Es ist der Klassiker, den niemand braucht. Nach einer stressigen Zeit im Job steht endlich der wohlverdiente Urlaub an. Anstatt jetzt stressfrei zu entspannen, macht unser Körper plötzlich schlapp und wir werden krank. Ärgerlich! Damit zumindest die wichtigen Urlaubstage nicht verfallen, sollten Sie jetzt einiges beachten, um diese zu „retten“.
Das sagt das Gesetz
Damit ein Angestellter die schönsten Tage im Jahr auch tatsächlich für die notwendige Entspannung nutzen kann und diese nicht krank im Bett verliert, gibt das Bundesurlaubsgesetz (§ 9) eine klare Regelung vor: Demnach erhält man bereits genommene Urlaubstage komplett zurück, wenn man während des Urlaubs erkrankt. Für diesen Anspruch gelten jedoch klare Anzeige- und Nachweispflichten des kranken Angestellten. Diese sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) geregelt.
Direkt einen Arzt aufsuchen
Um den krank verbrachten Urlaub nicht zu verlieren, ist vor allem schnelles Handeln angesagt. Denn anders als im „normalen“ Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest nicht erst ab dem dritten Tag notwendig. Ein Arzt ist vielmehr ab dem ersten Tag aufzusuchen – auch dann, wenn keine akute Behandlung nötig ist.
Verbringt man seinen Urlaub im Ausland, ist beim Attest unbedingt darauf zu achten, dass der Arzt auch tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und nicht nur die Erkrankung dokumentiert. Auch die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit muss darauf vermerkt sein.
Den Arbeitgeber direkt informieren
Wer seine Urlaubstage nicht einfach verfallen lassen will, der muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über seine Erkrankung informieren. Aus dem Urlaub kann dies zum Beispiel telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Außerdem ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Beispiel abfotografiert als Dateianhang mitzuschicken. Das Original sollte schnellstmöglich (auf Kosten des Angestellten) nachgereicht werden. Halten Sie sich im Ausland auf, gehört es auch zur Meldepflicht, die Urlaubsadresse anzugeben. Auch die Rückkehr ist dem Arbeitgeber direkt anzuzeigen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, sofort die Heimreise anzutreten, sofern er die Krankheit auch am Urlaubsort auskurieren kann. Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, auch die Krankenkasse von der Erkrankung in Kenntnis zu setzen.
Urlaubstage nicht einfach hinten dranhängen
Ist der Urlaub offiziell beendet, dann muss der Arbeitnehmer ganz regulär wieder bei der Arbeit erscheinen, sofern er nicht weiterhin krank ist. Nicht zulässig ist es jetzt, die versäumten Urlaubstage einfach und ohne Absprache hinten dranzuhängen. Um den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, muss vielmehr ein neuer Urlaubsantrag gestellt werden. Der Arbeitgeber muss diesem gewünschten Zeitraum dann zunächst zustimmen.
Bei Langzeiterkrankten sieht es etwas anders aus: Denn wer aufgrund von Krankheit seinen Urlaub in einem Kalenderjahr nicht nehmen kann, bei dem verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos.
In diesen Fällen ist der Urlaub nicht mehr zu retten
Wer für den Urlaub Überstunden abbauen will, der hat schlichtweg Pech gehabt, wenn er krank wird. Denn die krank verbrachten Stunden lassen sich nachträglich auch mit einem Attest nicht mehr gutschreiben. Auch bei einer Erkrankung des Kindes sieht es schlecht aus, sich die eigenen Urlaubstage zurückzuholen.
Bei selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit ist Vorsicht geboten. Zwar bleiben die Urlaubsansprüche bestehen, der Arbeitgeber hat unter Umständen jedoch das Recht, das Arbeitsentgelt nicht weiterzuzahlen. Wer daher besonders leichtsinnig war, der sollte lieber kein Attest einreichen, auch wenn er dann den Urlaub nicht nachholen kann.
Transparent kommunizieren und Zweifel ausräumen
Auch wenn man selbst in der Regel natürlich nichts dafür kann, krank zu werden, sind Arbeitgeber dennoch meist wenig erfreut, wenn sich ein Angestellter aus dem Urlaub krankmeldet. Um mögliche Zweifel an der Echtheit der Erkrankung gar nicht erst aufkommen zu lassen, lohnt es sich, mit dem Arbeitgeber persönlich und transparent zu kommunizieren und ihn regelmäßig über den Krankenstand in Kenntnis zu setzen. Das sollte auch aus dem Urlaub (im Ausland) möglich sein, selbst wenn es mit Kosten verbunden ist.
Bei berechtigten Zweifeln an der „Echtheit“ der Krankheit haben Arbeitgeber übrigens das Recht, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen für eine gutachterliche Untersuchung des Patienten zu beauftragen. Es ist sogar zulässig, ein Detektivbüro einzuschalten. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Krankheit keine echte war, dann hat der Angestellte ein großes Problem: Denn jetzt erhält er nicht nur keine weiteren Urlaubstage, aller Voraussicht nach ist er zudem seinen Job los.
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