Nach dem Feierabend die Beine hochlegen und entspannen? Für immer mehr Arbeitnehmende liegt diese Vorstellung weit von der Realität entfernt. Um sich auch außer der Reihe noch etwas leisten und gönnen zu können, arbeiten sie in einem anderen Job nun weiter. Ein Minijob ist dabei für viele eine gute Wahl.
Die wichtigen Fakten: Was ist überhaupt ein Minijob?
Bei einem Minijob handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Diese wird mit maximal 538 Euro pro Monat (ab 2024) honoriert – aus diesem Grund spricht man auch von einem 538-Euro-Job. Wie viele Stunden dafür zu arbeiten sind, hängt vom jeweiligen Stundenlohn ab. Da Arbeitgeber sich an den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro (Stand: 2024) halten müssen, beträgt die Arbeitszeit höchstens 43 Stunden monatlich.
Als Variante gibt es den kurzfristigen Minijob. Ein höherer monatlicher Verdienst ist erlaubt, sofern die Tätigkeit nicht länger als drei Monate beziehungsweise nicht mehr als 70 Tage pro Jahr andauert.
Bei einem 538-Euro-Job ist man als Angestellter immer abhängig beschäftigt (und arbeitet nicht selbstständig). Der Arbeitgeber gibt dazu klare Vorgaben im Hinblick auf Ort, Zeit und Dauer des Jobs vor. Für einen Minijob braucht es zudem immer einen Arbeitsvertrag: Auch wenn dieser mündlich zustande kommen kann, ist die Schriftform spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn obligatorisch.
Die rechtliche Seite: Was muss ich über den Minijob wissen?
Wer sich nebenbei etwas dazuverdienen möchte, trifft mit einem Minijob eine gute Wahl: Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, sodass keine zusätzlichen Kosten für den Arbeitnehmenden entstehen. Dementsprechend müssen Sie weder Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung noch Steuern zahlen.
Anders sieht es bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Die geringfügig Beschäftigten zahlen einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent. Der Betrag wird automatisch vom Verdienst einbehalten. Mit einem entsprechenden Antrag ist es jedoch möglich, sich von der Zahlung befreien zu lassen. Dies bedeutet jedoch auch, dass man keine Rentenansprüche erwirbt.
In arbeitsrechtlicher Sicht sind die Minijobber den Voll- und Teilzeitbeschäftigten gleichgestellt. Sie haben daher die gleichen Rechte wie alle Arbeitnehmenden, darunter fallen unter anderem der Kündigungsschutz, ein Urlaubsanspruch, eine Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes, Mutterschaftsgeld, eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall sowie das Recht auf ein Arbeitszeugnis.
Brauche ich die Erlaubnis meines Arbeitgebers für den 538-Euro-Job?
Die Freiheit der Berufsausübung ist bereits über das Grundgesetz geschützt, sodass jeder Mensch grundsätzlich frei entscheiden kann, welche Tätigkeit er ausübt. Das gilt auch für einen möglichen Nebenverdienst bei einer gleichzeitig bereits bestehenden festen Anstellung. Dementsprechend ist es grundsätzlich nicht erforderlich, den Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. Sie können schließlich selbst darüber bestimmen, was Sie in Ihrer Freizeit tun. Es sollte sich aber von selbst verstehen, dass die Arbeitszeiten des Minijobs nicht mit denen des Hauptberufs kollidieren.
Es gibt jedoch Ausnahmen: So hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Ausübung von möglichen Nebentätigkeiten mit einem entsprechenden Passus im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag einzuschränken. Neben einer Anzeigepflicht des Angestellten kann darin auch ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt fixiert sein. Letzterer würde dann greifen, wenn die Ausübung des Minijobs mit betrieblichen Interessen und Belangen kollidiert. Der Arbeitgeber darf beispielsweise dann sein Veto einlegen, wenn der Angestellte zusätzlich bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten will. Eine grundsätzliche Ablehnung ist jedoch nicht zulässig.
Angestellte sind übrigens gut beraten, sich ihren Arbeitsvertrag nochmal genau durchzulesen, bevor Sie einen zweiten Job annehmen. Denn wer seinen Vorgesetzten nicht rechtzeitig informiert, obwohl dies verlangt wird, riskiert im schlimmsten Fall seine Abmahnung.
Weitere wichtige Infos für Minijobber: Das ist jetzt zu beachten
Sind die Formalitäten geklärt, dann geht es an den praktischen Teil, um mit zusätzlicher Arbeit den eigenen Verdienst aufzubessern. Damit alles seine Richtigkeit hat und Sie auf der sicheren Seite sind, sollten Sie Aspekte beachten:
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Das besagt das Arbeitszeitgesetz. Wer daher eine 40-Stunden-Woche hat, sollte nicht mehr als 8 Stunden pro Woche im Minijob arbeiten.
- Urlaub heißt Urlaub: Hat man sich Urlaub beim Hauptarbeitgeber genommen, dann ist in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit auszuüben. Auch der Minijob pausiert während dieser Zeit – die freien Tage sollen schließlich der Erholung dienen.
- Wer krankgeschrieben ist, muss auch bei der geringfügigen Beschäftigung zu Hause bleiben. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Heilungsprozess durch die Ausübung der Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn man als Verkäufer mit einem gebrochenen Bein weiterhin abends im Call-Center arbeitet.
- Sie können auch mehrere Minijobs gleichzeitig annehmen. In der Summe darf der Verdienst die 538-Euro-Marke aber nicht überschreiten.
Gut zu wissen: Der Mindestlohn wird im Jahr 2025 weiter angehoben und dann 12,82 Euro pro Zeitstunde betragen. Diese Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Maximalgrenze beim Minijob; dieser avanciert dann zum 556-Euro-Job.
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