Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Ein Arbeitszeugnis bescheinigt nicht nur, dass man für einen bestimmten Zeitraum bei einem Unternehmen tätig war, sondern es enthält auch wichtige Informationen über die ausgeführten Tätigkeiten sowie über die erbrachte Leistung. Für eine Bewerbung ist das Arbeitszeugnis daher eine wichtige Referenz. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf – es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen.

Arbeitszeugnis nach der Kündigung

Der Anspruch auf ein Zeugnis besteht immer mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses – ganz gleich, ob man selbst kündigt oder der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht – und zwar bereits ab dem Tag, an dem die schriftliche Kündigung zugestellt wurde. Der Mitarbeiter hat so die Möglichkeit, sich zu bewerben, auch wenn er noch einige Monate beim Unternehmen arbeitet. Nach dem letzten Arbeitstag kann dieses zunächst noch vorläufige Zeugnis dann gegen ein Schlusszeugnis ausgetauscht werden. Jedes Arbeitszeugnis ist dem Arbeitgeber in gedruckter Form auszuhändigen, eine elektronische Übermittlung ist nicht zulässig.

Um ein Zeugnis zu erhalten, steht der Arbeitgeber in einer Holschuld und muss seinen Chef aktiv dazu auffordern, ihm eins zu schreiben. Dies kann mündlich geschehen, empfehlenswert ist es aus Beweisgründen jedoch, den Wunsch schriftlich zumindest per E-Mail zu formulieren. Eine Begründung, wofür man das Zeugnis verwenden möchte, ist jedoch nicht nötig.

Mit plausiblem Grund: Zwischenzeugnis anfordern

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis vom Unternehmen zu verlangen. Einen Anspruch darauf haben sie jedoch nur, wenn nachvollziehbare Gründe vorliegen. Das sind zum Beispiel:

  • eine neue Aufgabe im Betrieb
  • der Wechsel des Vorgesetzten
  • die Bewerbung auf eine andere Stelle
  • der Nachweis für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme oder ein Studium
  • der Ablauf der Probezeit

Die Qual der Wahl: die zwei Arten von Zeugnissen

Es gibt zwei Formen von Arbeitszeugnissen. Arbeitnehmer können dabei selbst entscheiden, ob sie ein

  • einfaches Zeugnis
  • qualifiziertes Zeugnis

erhalten möchten. Das gilt für in Vollzeit Beschäftigte und unbefristet Angestellte genauso wie für Personen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben oder in Teilzeit arbeiten. Während das einfache Zeugnis lediglich alle relevanten Daten zum Beschäftigungsverhältnis sowie eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten enthält, gehört zum qualifizierten Zeugnis zusätzlich eine Leistungs- und Kompetenzbewertung. Für eine Beurteilung gilt jedoch die Voraussetzung, dass der Beschäftigte bereits mindestens sechs bis acht Wochen im Betrieb tätig war.

Für das qualifizierte Arbeitszeugnis gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren nach Ausscheiden aus dem Betrieb. Nach Ablauf dieser Frist ist das Unternehmen nicht mehr dazu verpflichtet, dieses Zeugnis auszustellen. Vertraglich sind individuell andere Regelungen möglich.

Tipp: Bei einer Bewerbung sollte ein qualifiziertes Zeugnis ein Muss sein. Denn wer lediglich einen Tätigkeitsnachweis vorlegt, erweckt schnell den Eindruck, dass er eine schlechte Beurteilung seines bisherigen Arbeitgebers verhindern möchte.

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