Ob Start-up, mittelständisches Unternehmen oder Konzern: Firmen sollen auch Schwerbehinderte beschäftigen, denn Menschen mit einer schweren Behinderung haben es auf dem Arbeitsmarkt schwer. Unternehmen ab einer bestimmten Größe sind deshalb verpflichtet, eine bestimmte Anzahl Schwerbehinderter einzustellen. Wird diese Pflichtbeschäftigungsquote nicht erreicht, muss das Unternehmen eine Ausgleichs- oder Schwerbehindertenabgabe zahlen.
Pflichtbeschäftigung nach dem Sozialgesetzbuch
Ein Mensch gilt als schwerbehindert, wenn einen anerkannten Grad der Behinderung von mehr als 50 Prozent hat. Im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist festgeschrieben, dass Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeitergröße eine bestimmte Anzahl von Schwerbehinderten einstellen müssen.
Diese Pflichtbeschäftigungsquote gilt ab einer Anzahl von 20 bis 39 Mitarbeitern (Jahresdurchschnitt der Mitarbeiteranzahl): Unternehmen mit dieser Mitarbeiteranzahl müssen mindesten einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Bei 40 bis 59 Mitarbeitern sind zwei Menschen mit schwerer Behinderung zu beschäftigen. Arbeitgeber mit mehr als 60 Mitarbeitern müssen fünf Prozent ihrer Arbeitsstellen mit Schwerbehinderten besetzen.
Bei Firmen mit vielen Filialen zählt die Gesamtanzahl aller Mitarbeiter.
Schwerbehindertenabgabe bei Nichterfüllung
Wenn ein Unternehmen die Beschäftigungsquote von Schwerbehinderten nicht erfüllen kann oder will, geht es ans Geld: Für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz ist nach Paragraph 77 Absatz 1 SGB IX eine Schwerbehindertenabgabe fällig, auch Ausgleichsabgabe genannt. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der nicht besetzten Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen.
Firmen mit mindestens 20 und weniger als 40 Arbeitsplätzen im Jahr zahlen für den von ihnen nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz monatlich 125 Euro.
Unternehmen mit einer Belegschaft zwischen 40 und 59 Mitarbeitern sind mit 220 Euro dabei. Wenn einer der beiden Arbeitsplätze besetzt ist, sind noch 125 Euro zu zahlen.
Betriebe mit 60 und mehr Mitarbeitern zahlen bei einer Schwerbehinderten-Quote von weniger als zwei Prozent monatlich 320 Euro. Liegt die Quote zwischen zwei und drei Prozent, sind es 220 Euro. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen drei und fünf Prozent wird eine Schwerbehindertenabgabe von 125 Euro berechnet.
Diese Ausgleichsabgabe geht für das jeweils vorangegangene Jahr an die zuständigen Integrationsämter. Das mit der Schwerbehindertenabgabe eingesammelte Geld wird ausschließlich für die Hilfe und Förderung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben eingesetzt.
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