Smartphone mit der Corona-Warn-App

Die Corona-Pandemie hält die Welt weiterhin in Atem. Neben den schon obligatorischen Maßnahmen wie Abstand halten und Nasen-Mundschutz tragen, soll jetzt eine Corona Warn-App dabei helfen, die Coronakrise besser in den Griff zu bekommen.

Die Bundesregierung hat die „kostenlose“ Warn-App entwickeln lassen, damit schneller auf Infektionsausbrüche reagiert werden kann. Die App, deren Entwicklung und Betrieb den Steuerzahler bis Ende 2021 ca. 68 Millionen Euro kostet, wurde in den ersten drei Wochen beachtliche 15 Millionen Mal heruntergeladen.

Durch die relativ hohe Zahl an Nutzern ist es dank der Corona Warn-App möglich, die Kontakte von Infizierten leichter nachzuverfolgen. Sobald eine Person positiv auf das Coronavirus getestet wurde und das der App mitgeteilt hat, werden alle andere App-User über das erhöhte Risiko einer Ansteckung informiert. Das gilt natürlich nur für diejenigen, die sich länger in der Nähe des/der Infizierten aufgehalten hat.

Die Nutzung der App geschieht freiwillig, führt aber auch in der Arbeitswelt zu neuen Fragestellungen. Die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer fassen wir in den folgenden FAQs zusammen:

1. Kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber verpflichtet werden, die Corona Warn-App auf dem Diensthandy zu installieren?

Im Rahmen der Einführung der App stellte die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder fest, dass „eine Diskriminierung von Personen, die die App nicht anwenden, auszuschließen ist.“ Diese Regelung gilt nicht nur für das Privatleben, sondern auch im Job. Dementsprechend ist die Installation auch auf dem Diensthandy freiwillig.

Da es aktuell aber noch keine gesetzliche Grundlage gibt, wird spekuliert, dass es unter bestimmten Umständen für den Arbeitgeber doch möglich sein könnte, die Verwendung der Corona Warn-App zu verlangen. Insbesondere in Branchen mit einem erhöhten Infektionsrisiko wäre so eine Vereinbarung vorstellbar.

Relativ klar ist jedoch, dass der Arbeitgeber diesen Schritt nicht einseitig erklären kann. Der Betriebsrat oder der Personalrat haben dahingehend ein Mitspracherecht.

2. Darf der Mitarbeiter die Warn-App auf seinem Diensthandy installieren, ohne den Arbeitgeber darüber zu informieren?

Hat der Arbeitgeber die Erlaubnis erteilt, das Diensthandy auch privat zu nutzen – und eigene Apps zu installieren – spricht nichts dagegen. Liegt keine entsprechende Erlaubnis vor, sollte die Frage mit der Personalabteilung oder dem Betriebsrat geklärt werden. Auch der Vorgesetzte sollte einbezogen werden.

Falls es datenschutzrechtliche Bedenken gibt, kann man feststellen, dass die Datenschutzstandards bei der Corona Warn-App sehr hoch sind (siehe Frage 5). Ansonsten handelt es sich bei der App um ein sinnvolles Instrument, das unter Umständen Leben retten kann …

3. Muss der Mitarbeiter den Chef informieren und sich sofort in Quarantäne begeben, wenn die Corona War-App ein erhöhtes Risiko meldet?

Wird man von der über das erhöhte Infektionsrisiko informiert, lautet die Empfehlung, den Kontakt zum Hausarzt, der Kassenärztlichen Vereinigung (Telefon: 116 117) oder zum Gesundheitsamt zu suchen. Es besteht aber keine Verpflichtung, dies zu tun. Ob man sich in Quarantäne begeben muss, wird durch die zuständigen Behörden geklärt.

Wird der Mitarbeiter von der Corona-App alarmiert, muss er aufgrund der arbeitnehmerseitigen Rücksichtnahmepflicht seinen Arbeitgeber darüber informieren. Dies gilt besonders, wenn sich der Mitarbeiter noch an seinem Arbeitsplatz befindet und in Branchen arbeitet, die besonders infektionsgefährdet sind. Der Mitarbeiter muss seinen Vorgesetzten auch über den weiteren Verlauf informieren. Der Arbeitgeber muss hier unbedingt das Persönlichkeitsrecht wahren.

4. Wer zahlt das Gehalt, wenn ein Mitarbeiter aufgrund des Corona-Alarms zuhause bleibt?

Auch das ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Hat der Mitarbeiter keine Symptome, liegt aus arbeitsrechtlicher Sicht auch keine Arbeitsunfähigkeit vor. Bleibt er dennoch – und ohne ärztliches Attest – zuhause, muss der Arbeitgeber das Gehalt für den Krankheitsfall nicht zahlen. Außer es besteht eine Einigung darüber, dass der Mitarbeiter so lange im Home Office arbeitet, bis das Ergebnis seines Corona-Tests vorliegt.

Informiert der Arbeitnehmer das Unternehmen über das erhöhte Infektionsrisiko und wird daraufhin nach Hause geschickt, erhält er weiterhin sein Geld.

Generell ist es bei einer Warnung immer am besten, sich möglichst schnell an den Hausarzt zu wenden. Eigentlich möchte ja auch jeder wissen, ob er tatsächlich infiziert ist!?

5. Kann der Arbeitgeber (oder Dritte) durch die Corona Warn-App an sensible Daten der Mitarbeiter kommen?

In der heutigen Informationsgesellschaft gilt leider: Kein System ist zu 100% sicher! Eine wichtige Errungenschaft von Datenschützern bei der Entwicklung der App war, dass Kontaktdaten (in Form von temporären IDs) dezentral gespeichert werden. Es gibt also keinen zentralen Server, auf dem alle Daten liegen, die dann ggf. gehackt werden könnten.

Auf einigen Smartphones ist es wohl zwingend notwendig, der App den Standortzugriff zu gewähren. Hier ist es laut Expertenmeinung nicht auszuschließen, dass andere Dienste auf die Standortabfrage zugreifen könnten.

Die Coronakrise wirft viele neue Fragen auf, die man vorher nicht auf dem Radar hatte bzw. haben konnte. Auch bei der Corona Warn-App steckt der „Teufel im Detail“ – vor allem aus Sicht des Arbeitsrechts. Hier gibt es noch einiges zu klären.

Insgesamt kann man die Einführung der Corona Warn-App sicherlich als sinnvoll bezeichnen, da sie ein weiteres geeignetes Werkzeug im Kampf gegen die Ausbreitung des Virus ist.

Haben Sie die Corona Warn-App installiert? Vielleicht sogar auf einem Diensthandy? Wie sind Ihre bisherigen Erfahrungen? Wir freuen uns auf Ihre Meinung!

Hinweis: Dieser Artikel kann auf keinen Fall eine Rechtsberatung ersetzen. Die Informationen sind das Ergebnis umfangreicher und gewissenhafter Recherchen, können unter Umständen aber Ungenauigkeiten enthalten.

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