Kündigungsschutzklage / auf dem Foto: Da ihm gekündigt wurde, hat ein Büroangestellter seinen Schreibtisch geräumt und seine Utensilien im Karton gepackt.

Viele Arbeitnehmer werden von einer oftmals unerwarteten Kündigung sehr hart getroffen und fragen sich, wie sie sich dagegen wehren können. Halten Sie Ihre Kündigung für unfair, sollten Sie beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.

Das Gericht prüft, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist. Häufig lautet das Ergebnis, dass die Entlassung nicht rechtens ist. Wenn der Antrag erfolgreich ist, besteht das Arbeitsverhältnis weiter fort – oder es kommt zu einer anderweitigen Lösung, z.B. einer Abfindung.

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was verbirgt sich hinter einer Kündigungsschutzklage?

Haben Sie den Verdacht, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist, sollten Sie sich mithilfe einer Kündigungsschutzklage wehren. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt.

Sind Arbeitnehmer mindestens sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und in der Firma arbeiten mehr als zehn Mitarbeiter, unterliegen diese dem Kündigungsschutz. Das Arbeitsgericht ist nach Einreichung der Klage verpflichtet, die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen.

Der Kündigungsschutz ist hierzulande einer der weltweit stärksten. Arbeitgeber in Deutschland benötigen daher immer spezielle Kündigungsgründe, damit das Arbeitsgericht einer Kündigung zustimmt.

Sie sollten vor allem stutzig werden, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen im Falle einer Kündigung freiwillig eine Abfindung anbietet. Dies kann dafür sprechen, dass sie unberechtigt ist.

Die Gründe für die Unwirksamkeit sind vielfältig, beispielsweise:

  • Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten.
  • Das Unternehmen hat die Sozialauswahl nicht beachtet.
  • Weitere Unwirksamkeitsgründe sind fehlende Schriftform oder Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Kündigungsverbot.

Viele Kläger erhoffen sich durch die Klage auch einen Abfindungsvergleich. Diesbezüglich stehen die Chancen ebenfalls gut.

Achtung: Halten Sie die Frist ein!

Gekündigte Arbeitnehmer müssen die Kündigungsschutzklage laut § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach der schriftlichen Zustellung der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Das gilt auch, wenn Sie urlaubsbedingt gerade abwesend sind.

Reichen Sie die Klage zu spät ein, gilt sie als rechtswirksam. In Ausnahmefällen wird die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen. Hierfür gelten jedoch strenge Vorschriften. Sie müssen nachweisen, dass Sie trotz aller Sorgfalt an der rechtzeitigen Einreichung der Klage gehindert wurden, beispielsweise aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit.

Ferner sollten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie weiterhin Ihre Arbeitskraft anbieten.

Lassen Sie sich professionell beraten

Eine Kündigungsschutzklage hat Erfolg, wenn die Kündigung nach den vielfältigen Kriterien des Kündigungsschutzgesetzes nicht wirksam ist. Hegen Sie den Verdacht, dass dies bei Ihnen der Fall sein könnte, sollten Sie sich möglichst schnell rechtlichen Beistand suchen – das Arbeitsrecht in Deutschland ist ziemlich komplex.

Reichen Sie die Kündigungsschutzklage am besten über einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beim Arbeitsgericht ein. Ohne anwaltliche Vertretung haben Kündigungsschutzklagen unter Umständen weniger Aussicht auf Erfolg.

Sie können unmittelbar nach dem Erhalt der Kündigung auch – falls im Unternehmen vorhanden – den Betriebsrat kontaktieren und ihn über die ggf. unberechtigte Kündigung informieren. Dadurch können Sie vielleicht eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen.

Wie läuft der Kündigungsschutzprozess ab?

Im Rahmen des Gütetermins besteht das Ziel darin, eine Einigung in der Gestalt eines Vergleiches zu schließen. Der Vergleich kann zum Beispiel beinhalten, dass das Arbeitsverhältnis rechtsunwirksam ist und daher nicht beendet wird.

Passiert dies doch, kann der Arbeitnehmer im Gegenzug eine Abfindung erhalten. Kommt es während der Güteverhandlung zu keiner Einigung, wird im nächsten Schritt ein Termin zur mündlichen Verhandlung (Kammertermin) festgelegt, der vor der Kammer eines Arbeitsgerichts stattfindet.

Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, spricht das Gericht ein Urteil. Damit ist der Prozess abgeschlossen, falls nicht eine der Parteien Berufung einlegt. Ab dieser Instanz besteht dann Anwaltszwang.

Zusammenfassung

Nicht immer enden Arbeitsverhältnisse harmonisch. Erhalten Sie eine Kündigung, die Sie für nicht gerechtfertigt halten, können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Beachten Sie die Frist: Sie muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingereicht werden.

Mussten Sie sich in Ihrer beruflichen Laufbahn schon mit dem Thema Kündigung auseinandersetzen? Haben Sie vielleicht sogar zum Mittel der Kündigungsschutzklage gegriffen? Wie sind Ihre Erfahrungen? Wir würden uns über Ihren Kommentar sehr freuen!

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