Arbeiten in Jena und wohnen in Naumburg an der Saale – bei einer Distanz von rund 30 Kilometern recht einfach zu realisieren. Komplizierter wird es, wenn Homeoffice ins Spiel kommt und die Frage auftaucht: Welche Feiertage gelten für mich? Denn die beiden Städte liegen in unterschiedlichen Bundesländern.
Der aktuelle Arbeitsort zählt
In dem Beispiel steht dem Mitarbeiter bei seiner Firma in Jena der thüringische Feiertag „Weltkindertag“ am 20. September zu. Er wohnt aber in Naumburg in Sachsen-Anhalt, wo es diesen Feiertag nicht gibt. Was passiert also, wenn er von zu Hause aus arbeitet?
Das deutsche Recht hat da eine ganz klare Antwort: Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass der aktuelle Arbeitsort ausschlaggebend ist. Im konkreten Beispiel bedeutet das:
- Befindet sich der Mitarbeiter am 20. September im Homeoffice, muss er arbeiten, während seine Kollegen in Jena frei haben. Denn: Im Außendienst oder Homeoffice gilt die Feiertagsregelung in dem Bundesland, in dem man abweichend vom Firmensitz tätig ist. Wäre er an dem Tag regulär am Firmensitz eingesetzt, hätte er frei.
- Am 6. Januar ist es umgekehrt: Wird er an dem Tag in seinem Büro am Firmensitz in Jena gebraucht, muss er arbeiten, obwohl zu Hause in Sachsen-Anhalt Heilige Drei Könige ein Feiertag wäre.
Auch Dienstreisen ins Ausland sind betroffen
Wer zum Beispiel für seinen Arbeitgeber in Hamburg mehrheitlich von Bayern aus arbeitet, hat somit viel mehr Feiertage als seine Kollegen am Standort. Aber auch auf einer Dienstreise greift der Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsortes.
- Einsatz eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland: Auch wenn an seinem Wohnort im Ausland ein Feiertag ist, muss er in Deutschland zur Arbeit erscheinen. Es gilt der hiesige Arbeitstag.
- Einsatz eines deutschen Mitarbeiters im Ausland: Wenn in Deutschland Feiertag ist, am Einsatzort aber nicht, muss der Mitarbeiter aus Deutschland arbeiten. Deutsche gesetzliche Feiertage haben kein Arbeitsverbot im Ausland zur Folge. Ist am Einsatzort ein Feiertag, darf ihm der Arbeitgeber umgekehrt nicht den Lohn kürzen, wenn er seine Arbeitszeit nicht leisten kann.
Da es hier oft zu arbeitsrechtlichen Missverständnissen kommt, ist es am besten, eine Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen: Diese legt fest, zu welchen Feiertagen der Mitarbeiter freigestellt ist und ob oder in welcher Höhe er dafür bezahlt wird.
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