„Der Teufel hat den Schnaps gemacht, um uns zu verderben …“ So lautet eine Zeile in einem bekannten Song von Udo Jürgens aus dem Jahr 1973. Trotz dieser Warnung hat sich die Einstellung der Deutschen zum Alkoholkonsum kaum geändert. Der Alkoholatlas 2017, der vom Deutschen Krebsforschungszentrum veröffentlicht wurde, zeigt zwar insgesamt eine leicht rückläufige Tendenz, schockiert aber dennoch mit einigen Zahlen.

Im Durchschnitt trinkt jeder Deutsche über 15 Jahren ca. 11 Liter Alkohol. Fast 10 Millionen Menschen trinken alkoholische Getränke in riskanten Mengen. Als riskant gilt bei Männern der tägliche Konsum von mehr als 0,6 Liter Bier oder 0,2 Liter Wein. Die Grenzwerte für Frauen liegen bei der Hälfte. Mehr als 20.000 Personen sterben jedes Jahr an den Folgen des Alkoholkonsums. Und nur 3% der erwachsenen Bevölkerung verzichtet komplett auf Alkohol.

Bei diesen Zahlen verwundert es nicht, dass das Thema Alkohol auch im Arbeitsleben eine Rolle spielt. Und das zumeist aus negativen Gründen.

 

In einigen Unternehmen herrscht striktes Alkoholverbot

Für einige Arbeitnehmer ist Alkohol am Arbeitsplatz komplett verboten. Bei Piloten, Busfahrern und anderen Berufsgruppen, die schweres Gerät bedienen und / oder Menschen unmittelbar in Gefahr bringen können, ist das ein überaus sinnvolles Verbot. Auch Restalkohol ist dabei inbegriffen, so dass Arbeiter in den entsprechenden Branchen unbedingt darauf achten sollten, was sie am Abend vor dem nächsten Arbeitstag trinken. Zuwiderhandlungen führen bei diesen Berufen fast immer zur sofortigen Kündigung.

In anderen Branchen ist es für Arbeitgeber ebenfalls möglich, ein generelles Alkoholverbot für das Unternehmen auszusprechen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser seine Einwilligung für die Maßnahme erteilen. Verstoßen Mitarbeiter gegen das Verbot, bekommen Sie jedoch zunächst eine Abmahnung und nicht die sofortige Kündigung.

 

Geburtstag, Jubiläum, Weihnachtsfeier – Feiern Sie … aber mit Bedacht!

Es gibt viele Anlässe, um im Unternehmen Alkohol zu trinken. Zum Geburtstag oder zum Jubiläum wird ein „Sektchen“ getrunken. Bei großen Unternehmensfeiern lassen sich viele Chefs nicht zweimal bitten und ermöglichen eine „feuchtfröhliche Sause“. Und insbesondere bei vielen Start-Ups haben sich regelmäßige Termine wie das „Bier nach Vier“eingebürgert, wobei mit „Vier“ meistens 16 Uhr am Freitag gemeint ist. Auch beim Mittagstisch wird hier und dort ein Bierchen bestellt. In vielen südeuropäischen Ländern gehört „Alkohol zur Tagesmitte“ schließlich auch zum normalen Tagesablauf.

Sofern Sie nicht über die Stränge schlagen und anschließend Ihre Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erledigen, hat sicherlich Ihr Arbeitgeber nichts gegen ein Gläschen einzuwenden. Problematisch wird es jedoch, wenn Sie gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden negativ auffallen, z.B. durch eine Alkoholfahne und Minderleistungen. Dann kann es sehr schnell zu einer Abmahnung kommen. Chefs dürfen zwar keine Alkoholtests durchführen (lassen), um ihren Verdacht zu bestätigen. Im Zweifelsfall schicken sie die Mitarbeiter dennoch nach Hause, da sie u.U. für Unfälle haftbar gemacht werden können.

„Wer saufen kann, kann auch arbeiten!“ Dieser Spruch gilt demnach nur, wenn Sie danach vernünftige Arbeit abliefern – und vorher am besten nicht zu viel Alkohol trinken.

 

 

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