsperiode von fünf Jahren.
Während der Arbeitszeit am Richtertisch sitzen: Diese Regelungen gelten
Mit dem Schöffenamt übernehmen die Ehrenamtlichen auch eine Verpflichtung. So haben sie an den vorgesehenen Sitzungstagen auch zu erscheinen, sofern keine triftigen Gründe wie beispielsweise eine Erkrankung dagegensprechen. Die Ausübung des eigentlichen Jobs ist dabei definitiv kein Hinderungsgrund. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, den jeweiligen Mitarbeiter während der Sitzungstermine im Gericht freizustellen – Urlaubstage gehen dafür nicht drauf. Lediglich besondere Situationen, in denen der Angestellte am Arbeitsplatz unabdingbar wäre, würden ein Veto rechtfertigen.
Auch wenn Schöffen einige Tage bei der Arbeit fehlen, müssen sie um ihren Job keine Angst haben. So darf der Arbeitgeber ihnen aufgrund der Ausübung des Ehrenamts weder eine Kündigung aussprechen noch sie nachteilig entlohnen und natürlich auch nicht dazu verpflichten, die versäumte Zeit nachzuarbeiten.
Ehrenamt für lau? Wie sieht es mit der Entlohnung aus?
Wer sich für ein Amt als Schöffe entscheidet, erhält zunächst einmal keine Entlohnung – es handelt sich schließlich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Mit finanziellen Einbußen müssen Schöffen dennoch nicht rechnen. Während der Sitzungszeit erhalten Sie daher
- den möglichen Verdienstausfall (falls es keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber gibt) in Höhe von höchstens 29 Euro pro Stunde für maximal zehn Stunden pro Sitzungstag
- einen Zuschlag für die Zeitversäumnis in Höhe 7 Euro pro Stunde
- eine Erstattung der Reisekosten (entweder nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal 0,42 € pro Kilometer)
Bei der Leistung des Gerichts für den Verdienstausfall handelt es sich um ein steuerpflichtiges Einkommen. Dagegen ist der Zeitversäumnis-Zuschlag steuerfrei.
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