Für zwei Wochen im Februar in die Sonne fliegen? Einen Kurzurlaub im September planen? Für Eltern ist die freie Urlaubswahl zumindest terminlich unmöglich. Spätestens dann, wenn die Kinder in die Schule kommen, sind sie auf die Schulferien angewiesen. Aber haben sie als Angestellte auch ein Recht darauf, während dieser zwölf Wochen des Jahres ihre Urlaubstage zu nehmen?
Das sagt das Arbeitsrecht
Der Anspruch auf Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz festgehalten: Darin heißt es wortwörtlich in § 7.1: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.“ Diese klare Aussage wird jedoch durch zwei Komponenten eingeschränkt. Das sind:
- Betriebliche Gründe sprechen gegen den Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt.
- Es gibt andere Angestellte, die „unter sozialen Gesichtspunkten“ den Vorrang, zumindest aber den gleichen Anspruch haben.
Ein pauschales Recht besteht bei Angestellten mit schulpflichtigen Kindern daher nicht. Da sie selbst unter die Kategorie „soziale Gesichtspunkte“ fallen, stehen die Chancen jedoch sehr gut, dass ihr Wunsch berücksichtigt wird.
Was tun, wenn mehrere berechtigte Ansprüche zeitlich kollidieren?
Während Eltern mit schulpflichtigen Kindern im Vergleich zu einem Single-Angestellten definitiv die besseren Karten haben, sieht es bei Kollegen mit einer ähnlichen familiären Konstellation schon anders aus. Unter Umständen gibt es zudem weitere „Urlaubskonkurrenz“. Priorität haben zudem Mitarbeitende,
- deren Partner an feste Urlaubszeiten (zum Beispiel durch Betriebsschließung) gebunden ist.
- die unmittelbar im Anschluss an eine Krankheit oder eine Reha-Maßnahme ihren Urlaub nehmen wollen.
Abhängig davon, wie viele Kollegen einen Anspruch anmelden und wie viele Personen im Betrieb anwesend sein müssen, kann es zu Kollisionen kommen. Die finale Entscheidung trifft jetzt der Chef: Seine Aufgabe ist es, die Wünsche abzuwägen und dabei die gesetzlichen Regelungen nicht außer Acht zu lassen. Findet sich keine Lösung beziehungsweise kein Kompromiss innerhalb der Ferienzeiten, dann heißt es im Zweifel: Dieses Jahr nimmt der eine, im nächsten Jahr der andere Urlaub zu seiner Wunschzeit (zum Beispiel während der Weihnachtsferien).
Grundsätzlich haben Arbeitgebende übrigens die Möglichkeit, ihren individuellen Urlaubsanspruch vor einem Arbeitsgericht auch im Hinblick auf den Zeitraum durchzusetzen. Ob dieses Vorgehen erfolgversprechend ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier gilt es zudem gut abzuwägen – zu einer guten und positiven Stimmung am Arbeitsplatz wird eine Klage garantiert nicht beitragen.
Wenn Wünsche kollidieren: Diese Lösungen gibt es
Um größere Konflikte, eine Menge Frustration und vielleicht sogar das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, bei der Urlaubsplanung zu vermeiden, können folgende Tipps hilfreich sein:
- Der Arbeitgeber gibt einen konkreten Termin zum Start der Urlaubsplanung vor. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums darf dann jeder seine Wünsche äußern. Erst danach fängt die konkrete Vergabe an.
- Vor allem in der langen Zeit der Sommerferien begrenzt sich bei entsprechendem Arbeitsaufwand und bei mehreren Mitarbeitenden mit schulpflichtigen Kindern die maximale Urlaubsdauer auf zwei Wochen.
- Angestellte ohne Kinder müssen zurückstecken, eine Möglichkeit wäre jedoch, ihnen stattdessen die Brückentage zuzugestehen oder ihnen auf eine andere Art und Weise entgegenzukommen.
- Bei sich abzeichnenden zeitlichen Kollisionen kann es sehr hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit den betreffenden Kollegen zu suchen und nicht alles direkt über die Führungsebene laufen zu lassen. Wichtig ist, auf der Sachebene zu bleiben, die eigenen Wünsche mit einer Begründung zu äußern und sich dann die der anderen Partei(en) anzuhören. Wenn jeder einen Schritt auf den anderen zugeht, stehen die Chancen für einen Kompromiss gut.
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