Bild von ausgefüllter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Sie sind gerade wach geworden und Ihnen ist klar, dass Sie in Ihrem Zustand so nicht zur Arbeit können? Ihnen ist unwohl oder der Kopf schmerzt? Bleibt die Frage: Ab wann brauche ich eine Krankschreibung und was muss ich sonst beachten? Rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit herrschen noch immer eine Reihe von Irrtümern. Im folgenden Ratgeber lesen Sie, was wirklich stimmt.

Irrtum 1: Krankschreibung ab Tag 1

Ein Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt bescheinigen zu lassen. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geht an den Arbeitgeber und stellt die Entgeltfortzahlung sicher.

Aber ab wann müssen Sie Ihr Attest dem Arbeitgeber vorlegen? Manche vermuten, dass das bereits ab dem ersten Tag der Fall ist. Doch das stimmt so nicht. Aus der Gesetzgebung ergibt sich Folgendes: Das Entgeltfortzahlungsgesetz sieht vor, dass ein Arbeitnehmer sich noch vor Beginn der Arbeitszeit ab dem ersten Tag krank melden muss. Wer länger als 3 Tage krank ist, steht dann auch in der Nachweispflicht.

Beispiel:

Sie kurieren 3 Tage eine Magen-Darm-Problematik zu Hause aus und haben sich ab dem ersten Tag krankgemeldet. Dann können Sie ohne ein Attest am vierten Tag wieder zur Arbeit gehen.

Der Arbeitgeber kann gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz jedoch auch verlangen, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Tag vorlegen.

Irrtum 2: Bettruhe

Der Irrtum, Sie müssten das Bett hüten, wenn Sie krankgeschrieben sind, ist nur zur Hälfte falsch.

Sie als Arbeitnehmer sind per Gesetz dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, dass ihre Genesung gefährdet. Wenn Sie also eine Grippe haben, ist die Wohnung oder gar das Bett vermutlich die beste Wahl. Aber wenn Sie wegen psychischer Probleme oder einem Burn-out krankgeschrieben sind, kann es Ihnen sogar guttun und zu ihrer Heilung beitragen, wenn Sie rausgehen und Leute treffen.

Irrtum 3: Grund für die Krankschreibung dem Chef nennen

Nein! Warum Sie krank sind, geht Ihren Chef nichts an. Deswegen steht auf der Krankschreibung für den Arbeitgeber auch nicht die Diagnose.

Sollten Sie allerdings an einer ansteckenden Krankheit leiden, die dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig ist, müssen Sie auch ihren Arbeitgeber informieren, sodass er notwendige Schutzmaßnahmen ergreifen kann.

Urheber des Titelbildes: Bartolomiej Pietrzyk – Germany / 123RF Standard-Bild