Eine Unfallsituation mit Fahrrad und Auto auf einer Straße. Das Auto droht mit dem Fahrrad zu kollidieren. Das Foto ist stark geblurrt, um die Geschwindigkeit beider Verkehrsteilnehmer zu simulieren.

Arbeitsunfälle können nicht nur während der Arbeit, sondern auch auf dem Weg zur Arbeit passieren. Diese sogenannten Wegeunfälle stehen grundsätzlich genauso unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie Unfälle am Arbeitsplatz. Allerdings: Es gibt eine wichtige Ausnahmeregelung!

Nur der direkte Arbeitsweg genießt Versicherungsschutz

Arbeitnehmer sind auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg zur und von der Arbeitsstelle versichert. Der Unfallversicherungsschutz des Gesetzgebers beginnt beim Durchschreiten der heimischen Tür und endet mit dem Betreten der Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit bei allen Tätigkeiten versichert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen.
Die Länge des Arbeitswegs ist für den Unfallversicherungsschutz nicht relevant: Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich frei wählen – zum Beispiel eine längere Strecke, die aber zum Erreichen des Betriebsgeländes oder Büros verkehrsgünstiger ist. Die Wahl des Verkehrsmittels für die Fahrt zur Arbeit darf er ebenfalls frei für sich entscheiden. Der Versicherungsschutz gilt auch für Wartezeiten, die auf dem Arbeitsweg auftreten.

Kein Versicherungsschutz bei persönlichen Aktionen

Nicht gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer, die den Arbeitsweg unterbrechen, um persönliche Dinge zu erledigen. Zu diesen privaten Handlungen gehört ein Kaffee vom Bäcker ebenso wie private Einkäufe. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel morgens vor Arbeitsbeginn bei der Post ein Paket abholt oder ein Kleidungsstück in der Reinigung abgibt, ist das eine Unterbrechung des Arbeitswegs. Verunfallt der Arbeitnehmer während dieser Unterbrechung, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig.

Versicherungsschutz in der Mittagspause

Für die Mittagspause gilt: Die Wege von und zur Firmenkantine sind versichert, der Aufenthalt in der Kantine selbst ist es allerdings nicht. Wege, die aus der Firma zu einem Restaurant oder zum Mittagessen nach Hause führen, sind versichert. Allerdings: Zeitaufwand und Wegstrecke müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer der Mittagspause stehen, ansonsten greift der Versicherungsschutz nicht.

 

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