Wer arbeitet, benötigt Pausen! Aus diesem Grund wurde die gesetzliche Pausenregelung geschaffen, Arbeitspausen dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Gleichzeitig stellen regelmäßige Pausen sicher, dass Mitarbeiter leistungsfähig sind und bleiben. Hier erfahren Sie mehr Details zur gesetzlichen Pausenregelung.

Pausenvorgaben: Verankerung im Arbeitszeitgesetz

Pausen sind gesetzlich vorgeschrieben. Richtlinien zur Regelung der Arbeitszeit und zu Arbeitspausen finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Bei einer Pause handelt es sich per Definition um eine Freistellung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum. Genauere Angaben zur Länge der Pause finden sich unter § 4 des Arbeitszeitgesetzes: Demnach ist nach sechs Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von mindesten 30 Minuten Pflicht. Bei neun Stunden Arbeitszeit erhöht sich die vorgeschriebene Mindestdauer der Pause auf 45 Minuten. Pausen gelten als Unterbrechung der Arbeitszeit, Anspruch auf Bezahlung besteht in dieser Zeit nicht.

Arbeitspausen bedürfen in der Regel einer Abstimmung mit dem Arbeitgeber. Das ist für den Arbeitgeber wichtig, damit er die Pausenzeiten seiner Mitarbeiter koordinieren kann und beispielsweise Kundentelefonate jederzeit entgegengenommen werden. Der Arbeitnehmer muss somit seine Pause innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens abhalten.

Wie sich Ruhepausen, Betriebspausen und Ruhezeiten unterscheiden

Pause ist nicht gleich Pause. Innerhalb der gesetzlichen Pausenregelung wird zwischen Ruhepause, Betriebspause und Ruhezeit unterschieden.

Ruhepause

Was wir umgangssprachlich als Pause bezeichnen, ist im ArbZG die sogenannte Ruhepause. Sie zielt direkt auf das Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers ab, zählt als Freizeit und darf von den Mitarbeitern frei gestaltet werden, sofern keine abweichende Betriebsvereinbarung besteht. Den Arbeitnehmern ist es erlaubt, während ihrer Pause das Betriebsgelände zu verlassen. Allerdings greift die gesetzliche Unfallversicherung dann nicht.

Betriebspause

Die Betriebspause bezeichnet eine außerplanmäßige Arbeitszeitunterbrechung, zum Beispiel bei Stromausfall einer Produktionsanlage. Da die „Pause“ unfreiwillig eingelegt wird, erhalten betroffene Mitarbeiter für diesen Zeitraum ihr Gehalt.

Ruhezeit

Die Ruhezeit bezeichnet den Zeitraum der Erholung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Nach § 5 ArbZG ist eine Unterbrechung von mindestens elf Stunden zwischen den Arbeitstagen Pflicht. Die Ruhezeit muss auch dann eingehalten werden, wenn der Arbeitnehmer am Vortag Überstunden geleistet hat.

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