Viele Menschen nutzen den Start ins neue Jahr um auch im Berufsleben neu durchzustarten. Doch gerade in Bezug auf Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld ist Vorsicht geboten: In bestimmten Fällen kann der alte Arbeitgeber diese bei Kündigung zurückfordern.

 

Wann tritt eine Rückzahlungsregelung ein?

Ob Sie tatsächlich das im Vorjahr gezahlte Weihnachtsgeld zurückgeben müssen, ist abhängig von der Art der Sonderzahlung und der Formulierung im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag.

 

Sonderzahlung mit Entgeltcharakter: Wird das Weihnachtsgeld für die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit gezahlt, handelt es sich um eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung. Dies gilt beispielsweise auch für leistungsorientierte Boni, Provisionen oder ein 13. Monatsgehalt.

 

Sonderzahlung als Belohnung für Betriebstreue: Anders sieht es aus, wenn das Weihnachtsgeld eine Belohnung für die zukünftige Betriebstreue darstellt und dies auch so formuliert ist. Hier möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter durch die Sonderzahlung an das Unternehmen binden. In bestimmten Fällen kann dann eine Rückzahlungsverpflichtung greifen:

  • Bei Weihnachtsgeld von weniger als 100 Euro ist eine Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen.
  • Bei Weihnachtsgeld von mehr als 100 Euro, aber unter einem Monatsbezug kann der Arbeitgeber die Rückzahlung davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer noch bis zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres für das Unternehmen tätig ist.
  • Bei Weihnachtsgeld von mehr als einem Monatsgehalt ist eine Bindung über den 31. März des Folgejahres zulässig.

(Quelle: http://www.finanztip.de/weihnachtsgeld/)

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung ist jedoch, dass eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag klar und umfänglich formuliert ist.

Wer also unliebsame Überraschungen vermeiden möchte, sollte vor dem Jobwechsel unbedingt den alten Arbeitsvertrag überprüfen.

 

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