Fasching Firma

Helau und Alaaf! Spätestens an Weiberfastnacht bricht das Karnevalsfieber in vielen Regionen Deutschlands aus. Während in Hamburg und Berlin normal weitergearbeitet wird, herrscht in Köln, Düsseldorf, Mainz und weiteren Städten bis zum Rosenmontag der Feier-Ausnahmezustand. Die Narrenfreiheit muss jedoch nicht unbedingt am Arbeitsplatz gelten. Was ist erlaubt und was sollte man lieber sein lassen?

Gibt es ein Faschingsgesetz?

Als Clown verkleidet zur Arbeit kommen? Am Arbeitsplatz Sekt trinken? Das Büro mit Konfetti und Luftschlangen schmücken? Ob all diese Dinge möglich sind, ist nicht allgemeingültig festgehalten. Das Arbeitsrecht gibt keine spezielle Regelung während die Karnevalszeit vor. Dementsprechend gelten die üblichen Regeln am Arbeitsplatz. Grundsätzlich hängt es aber vom Arbeitgeber ab, was Mitarbeiter während der „jecken Tage“ am Arbeitsplatz machen dürfen und was eben auch nicht. Eine große Rolle spielt hier vor allem die Region: In einer Faschingshochburg drückt der Chef wahrscheinlich eher mal ein Auge zu als jener in einer karnevalsfreien Stadt.

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Verkleidung

Neben der Region spielt auch die Branche eine Rolle, wenn es um eine Kostümierung geht. Während in Büroräumen ohne Kundenkontakt grundsätzlich nichts gegen ein lustiges Kostüm spricht, kommt dieses bei Bankangestellten wahrscheinlich weniger gut an. Wer unsicher ist, wie der Arbeitgeber dazu steht, fragt im Vorwege lieber nach. Ein absolutes No-Go ist es jedoch, eine spezielle Arbeitsschutzkleidung gegen ein Cowboy- oder Donald Trump-Kostüm einzutauschen – das wäre auch aus Gründen des Arbeitsschutzes gar nicht erlaubt.

Und andersherum: Darf der Chef seine Angestellten dazu zwingen, ein Papphütchen aufzusetzen? Mit einer entsprechenden Begründung und bei berechtigtem Interesse kann er durchaus anweisen, eine bestimmte Betriebskleidung, in dem Fall eine Verkleidung, zu tragen. Diese darf jedoch nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Angestellten verstoßen und ihn beispielsweise erniedrigen oder bloßstellen.

Alkohol

Alkohol am Arbeitsplatz wird in den meisten Unternehmen über die Betriebsordnung komplett untersagt. Dementsprechend ist Alkohol auch während der Faschingszeit ein heikles Thema, das unbedingt immer vorher abgesprochen werden muss. Wer sich nicht an die Regeln hält, riskiert sogar eine Abmahnung. Getrunken werden sollte zudem immer nur in Maßen. Denn wer nach übermäßigem Alkoholgenuss nicht mehr weiß, was er tut, eventuell sogar ausfallend, beleidigend oder aufdringlich wird, kann nicht nur seinen Job nicht mehr vernünftig erledigen, sondern sich auch eine Menge Ärger einhandeln.

Dekoration

Konfetti, Luftschlangen und Kamelle gehören zum Karneval und Fasching unbedingt dazu – am Arbeitsplatz sind sie jedoch nicht zwingend gern gesehen. Natürlich besteht auch im Hinblick auf die Dekoration die gute Möglichkeit, dass der Chef sein Okay gibt, selbstverständlich ist das aber nicht. Nicht erlaubt sind Konfetti und Co. zudem in allen sensiblen Bereichen, wo bestimmte Sicherheitsbestimmungen gelten.

Urlaub

Wer gerne ausgelassen feiert und die fünfte Jahreszeit dafür als guten Anlass nimmt, der reicht an den Haupttagen am besten Urlaub ein. So lassen sich mögliche Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber von vornherein vermeiden. Ein Anspruch auf freie Tage besteht jedoch nicht. Sollte der Chef keinen Urlaub gewähren, dann ist es die schlechteste Idee, sich krankzumelden und dennoch munter zu feiern. Wer dabei erwischt wird, dem droht infolge der Arbeitsverweigerung mit Täuschung sogar die Kündigung.

Krawatte abschneiden

Auch wenn es in vielen Gegenden an Weiberfastnacht zur guten Tradition gehört, den Männern die Krawatte abzuschneiden, bewegen Sie sich hier auf dünnem Eis. Denn wer dies ungefragt tut, beschädigt das Eigentum einer anderen Person und wird unter Umständen sogar mit einer Schadensersatzforderung konfrontiert.

Bützchen/Küsschen verteilen

Auch hier ist mittlerweile Vorsicht geboten. Denn wer kein Karnevalist ist, könnte ein überschwängliches Küsschen auf die Wange auch als sexuelle Nötigung empfinden. Deshalb gilt: Zumindest im Büro werden nur Bützchen an diejenigen verteilt, die man gut kennt und bei denen man sicher weiß, dass sie den Spaß mitmachen.

Urheber des Titelbildes: valeriana002/ 123RF Standard-Bild