Unbezahlter Urlaub: Wissenswertes rund um Anspruch, Dauer und Versicherung

Jedem Arbeitnehmer steht bezahlter Jahresurlaub zu – aber wie sieht es mit unbezahltem Urlaub aus? Gibt es einen Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber? Und was muss dabei beachtet werden? Das Wichtigste im Überblick. 

Was versteht man unter unbezahltem Urlaub?

Bei unbezahltem Urlaub handelt es sich um eine Form der Freistellung: Arbeitnehmer müssen in dieser Zeit nicht arbeiten, die Firma kein Gehalt bezahlen. Das Arbeitsverhältnis ruht, besteht aber fort.

Gibt es einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Aus gesetzlicher Sicht gibt es keinen generellen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Allerdings kann im Arbeits- oder Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthalten sein. Ist dies nicht der Fall, müssen Arbeitnehmer auf das Wohlwollen des Chefs setzen. Hier greift dann auch das Prinzip der Gleichbehandlung: Hat der Chef einmal einem Mitarbeiter unbezahlten Urlaub genehmigt, muss er dies künftig auch bei anderen Angestellten tun.

Ausnahmen gelten in den folgenden Fällen:

  • ein Familienangehöriger erkrankt (kurzfristig) und muss gepflegt werden
  • das eigene Kind ist krank und muss versorgt werden (gilt für Kinder bis zwölf Jahre)
  • das eigene Kind leidet an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium (keine Altersbegrenzung)
  • eine unverschuldete Zwangslage ist eingetreten, zum Beispiel ein Wohnungsbrand oder eine Überflutung
  • bestimmte Ehrenämter wie Freiwillige Feuerwehr, Schöffendienst bei Gericht, Gemeinderat, THW usw.
  • Fortbildung oder Promotion

In diesen Fällen ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers heraus ein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.

Wie lange kann man unbezahlten Urlaub nehmen?

Wie lange der unbezahlte Urlaub andauert, ergibt sich aus der jeweiligen Abmachung zwischen Chef und Arbeitnehmer. Gesetzliche Vorgaben gibt es auch hierzu in den meisten Fällen nicht. Von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten ist im Grunde alles möglich.

Ausnahmen:

  • Pflege von Angehörigen: Bis zu zehn Arbeitstage bei einem unerwarteten Pflegefall; bis zu sechs Monate pro pflegebedürftigem Angehörigen bei längerfristiger Pflege.
  • kranke Kinder: Bis zu zehn Arbeitstage im Jahr für ein Kind unter zwölf Jahren, bei mehreren Kindern maximal 25 Tage; für Alleinerziehende gilt die doppelte Anzahl an Tagen.
  • unheilbar kranke Kinder: Unbegrenzter Anspruch unabhängig vom Alter der Kinder.

Wie wird das abzuziehende Gehalt berechnet?

Meist wird das abzuziehende Gehalt mithilfe einer ganz einfachen Methode berechnet: Das vereinbarte Monatsgehalt wird durch die Kalendertage geteilt und dann mit den unbezahlten Urlaubstagen multipliziert.

Beispiel:

  • Das vereinbarte Bruttomonatsgehalt beträgt 3.500 Euro.
  • Der Monat, in dem der unbezahlte Urlaub genommen wird, hat 31 Kalendertage.
  • Es sollen fünf Tage unbezahlter Urlaub genommen werden.
  • Rechnung: 3.500 : 31 x 5 = 564,52

Für fünf Tage unbezahlten Urlaub werden somit 564,52 Euro vom regulären Monatsgehalt abgezogen, also: 3.500 – 564,52 = 2.935,48. In dem betreffenden Monat reduziert sich das Bruttogehalt somit auf 2.935,48 Euro.

Ist man während des unbezahlten Urlaubs versichert?

Dauert der unbezahlte Urlaub nicht länger als vier Wochen an, bleiben alle Sozialversicherungen wie gewohnt bestehen. Ab dem zweiten Monat müssen sich Arbeitnehmer dann selbst um Renten-, Pflege-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung kümmern – die Beiträge gehen voll auf sie über. Nach dem Ende der Freistellung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgaben wieder.

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