Während eines achtstündigen Arbeitstages bleibt es nicht aus, zwischendurch auch mal „zu müssen“. Natürlich haben Arbeitnehmer ein Recht darauf, das WC bei Bedarf aufzusuchen. Aber gilt der Gang zur Toilette eigentlich als Arbeitszeit oder muss er als Pause gerechnet werden? Und wie sieht es mit dem Unfallschutz auf dem stillen Örtchen aus?
Toilettenzeit ist Arbeitszeit
Auch wenn man für das dringende Bedürfnis seinen Arbeitsplatz verlassen muss, ist die Pipi-Pause anders als etwa die Mittags- und Frühstückspause keine Arbeitszeitpause und wird dementsprechend auch nicht vom Stundenkonto des Arbeitnehmers abgezogen.
Wie oft man die Unterbrechungen während der Arbeitszeit einlegen darf und wie lange diese noch als angemessen gelten, ist arbeitsrechtlich jedoch nicht festgelegt. Eine entsprechende Regelung in einem Arbeitsvertrag ist aufgrund einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zudem nicht zulässig. Das bedeutet aber nicht, dass der Mitarbeitende tagtäglich zehn bis 20-mal die Toilette aufsuchen darf und sich hier noch viel Zeit lässt, sofern es nicht medizinische Gründe erfordern. Im Zweifel entscheidet ein Gericht immer im individuellen Fall, welche Toilettenzeiten sich im Rahmen bewegen und welche eben auch nicht.
Fakt ist jedoch, dass Angestellte den Gang zur Toilette nicht missbräuchlich nutzen dürfen, um beispielsweise privat zu telefonieren, im Internet zu surfen oder gar eine Zigarettenpause einzulegen. Dies kann der Arbeitgeber als Verweigerung der Arbeitspflicht verstehen und entsprechend mit einer Abmahnung reagieren. Kommt es häufiger vor, dass man während der Arbeitszeit private Dinge erledigt, dann droht sogar die Kündigung.
Streng genommen gehört übrigens auch das Zähneputzen nicht zum üblichen Ritual eines Toilettengangs und müsste demnach als Pausenzeit gewertet werden. Wer sich nach der Mittagspause im Rahmen des WC-Besuchs jedoch noch einmal schnell die Zähne putzt, dürfte in den meisten Unternehmen nicht gleich an den Pranger gestellt werden. Im Zweifel lohnt es sich, lieber einmal beim Vorgesetzten nachzufragen.
Nachweis schwierig: Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber?
Wer als Arbeitgeber den Verdacht hat, dass ein Mitarbeiter die Sitzungen auf dem WC missbräuchlich ausnutzt, hat nur begrenzte Möglichkeiten, dieses Fehlverhalten nachzuweisen. Anders als beispielsweise in den USA ist eine Videoüberwachung in Deutschland verboten und wäre auch nicht im konkreten Verdachtsfall zu rechtfertigen. Die einzige Möglichkeit besteht darin, die Toilettenbesuche des Angestellten über einen bestimmten Zeitraum zu protokollieren. Aufgrund fehlender eindeutiger rechtlicher Vorgaben kann dann im Zweifel nur ein Richter entscheiden, ob es sich tatsächlich um eine Arbeitsverweigerung handelt.
Arbeitgeber sind daher gut beraten, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen und den Mitarbeitenden auf sein auffälliges Verhalten hinzuweisen und nach möglichen Gründen zu fragen. Denn eventuell gibt es sogar eine medizinische Indikation, die die häufigen Toilettenbesuche rechtfertigt. Wer dagegen das stille Örtchen nutzt, um sich ein paar Minuten Auszeit zu gönnen, wird sich ganz bestimmt ertappt fühlen, wenn er vom Chef damit konfrontiert wird. Es besteht jetzt zudem die gute Chance, dass sich dieser Mitarbeitende künftig mehr auf die Arbeit konzentriert.
Nicht betrieblich versichert: Toilettengang ist reine Privatsache
Aus der unwiderlegbaren Tatsache, dass die WC-Pause eine rein private Angelegenheit ist, resultiert auch der fehlende betriebliche Versicherungsschutz. Fällt der Arbeitnehmer zum Beispiel von der Kloschüssel, klemmt sich die Finger in der Tür oder rutscht er auf dem Boden aus, dann handelt es sich nicht um einen Dienstunfall und der Arbeitgeber steht nicht in der Haftung, für einen daraus entstandenen Sach- oder Personenschaden aufzukommen. Aufgehoben ist der Unfallschutz während des gesamten Aufenthalts in den WC-Räumlichkeiten.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Unfälle, die der Arbeitgeber zu verschulden hat. Als Beispiel: Gibt es bereits einen Sprung in der Kloschüssel, sodass diese beim Daraufsetzen entzweibricht und sich die Person dadurch verletzt, dann hat der Arbeitgeber seine Sicherungspflichten nicht erfüllt und muss für den Schaden bezahlen.
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