Eine Person zieht mit seiner Hand die innen Tasche seiner Hose heraus. Das Bild soll verdeutlichen, dass sich in der Hosentasche nichts befindet.

In einem Angestelltenverhältnis ist der Arbeitnehmer in der Vorleistungspflicht. Er erbringt seine monatliche Arbeitsleistung im Vorwege, hat danach Anspruch auf Zahlung seines Gehalts durch seinen Arbeitgeber. Bleibt dies aus, muss der Arbeitnehmer das nicht einfach so hinnehmen. Was in so einem Fall zu tun ist, erfahren Sie hier.

Zahlung am letzten Tag des Monats

Laut gesetzlicher Regelung ist der späteste Termin der Gehaltszahlung der letzte Bankarbeitstag des Monats, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbracht hat. Es kann auch zu anderen Regelungen kommen, die dann im Arbeitsvertrag festzuhalten sind. So kann dort geregelt sein, dass das Gehalt am ersten Tag des Folgemonats überwiesen sein muss.
Ist das Gehalt einmal nicht pünktlich auf dem Konto, muss das nicht gleich ein Grund zur Sorge sein: Oft ist lediglich ein Feiertag oder Buchungsfehler für die Verzögerung verantwortlich. Ist das Gehalt aber nach einigen Tagen noch nicht überwiesen, sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber darauf ansprechen.

Zur Zahlung auffordern, Frist setzen

Arbeitnehmer sollten bei Nichtzahlung ihren Arbeitgeber schriftlich oder mündlich zur Zahlung auffordern, bei gleichzeitiger Fristsetzung. Zusätzlich können sie dem Arbeitgeber mit der Verweigerung der Arbeit drohen, wenn bei Ablauf der Frist immer noch kein Gehalt auf dem Konto angekommen ist. Im letzten Schritt können Arbeitnehmer einen Anwalt einschalten und gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihres Gehaltsanspruchs einleiten.
Außerdem können Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. Das ist vor allem von Vorteil, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden will, um ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen: Zahlt der Arbeitgeber trotz Abmahnung nicht, kann der Arbeitnehmer fristlos kündigen.

Recht auf Verweigerung der Arbeitsleistung

Beim Rückstand von Gehaltszahlungen können Arbeitnehmer die Arbeitsleistung verweigern („Zurückbehaltungsrecht“). Allerdings sollte sie diesem Schritt dem Arbeitgeber ankündigen. Weitere Voraussetzungen: Der Zahlungsrückstand muss mindestens zwei Monate betragen, dem Unternehmen dürfen durch die Arbeitsverweigerung keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen und das Unternehmen darf sich nicht in Insolvenz befinden.
Bei dieser Art der Arbeitsverweigerung besteht für den betreffenden Zeitraum weiterhin Anspruch auf das Gehalt. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht wegen der Verweigerung der Arbeitsleistung kündigen.

 

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