Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer. Zu seinen Aufgaben gehört es unter anderem, mit Arbeitgebern über die Ausgestaltung von Verträgen und Betriebsvereinbarungen zu verhandeln und auf die Einhaltung von Dienstplänen zu achten. Seine Rechte und Pflichten sind gesetzlich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert.
Im folgenden Artikel erfahren Sie mehr zur betrieblichen Mitbestimmung.
Der Betriebsrat: gesetzliche Grundlagen
Das erste deutsche Betriebsrätegesetz wurde 1920 in der Weimarer Republik erlassen. Seit 1952 gilt das Betriebsverfassungsgesetz, das 1972 noch einmal umfassend novelliert wurde.
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz von 2021 hat der Gesetzgeber zudem die Gründung von Betriebsräten erleichtert und die Mitbestimmungsrechte erweitert. Für Betriebsräte in der Verwaltung und den Behörden des öffentlichen Dienstes sind die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder ausschlaggebend.
Übrigens: Neben Betriebsräten für einen einzelnen Betrieb gibt es in größeren Unternehmen auch Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte.
Aufgaben des Betriebsrats
Kurz gesagt ist der Betriebsrat dafür zuständig, die Interessen der Beschäftigten zu vertreten und stellvertretend für die Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Konkret legt das Betriebsverfassungsgesetz fest, dass Betriebsrat und Arbeitgeber mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftigten und des Betriebs zusammenarbeiten sollen (§ 2 Abs. 1 BetrVG).
Im Einzelnen kommen dem Betriebsrat dabei die folgenden Aufgaben zu:
– Er wacht darüber, dass geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
– Er nimmt Vorschläge und Anregungen aus der Belegschaft entgegen, verhandelt diese mit dem Arbeitgeber und wirkt auf die Umsetzung hin.
– Er sichert die Beschäftigung im Betrieb.
– Er ist zuständig für die Durchsetzung der Gleichberechtigung am Arbeitsplatz.
– Er fördert die Eingliederung ausländischer Beschäftigter sowie besonders schutzbedürftiger Personen.
– Er ist für den betrieblichen Umweltschutz verantwortlich.
Rechte und Pflichten
Die Rechte des Betriebsrats sind ebenfalls gesetzlich festgeschrieben (§§ 87 – 113 BetrVG). Notfalls kann der Betriebsrat seine Rechte gerichtlich durchsetzen. Das unterscheidet ihn von informellen Gremien wie einer Beschäftigtenversammlung oder einem runden Tisch. So kann auch nur der Betriebsrat rechtlich verbindliche Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen.
Mitwirken darf der Betriebsrat an den folgenden Entscheidungen des Arbeitgebers:
– Personalangelegenheiten
– Soziale Angelegenheiten
– Wirtschaftliche Angelegenheiten, Lohngestaltung
– Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Unfallprävention
– Arbeitsablauf, Arbeits-, Pausen- und Urlaubszeiten
– Arbeitsplatzgestaltung und Leistungsüberwachung
Neben seinen Rechten hat der Betriebsrat auch gesetzlich bindende Pflichten. So ist er zum Beispiel zur Verschwiegenheit verpflichtet. Betriebsratsmitglieder müssen sich zudem regelmäßig fortbilden, um die Interessen der Belegschaft professionell vertreten zu können. Außerdem müssen sie an Betriebsratssitzungen und sogenannten Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber teilnehmen.
Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Einen Betriebsrat im Unternehmen einzusetzen, bietet der Belegschaft einige Vorteile:
– Betriebe mit Betriebsrat zahlen im Durchschnitt mehr Geld.
– Die Arbeitsplätze sind sicherer.
– Es gelten bessere Arbeitsbedingungen mit mehr Freizeit.
– Kritik und Vorschläge können effektiv an den Arbeitgeber herangetragen werden.
– Betriebsräte bieten Unterstützung bei individuellen Problemen wie Diskriminierung oder Mobbing.
Auch für Unternehmen bringt die betriebliche Mitbestimmung Vorteile mit sich. Gerade in Zeiten wirtschaftlicher und sozialer Umbrüche ist es wichtig, das Unternehmen gemeinsam mit den Beschäftigten zu gestalten.
Wie eine Erhebung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung aus dem Jahr 2024 herausgefunden hat, erzielen Unternehmensentscheidungen bessere Ergebnisse, wenn die Expertise der Beschäftigten eingebunden wird. Unternehmen mit Betriebsrat arbeiten demnach auch produktiver und innovativer als Firmen ohne betriebliche Mitbestimmung.
Dennoch wird laut WSI jede fünfte Betriebsratsgründung behindert. Vor allem in inhabergeführten Unternehmen stößt die betriebliche Mitbestimmung oft auf Schwierigkeiten. Allerdings ist dieses Recht gesetzlich geschützt. Versucht ein Arbeitgeber, die Einführung eines Betriebsrats zu verhindern, kann das sogar strafrechtliche Folgen haben.
Betriebsrat gründen – die Bedingungen
Betriebsratswahlen finden bundesweit alle vier Jahre vom 1. März bis zum 30. Mai statt. Betriebe, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, können jederzeit wählen.
Entschließt sich die Belegschaft eines Unternehmens, einen Betriebsrat zu gründen, gelten dafür bestimmte Bedingungen:
– Im Betrieb müssen mindestens für wahlberechtigte Beschäftigte tätig sein.
– Drei der Beschäftigten müssen wählbar sein.
Zum Betriebsrat wählen lassen können sich alle Beschäftigten älter als 18 Jahre, die dem Betrieb oder einem anderen Unternehmen des Konzerns mindestens sechs Monate angehören.
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch Auszubildende, befristet Beschäftigte und Aushilfen. Leitende Angestellte, die unternehmerische Aufgaben wahrnehmen, dürfen dagegen nicht wählen.
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Anzahl der Wahlberechtigten ab:
– Bis zu 20 Wahlberechtigte: eine Person
– Bis zu 50 Wahlberechtigte: drei Personen
– Bis zu 100 Wahlberechtigte: fünf Personen
– Bis zu 200 Wahlberechtigte: sieben Personen
– Bis zu 400 Wahlberechtigte: neun Personen
Der Betriebsrat wird immer in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Seit der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes 2021 gilt für Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten ein vereinfachtes Wahlverfahren.
Die Tätigkeit im Betriebsrat wird nicht vergütet. Mitglieder genießen allerdings einen besonderen Kündigungsschutz. Das gilt auch für alle Beschäftigten, die sich in einer bestimmten Funktion bei der Betriebsratswahl einbringen, zum Beispiel als Wahlvorstand.