„Zusammen ist man weniger allein“ versprach 2007 ein französischer Film mit Audrey Tautou. Auch im Geschäftsleben stellen sich viele Freelancer die Frage, ob und wie ein Zusammenschluss mit anderen Freiberuflern nutzen kann. Bis 1995 hatten sie nur die Möglichkeit, ihre Freiberuflichkeit aufzugeben, sich einer Gesellschaftsform unterzuordnen und damit die Vorteile der freien Tätigkeit aufzugeben. Mit dem Erlass eines Gesetzes für Partnerschaftsgesellschaften, dem sogenannten PartGG, hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen und ermöglicht Angehörigen der freien Berufe, sich zusammenschließen zu können. Aber welche Vor- und Nachteile bietet eine Partnergesellschaft, wie lässt sie sich gründen und rechtlich absichern, und für wen eignet sie sich besonders? Ich habe mal für alle interessierten Freiberufler ein paar Informationen zusammengetragen.
Partnerschaftsgesellschaft – soll ich oder lieber nicht?
Der entscheidende Vorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen ist, dass der einzelne Freelancer nach dem Zusammenschluss weiterhin als freiberuflich gilt und die vereinfachten Buchführungsvorschriften in Form einer Überschussrechnung sowie die Gewerbesteuerfreiheit nutzen kann. Grundsätzlich haften alle Partner zwar gesamtschuldnerisch und persönlich, die Haftung bei Verbindlichkeiten lässt sich aber neben dem Gesellschaftsvermögen auf das Privatvermögen eines oder mehrerer Partner beschränken.
Außerdem besteht eine Haftungskonzentration: Für berufliche Fehler haften nur die Partner, die mit der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags befasst waren; die anderen bleiben von der Haftung befreit. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass sich die Haftung für einen beruflichen Verstoß auch auf einen neu eintretenden Partner erstrecken kann. Nach Prüfung eventueller Haftungsbeschränkung empfiehlt sich deshalb unbedingt, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft
Wenn sich zwei oder mehrere Freiberufler unternehmerisch zusammenschließen möchten, sollten sie einige Punkte beachten:
Partnerschaftsvertrag: Die Partnergesellschaft ist eine Personengesellschaft, ähnlich wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR.). Sie kann nur von natürlichen Personen gegründet werden und dient ausschließlich dem Zweck der gemeinsamen Ausübung der freien Berufstätigkeit; rechtlich gesehen ist sie kein Handelsgewerbe. Ein schriftlicher Vertrag, der üblicherweise die Gewinnverteilung und Haftung regelt, ist zwingend erforderlich. Die Partnerschaftsgesellschaft muss beim zuständigen Amtsgericht in das „Partnerschaftsregister“ eingetragen werden, das – ebenso wie das klassische Handelsregister – öffentlich ist.
Namensgebung: Der Name von mindestens einem der Partner muss namentlich in der neuen Geschäftsbezeichnung auftauchen, etwa in Form von „Meier und Partner“.
Geschäftsführung: Legt der Vertrag nichts anderes fest, übernehmen alle Partner die Geschäftsleitung.
Steuer: Die Partnerschaftsgesellschaft unterliegt weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer. Der erzielte Gewinn wird den jeweiligen Partnern zugerechnet, gilt als „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ und ist von den einzelnen Partnern zu versteuern. Es besteht aber die Pflicht, sämtliche Geschäfte des Unternehmens so zu dokumentieren, dass sich daraus Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Vermögens- und Erfolgslage der Partnergesellschaft ergeben.
Zu beachten ist: Verliert ein Freelancer während der Partnerschaft den Status der Freiberuflichkeit, verliert die Gesellschaft unter Umständen auch ihren Sonderstatus.
Fazit: Wann eignet sich eine Partnerschaftsgesellschaft?
Die Gesellschaftsform ist vor allem für Existenzgründer, die sich mit anderen Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen wollen, eine kostengünstige und unaufwändige Alternative zu anderen Gesellschaften, die kaum etwas am Geschäftsalltag der Beteiligten ändert. Sie erfordert allerdings Vertrauen der Partner ineinander, da unter ungünstigen Umständen jeder für die Anderen mit haftet. Vor der Gründung sollte deshalb unbedingt der Rat eines fachkundigen Dritten eingeholt werden, um rechtliche Probleme im Voraus zu vermeiden.
Mehr zum Thema finden Sie zum Beispiel hier. Im Mai hat das Bundeskabinett übrigens den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung beschlossen. Das Gesetz wird voraussichtlich 2013 in Kraft treten. Nähere Einzelheiten zur neuen Rechtsform gibt es hier.
Sind Sie ein „verpartneter“ Freiberufler oder stehen kurz vor der Gründung einer Partnergesellschaft? Dann freue ich mich auf Ihre Erfahrungsberichte.
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