Das Kindergeld gehört zu den wichtigsten staatlichen Leistungen für Familien. Diese Unterstützung, die einkommensunabhängig gezahlt wird, ist für viele Familien (überlebens)notwendig, weil das Leben mit Kindern deutlich teurer ist als ohne. Darüber hinaus bleibt den Eltern weniger Zeit, um Geld zu verdienen. Schließlich ist die Kindererziehung eine zeitintensive Aufgabe.
Die Höhe des Kindergeldes – aktuell etwas über 200 Euro pro Kind und Monat – reicht bei Weitem nicht aus, um im Luxus zu schwelgen. Das Statistische Bundesamt hat errechnet, das Eltern für ein Einzelkind durchschnittlich fast 600 Euro monatlich ausgeben. Bei mehreren Kindern sinken diese Kosten auf knapp 500 Euro pro Kind. Das Kindergeld deckt somit nur ein Drittel der tatsächlich anfallenden Ausgaben und dient daher nur für die grundlegende Versorgung.
Insgesamt beliefen sich die Kindergeldzahlungen für ca. 15 Millionen Kinder im Jahr 2019 auf knapp 39 Milliarden Euro.
In diesem Artikel möchten wir erklären, wer überhaupt Anspruch auf Kindergeld hat, wie man es beantragen muss, wann und wie es ausgezahlt wird, wie hoch es ist und was es mit dem Kinderfreibetrag auf sich hat. Wir berichten auch über die Kindergelderhöhung, die ab dem 1. Januar greift, und runden unseren Text mit weiteren wissenswerten Informationen ab.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Einen Anspruch auf Kindergeld haben deutsche Staatsangehörige und in Deutschland lebende Ausländer (unter bestimmten Bedingungen) mit einem Kind, das …
- unter 18 Jahre alt ist und
- regelmäßig in ihrem Haushalt versorgt wird.
Der Wohnort muss in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz liegen. Das Kindergeld, das auch bei mehreren Kindern in einer Summe überwiesen wird, bekommt immer nur eine Person, i.d.R. die Mutter oder der Vater. Der Anspruch kann auch für Stiefkinder, Enkelkinder oder Pflegekinder gelten.
Von dieser Basisregelung gibt es diverse Abweichungen. So erhalten Eltern für arbeitslose Kinder Kindergeldzahlungen bis zum Ende des 21. Lebensjahres. Befindet sich das Kind in einer Ausbildung, wird sogar bis zum Ende des 25. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind für sich selbst zu sorgen, gibt es keine Altersbegrenzung. Die körperliche oder geistige Behinderung muss jedoch vor Beginn des 26. Lebensjahres eingetreten sein. Für alle genannten Fälle müssen entsprechende Nachweise erbracht und Kopien davon bei der Familienkasse eingereicht werden – persönlich, per E-Mail, per Post oder per Fax.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten im Ausland lebende deutsche Elternteile ebenfalls Kindergeld.
Wenn Kinder bereits in einem eigenen Haushalt leben und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt zahlen, kann das Kindergeld auch ihnen direkt überwiesen werden.
Wie beantragt man das Kindergeld?
Um Kindergeld zu bekommen, muss man einen schriftlichen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen. Damit die Zahlungen gleich zu Beginn rechtzeitig eintreffen, sollte man den Antrag am besten schon zeitnah nach der Geburt einreichen.
Dabei geht man wie folgt vor:
- Man füllt einen Online-Antrag aus – dieser wird verschlüsselt übertragen.
- Man druckt den Antrag aus.
- Man unterschreibt den Antrag.
- Man schickt den Antrag per Post an die Familienkasse.
Im Prinzip ist dieser Vorgang sehr einfach. Um optimal vorbereitet zu sein, sollte man die Steueridentifikationsnummern der Eltern und des Kinds bzw. der Kinder bereithalten. Diese Angabe ist seit 2016 Pflicht.
Eine rückwirkende Zahlung des Kindergeldes ist nur bis zu sechs Monaten ab Eingang des Antrags möglich. Dementsprechend sollte man auf jeden Fall nicht bis zum 1. Geburtstag mit der Beantragung warten.
Es ist übrigens nicht notwendig, jedes Jahr einen neuen Kindergeldantrag zu stellen. Die Zahlungen laufen einfach weiter, wenn es keine Änderungen gibt. Zieht man beispielsweise um oder hat ein neues Bankkonto, sollte das der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden.
Wie hoch ist das Kindergeld? Was bringt die Kindergelderhöhung 2021?
Vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 betrug das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. Im Zuge des Zweiten Familienentlastungsgesetzes profitieren Familien von einer Kindergelderhöhung.
Die Neuregelung sieht ab dem 1. Januar 2021 eine Kindergelderhöhung von jeweils 15 Euro vor:
- Für das erste und zweite Kind: 219 Euro
- Für das dritte Kind: 225 Euro
- Für jedes weitere Kind: 250 Euro
Eine Familien mit drei Kindern darf sich demnach über 45 Euro pro Monat zusätzlich freuen. Insbesondere für Familien mit einem geringen Einkommen sind 540 Euro (auf das Jahr gerechnet) eine sehr erfreuliche Änderung, zumal die Lebenshaltungskosten stetig steigen.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Die Entlastung von Familien geschieht ENTWEDER durch das Kindergeld ODER den Kinderfreibetrag. Während das Kindergeld monatlich gezahlt wird, verringert der Kinderfreibetrag nach Abgabe der jährlichen Steuererklärung die zu zahlende Einkommensteuer. Der Kinderfreibetrag lag 2020 bei 7.812 Euro und steigt im Jahr 2021 auf 8.388 Euro (inkl. Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildungsbedarf).
Das Finanzamt entscheidet im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch, welche Leistung zum Tragen kommt. Es verrechnet dafür das bereits ausgezahlte Kindergeld mit dem Steuervorteil, den der Kinderfreibetrag bietet. Bei Eheleuten mit einem gemeinsamen Bruttoeinkommen ab ungefähr 60.000 Euro ist in den überwiegenden Fällen der Kinderfreibetrag die günstigere Variante.
Wichtig: Auch wenn man bereits bei der Geburt weiß, dass man viel Geld verdient und höchstwahrscheinlich der Kinderfreibetrag zur Geltung kommt, darf man nicht vergessen, das Kindergeld zu beantragen!
Wann und wie wird das Kindergeld ausgezahlt?
Das Kindergeld wird monatlich von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auf das Bankkonto des Empfängers gezahlt. Die genauen Auszahlungstermine richten sich dabei nach der Kindergeldnummer, die aus Zahlen und Buchstaben besteht. Ausschlaggebend ist die letzte Zahl, die zwischen 0 und 9 liegen kann. Je kleiner diese Endziffer, desto früher im Monat erfolgt die Überweisung.
Der früheste Auszahlungstermin für die Endziffer „0“ ist der 2. des Monats. Der späteste Auszahlungstermin für die Endziffer „9“ ist der 21. des Monats.
Generell gilt folgendes Schema:
- Endziffer 0 bis 3 = Auszahlung am Monatsanfang bzw. in der ersten Woche
- Endziffer 4 bis 6 = Auszahlung ab der zweiten Woche
- Endziffer 7 bis 9 = Auszahlung ab der dritten Woche
Wer die Kindergeldnummer nicht (mehr) weiß, kann auf einen Kindergeldbescheid nachschauen, bei der Familienkasse nachfragen oder sie im Verwendungszweck einer bisherigen Überweisung suchen.
Wer bekommt zusätzlich zum Kindergeld auch den Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld und wurde eingeführt, damit Eltern mit einem geringen Einkommen nicht vorschnell Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Der häufig als Kindergeldzuschlag bezeichnete Zuschuss kann von Familien in Anspruch genommen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um alle notwendigen Kosten zu decken.
Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Man erhält bereits reguläres Kindergeld für das Kind
- Das Kind ist nicht verheiratet
- Das monatliche Bruttoeinkommen beträgt bei Eheleuten zusammen mindestens 900 Euro, bei Alleinerziehenden 600 Euro
Die Höhe des Kinderzuschlages wird individuell pro Kind errechnet und beträgt ab 1. Januar 2021 205 Euro (statt 185 Euro in 2020). Das Geld bekommt i.d.R. der Kindergeldempfänger.
Der Kinderzuschlag muss separat bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Wird der Antrag bewilligt, gilt er für höchstens sechs Monate. Ist die Situation dann weiterhin prekär, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Über den Kindergeldzuschlag hinaus müssen Familien seit dem 1. August 2019 keine Gebühren für den Kindergarten bzw. die Kita bezahlen – eine weitere sinnvolle Entlastung.
Was passiert mit dem Kindergeld bei einer Scheidung der Eltern?
Wenn sich die Eltern trennen, wird das Kindergeld an das Elternteil überwiesen, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind zu fast gleichen Anteilen bei beiden Elternteilen, wird das Kindergeld dennoch nur an die Mutter oder den Vater gezahlt. Dieses sogenannte Wechselmodell kommt in der Praxis selten vor, da die Regelung relativ restriktiv ausgelegt wird.
Aus unterhaltsrechtlicher Sicht wird das Kindergeld dem Kind zugeordnet und mindert den Betrag, den der Unterhaltspflichtige zahlen muss. Die Berechnung erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
Geht es um den Kinderfreibetrag, haben beide Elternteile einen Anspruch auf Steuererleichterung. Aus diesem Grund gibt es im Steuerrecht auch halbe Kinder. Eine Hälfte des Freibetrags wird der Mutter, die andere dem Vater zugeteilt.
Wie wehrt man sich gegen eine Entscheidung der Familienkasse?
Fehler passieren. Daher kann man innerhalb eines Monats schriftlich (auch per E-Mail) oder persönlich vor Ort einen kostenlosen Einspruch erheben. Zu Einsprüchen kommt es meistens, wenn Kindergeldempfänger mit den berechneten Beträgen nicht einverstanden sind.
Wird der Einspruch abgelehnt, hat man die Möglichkeit, eine Klage beim Finanzgericht einzureichen. Da der Gerichtsprozess jedoch kostenpflichtig ist, sollte man umfassend prüfen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.
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