Eine Person zerreißt den Vertrag von einer anderen Person, dargestellt in Cartoon-Optik.

Bei einem Streit zwischen  Vorgesetztem und Mitarbeiter fallen schon einmal Sätze wie “Ich kündige” oder “Sie sind gefeuert”. Aber ist das Arbeitsverhältnis damit wirklich beendet? Und was tun Betroffene am besten, wenn sie eine mündliche Kündigung erhalten? Ein Überblick.

Ist eine mündliche Kündigung wirksam?

Grundsätzlich lautet die Antwort auf diese Frage: Nein. Laut § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen, um gültig zu sein. Das gilt sowohl im Falle einer fristgemäßen als auch einer fristlosen Kündigung.

Zudem ist die elektronische Form ausgeschlossen, heißt: Neben der Kündigung im persönlichen Gespräch oder am Telefon ist auch die Kündigung per E-Mail oder Textnachricht unwirksam. Das gilt unabhängig davon, ob sie durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber mitgeteilt wird.

Mögliche Ausnahmefälle

Doch es gibt einige Beispiele, in denen eine mündliche Kündigung von Arbeitsgerichten als gültig anerkannt wurde. Ging die mündliche Kündigung vom Arbeitgeber aus, wurde sie wirksam, weil die Mitarbeiter einen der folgenden Fehler begangen hatten:

  • Sie akzeptierten die mündliche Kündigung, indem sie nicht mehr zur Arbeit erschienen.
  • Sie reichten keine oder eine verspätete Kündigungsschutzklage ein.

Auch die mündliche Kündigung eines Arbeitnehmers kann unter Umständen rechtsgültig werden: So befand das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Anfang 2012 die Kündigung einer Angestellten für rechtskräftig, nachdem diese mehrfach am Telefon ihre Kündigung ausgesprochen hatte (Az. 8 Sa 318/11). Der Arbeitgeber hatte auf ihre Aussagen hin selbst eine Kündigung verfasst, gegen die die Angestellte erfolglos klagte.

Mündliche Kündigung erhalten: Die richtige Reaktion

Erhält ein Mitarbeiter eine mündliche Kündigung vom Arbeitgeber, sollte er unbedingt weiterhin zur Arbeit erscheinen und seine vertraglich festgelegten Aufgaben erfüllen. Um zu deeskalieren, sollte der Arbeitnehmer darüber hinaus das versöhnliche Gespräch mit dem Chef suchen.

Besteht der Vorgesetzte beziehungsweise das Unternehmen auf die mündliche Kündigung? Dann ist es für Arbeitnehmer wichtig, umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dabei ist die dreiwöchige Frist aus § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einzuhalten. Zwar gilt diese im Grunde nur im Falle einer schriftlichen Kündigung, doch wer länger wartet, riskiert, dass sein Anspruch auf Weiterbeschäftigung verfällt.

Ging die mündliche Kündigung vom Arbeitnehmer aus, sollte der Vorgesetzte ebenfalls das Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter suchen, sobald sich die Gemüter etwas beruhigt haben. Der Mitarbeiter sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die mündliche Kündigung nicht rechtswirksam ist. In einem ruhigen Gespräch können Arbeitgeber und -nehmer dann über mögliche Lösungen sprechen.

Bleibt der Angestellte im Anschluss dennoch der Arbeit fern oder verstößt auf andere Weise gegen seine im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten, sollte eine Abmahnung durch das Unternehmen erfolgen. Idealerweise geschieht auch dies in Schriftform, da der Arbeitgeber in diesem Fall beweispflichtig ist.

In der Abmahnung muss das Fehlverhalten genau beschrieben sein. Außerdem müssen arbeitsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, für den Fall, dass sich das bemängelte Verhalten nicht ändert. Verweigert der Mitarbeiter anschließend weiterhin die Arbeit, stellt der Arbeitgeber die schriftliche Kündigung aus. Damit ist das Ende des Arbeitsverhältnisses offiziell.

Urheber des Titelbildes: seamartini/ 123RF Standard-Bild