Was ist das "BFSG für Websites"? / auf dem Foto: Eine nicht erkennbare Frau bedient einen Computer mit spezieller Tastatur und Joystick.

Ab dem 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland verpflichtend. Es soll Menschen mit Behinderungen die uneingeschränkte Teilnahme am digitalen Leben erlauben. Zum Stichtag müssen daher Websites, die elektronische Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet und umgesetzt sein.

Was bedeutet das konkret? Wie gehen Unternehmen bei der Umsetzung am besten vor? Welche Konsequenzen drohen, wenn Sie sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten?

Hier finden Sie Antworten.

Das BFSG – Gesetz für mehr Barrierefreiheit

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne Einschränkung genutzt werden können. Zu diesen Produkten und Dienstleistungen zählen auch Websites, über die Unternehmen elektronische Dienstleistungen anbieten.

Verabschiedetet wurde das Gesetz am 15. Juni 2022. Vollständig umgesetzt haben müssen Unternehmen die Anforderungen ab dem 28. Juni 2025.

Für wen gilt das BFSG?

Das BFSG gilt für natürliche und juristische Personen, die elektronische Produkte und Dienstleistungen in Deutschland anbieten. Betroffen sind damit auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die ihre Produkte und Dienstleistungen in Deutschland bereitstellen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro sind vom Gesetz teilweise ausgenommen.

Unternehmen müssen ihre Website umgestalten, wenn sie online elektronische Dienstleistungen anbieten und geschäftliche Transaktionen mit Endverbrauchern abwickeln. Relevant ist das Gesetz vor allem für Online-Shops, Banken und Versicherungen und den überregionalen Personenverkehr. Ob das BFSG auch für Unternehmen gilt, die lediglich digitale Funktionen zur Kontaktaufnahme anbieten, ist noch nicht abschließend geklärt.

BFSG: Anforderungen an Unternehmenswebsites

Das BFSG schreibt vor, dass Unternehmenswebsites barrierefrei gestaltet und umgesetzt sein müssen. Das bedeutet, auch Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen müssen die Website „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG).

Auf europäischer Ebene ist die Barrierefreiheit für Informations- und Kommunikationstechnologien in der Norm EN 301 549 definiert. Als Orientierung für die Gestaltung barrierefreier Websites dienen die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA).

Barrierefreie Websites müssen demzufolge vier Kriterien entsprechen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit.

– Wahrnehmbarkeit: Die Inhalte der Website müssen für alle Nutzer wahrnehmbar angeboten werden. Unternehmen müssen also unter anderem auf eine gut lesbare Schriftgröße und ausreichende Kontraste achten, Alternativtexte für Bilder und Videos anbieten, Transkripte für Podcasts und Untertitel für Videos zur Verfügung stellen und Inhalte generell so gestalten, dass sie von Screenreadern ausgelesen werden können.

– Bedienbarkeit: Die Funktionen der Website müssen sich von allen Nutzern ohne Schwierigkeiten bedienen lassen. Das bedeutet unter anderem, dass alle Navigationselemente auch per Tastatur und Sprachsteuerung zu erreichen sind.

– Verständlichkeit: Inhalte und Nutzerführung müssen einfach zu verstehen sein. Dabei helfen klar strukturierte Texte, die auch in leichter Sprache angeboten werden, sowie eine übersichtliche Menüstruktur.

– Robustheit: Websites müssen auf verschiedenen Endgeräten und mit verschiedenen Technologien zuverlässig funktionieren, einschließlich zukünftiger Technologien. Eine Website sollte also über Smartphone und Tablet genauso einfach zugänglich sein wie über den PC. Genauso muss sie mit verschiedenen Assistenztechnologien kompatibel sein. Dazu zählen etwa Screenreader und Vergrößerungssoftware.

Umsetzung des BFSG: Wie gehen Unternehmen am besten vor?

Unternehmen stehen nun vor der Herausforderung, ihre Websites den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu gestalten und die WCAG 2.1-Standards zu implementieren. Bei der Umsetzung hilft es, mit spezialisierten Agenturen zusammenzuarbeiten, die bereits bei der Erstellung des Codes auf Barrierefreiheit achten und etwa alle Überschriften, Listen und Formulare mit klaren HTML-Auszeichnungen versehen.

Gestalten Sie die Website intern und ohne die Hilfe externer Agenturen, sollten Sie sich intensiv mit den WCA 2.1-Standards auseinandersetzen. Lassen Sie zudem testen, wie barrierefrei Ihre Website ist. Dabei helfen kostenlose Tools wie der WCAG-Checker.

Achten Sie insbesondere auf die folgenden Punkte:

  • Gut lesbare Schriftarten und vom Nutzer skalierbare Schriftgrößen.
  • Starke Kontraste zwischen Inhalt und Hintergrund.
  • Gut abgegrenzte Überschriften.
  • Alternativtexte für Bilder und Grafiken.
  • Audiobeschreibungen für visuelle und audiovisuelle Inhalte.
  • Textbeschreibungen wie auditive und visuelle Inhalte.
  • Klar strukturierte Navigation.
  • Interaktive Elemente, die sich auch ohne Maus bedienen lassen.
  • Stellen Sie außerdem sicher, dass Nutzer auf unterschiedlichen Wegen Kontakt zu Ihrem Unternehmen aufnehmen können, etwa per Kontaktformular, E-Mail, Telefon und Chat-Funktion.

BFSG: Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Welche Konsequenzen drohen Unternehmen, deren Websites die gesetzlichen Anforderungen an Barrierefreiheit nicht erfüllen?

Überwacht wird die Einhaltung des BFSG von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden. Stellen Verbraucher oder Interessenverbände fest, dass eine Unternehmenswebsite nicht im ausreichenden Maße barrierefrei gestaltet ist, können sie sich an die Behörde wenden.

Bestätigt diese den Verstoß, kann sie vom Unternehmen verlangen, die betroffenen Dienstleistungen einzustellen, also die Website offline zu nehmen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Darüber hinaus können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro fällig werden.

Verbraucher, aber auch konkurrierende Unternehmen können bei Verstößen gegen das BFSG zudem zivilrechtliche Ansprüche geltend machen und auf Schadensersatz klagen. Bewertet ein Gericht den Verstoß als unlauteren Wettbewerb, drohen weitere rechtliche Konsequenzen.

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