Trotz der einwandfreien Bewerbungsunterlagen und eines positiven Eindrucks beim Vorstellungsgespräch ist der Personaler nicht komplett überzeugt. Ist der Bewerber tatsächlich so gut, wie er sich verkauft und stimmen seine Angaben wirklich? Zur Sicherheit fragt er lieber nochmal beim aktuellen Arbeitgeber nach. Aber sind solche Erkundigungen überhaupt erlaubt und was haben sie für Konsequenzen für die Bewerber?
Die rechtliche Seite: Das sind die Grenzen des Nachfragens
Eine eindeutige Antwort gibt es nicht auf die Frage, ob der potenziell neue Arbeitgeber beim alten Erkundigungen über den Bewerber einholen darf. Es gibt weder ein Gesetz noch eine andere rechtliche Grundlage mit entsprechenden Vorgaben. Dennoch gilt in Deutschland das sogenannte Recht auf informelle Selbstbestimmung, das im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nochmal mehr an Bedeutung gewonnen hat. Dieses Recht besagt, dass jede Person selbst bestimmen darf, welche Informationen und persönlichen Daten sie von sich selbst preisgeben möchte.
Konkret könnte dieses Recht folglich so ausgelegt werden: Eine Nachfrage ist nur zulässig, wenn der Bewerber vorher gefragt wird und seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat. Ob dies in der Praxis tatsächlich immer so gehandhabt wird, sei dahingestellt. Personaler sind nicht selten gut untereinander vernetzt und ob es einen Anruf tatsächlich gegeben hat, lässt sich meist nur schwer nachweisen. Und selbst wenn der Bewerber vorab gefragt wird, ist kaum von Freiwilligkeit die Rede – zumindest dann nicht, wenn er den Job tatsächlich haben möchte: Denn stimmt er nicht zu, erweckt seine Weigerung schnell den Anschein, dass er etwas zu verbergen hat.
Bei der unklaren rechtlichen Lage unterscheidet man aber dennoch eindeutig zwischen zwei Szenarien:
- Das Arbeitsverhältnis des Bewerbers besteht noch und ist nicht gekündigt: Nachfragen sind nicht zulässig. Hier kommen das Persönlichkeitsrecht und die Fürsorgepflicht des künftigen Arbeitgebers zum Tragen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der weist bereits in der eigenen schriftlichen Bewerbung darauf hin und bittet um Diskretion.
- Das Arbeitsverhältnis ist bereits gekündigt und besteht nicht mehr: Gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts sind Erkundigungen über ehemalige Mitarbeiter im Einzelfall erlaubt.
Was darf der alte Arbeitgeber sagen?
Hat der Bewerber sein schriftliches Okay gegeben, dann ist ein Anruf beim alten oder bestehenden Arbeitgeber erlaubt – es gibt jedoch Grenzen. So dürfen längst nicht alle Fragen gestellt werden und auch der alte Chef muss sich an bestimmte Regeln halten.
Unzulässig sind beispielsweise Fragen, die die Privatsphäre des Mitarbeitenden betreffen. Auskünfte über eine Schwangerschaft, zur sexuellen Orientierung oder Religionszugehörigkeit dürfen daher nicht eingeholt beziehungsweise gegeben werden. Anders sieht es bei Straftaten aus: Wurde der Bewerber beispielsweise am Arbeitsplatz als Langfinger erwischt und dafür verurteilt, dann kann diese Tatsache durchaus kommuniziert werden.
Für den alten Arbeitgeber gilt zudem: Er muss stets bei der Wahrheit bleiben und sich wohlwollend äußern. Seine Angaben dürfen zudem nicht denen im Arbeitszeugnis widersprechen. Grundsätzlich erlaubt sind Informationen zur Arbeitsleistung, zu den Qualifikationen des Bewerbers sowie zum Kündigungsgrund.
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