Gehaltskürzung

Wann immer neue Mitarbeitende ihre Stelle antreten, erhalten sie einen Arbeitsvertrag mit Regelungen zur genauen Tätigkeit, zu den Arbeitszeiten und zum Gehalt. Der Vertrag ist sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber bindend.

In gewissen Fällen darf der Arbeitgeber jedoch das vertraglich vereinbarte Gehalt kürzen. Hier erfahren Sie, wann das möglich ist und wie sich Arbeitnehmer gegen eine unzulässige Gehaltskürzung wehren können.

Wann ist eine Gehaltskürzung zulässig?

Eine willkürliche Kürzung des Gehalts ist nicht zulässig. Arbeitgeber sind an strenge gesetzliche Vorgaben gebunden. Gestattet ist eine Gehaltskürzung daher nur in begründeten Ausnahmefällen. Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Gründe vor.

1. Langfristig nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung oder grobes Fehlverhalten

Erbringt ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg nicht die vertraglich vereinbarte Leistung, ist eine Gehaltskürzung rechtlich zulässig. Gleiches gilt bei grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber die Gehaltskürzung mit dem Betriebsrat absprechen.

2. Längerfristige Erkrankung

Im Krankheitsfall schützt das Entgeltfortzahlungsgesetz den Arbeitnehmer vor einer Gehaltskürzung. Sofern sich Beschäftigte ihre Erkrankung durch ein ärztliches Attest bestätigen lassen, bekommen sie auch bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin ihr volles Gehalt. Das gilt für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Ab der siebten Woche gibt es Krankengeld von der Krankenkasse. Das kommt faktisch einer Gehaltskürzung gleich, da das Krankengeld nur 70 Prozent des Bruttogehalts beträgt.

Übrigens: Bleiben Arbeitnehmer zu Hause, um ein erkranktes Kind zu pflegen, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Auch in diesem Fall zahlt allerdings die Krankenkasse eine Lohnersatzleistung.

3. Schlechte Wirtschaftslage

In Zeiten schlechter Auftragslage überlegen viele Unternehmen, den Betrieb durch Gehaltskürzungen zu retten. Das ist zulässig, wenn durch die schlechte Wirtschaftslage Arbeitsplätze oder gar der Fortbestand des Unternehmens gefährdet sind. In diesem Fall muss die Gehaltskürzung aber alle Beschäftigten betreffen. Für gewöhnlich geschieht das per Änderungskündigung: Der alte Arbeitsvertrag wird gekündigt und es wird ein neuer Vertrag mit dem nun gekürzten Arbeitsentgelt aufgesetzt.

Eine Alternative zur Gehaltskürzung ist die Kurzarbeit. Die Beschäftigten arbeiten weniger Stunden als vertraglich vorgesehen und erhalten entsprechend weniger Gehalt. Zum Ausgleich kann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragt werden, das allerdings nicht die komplette Höhe des Verdienstausfalls ersetzt.

4. Versetzung

Eine Gehaltskürzung ist auch zulässig, wenn Arbeitnehmer auf eine andere Position versetzt werden – jedoch nur mit Zustimmung des jeweiligen Beschäftigten.

Voraussetzungen für eine Gehaltskürzung

Bevor der Chef das Gehalt kürzen darf, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Gehaltskürzung muss den Angestellten angekündigt werden.
  • Gehaltskürzungen aufgrund von unzureichender Arbeitsleistung und grobem Fehlverhalten sowie die Einführung von Kurzarbeit müssen mit dem Betriebsrat abgestimmt werden.
  • Eine einseitige Gehaltskürzung ist nicht möglich, sie bedarf immer der schriftlichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Arbeits- bzw. Tarifvertrag das Recht zur einseitigen Gehaltskürzung ausdrücklich festschreibt.
  • Auch im Falle einer Gehaltskürzung sind bestehende Lohnuntergrenzen und Tarifverträge einzuhalten.

So können sich Mitarbeiter gegen eine Gehaltskürzung wehren

Stimmen Arbeitnehmer der Gehaltskürzung nicht zu, können sie Widerspruch einlegen. Das gilt auch, wenn der Betrieb den Lohn aus wirtschaftlichen Gründen kürzt. In wirtschaftlichen Notsituationen ist es dem Arbeitgeber allerdings gestattet, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

Kürzt der Arbeitgeber das Gehalt ohne ausdrückliche Zustimmung des Angestellten, können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Zunächst sollten Beschäftigte das Gespräch mit ihren Vorgesetzten suchen und sich um eine gütliche Einigung bemühen. Gelingt das nicht, können sie beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen und die Gehaltskürzung vorläufig stoppen. Bei unzulässiger Gehaltskürzung haben Arbeitnehmer zudem Anspruch auf Schadensersatz.

Gehaltskürzungen – nicht immer negativ fürs Betriebsklima

Eine Gehaltskürzung ist natürlich kein Grund zur Freude. Wird der Lohn gekürzt, um dem Unternehmen durch eine wirtschaftliche Krise zu helfen, muss sich das jedoch nicht zwangsläufig negativ aufs Betriebsklima auswirken. Zwar müssen die Beschäftigten mit weniger Geld auskommen, dafür besteht aber eine realistische Chance, ihren eigenen Arbeitsplatz und auch die Jobs ihrer Kollegen zu retten.

Kurzarbeit und die damit einhergehenden Gehaltskürzungen haben Unternehmen in Deutschland bereits durch mehrere Krisen geholfen. Wie die Gewerkschaft ver.di berichtet, konnten während der Corona-Krise durch Kurzarbeit über zwei Millionen Jobs gerettet werden – mehr als sechsmal so viele Arbeitsplätze wie während der Wirtschaftskrise 2009. Rund 7,3 Millionen Beschäftigte waren während der Corona-Pandemie in Kurzarbeit tätig und konnten auf diese Weise Entlassungen verhindern.

Urheber des Titelbildes: sasun1990/ 123RF Standard-Bild