Canabislegalisierung

Zum 1. April 2024 ist in Deutschland das neue Cannabisgesetz in Kraft getreten. Besitz und Anbau von Cannabis sind für Erwachsene seitdem unter gewissen Umständen legal. Mit der Teillegalisierung möchte die Ampelkoalition dem unkontrollierten Handel entgegentreten und den Jugendschutz stärken.

Doch was bedeutet die Gesetzesänderung unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten? Hier erfahren Sie, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Cannabiskonsum am Arbeitsplatz wissen sollten.

Cannabislegalisierung: Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Überblick

Nach langen Diskussionen hat die Bundesregierung Cannabis von der Liste der verbotenen Substanzen im Betäubungsmittelgesetz gestrichen. Erwachsene dürfen nun bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich haben. Zu Hause dürfen sie bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei weibliche blühende Pflanzen pro Person besitzen.

Wer die erlaubte Menge unterwegs um bis zu fünf Gramm, zu Hause um bis zu zehn Gramm überschreitet, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Der Besitz größerer Mengen wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.

Abgabe nur über Anbauvereinigungen oder Cannabis-Clubs

Cannabissamen für den privaten Anbau dürfen Erwachsene aus EU-Staaten einführen oder online bestellen. Die Abgabe von konsumierbarem Cannabis soll vorerst über nicht gewinnorientierte Anbauvereinigungen oder Cannabis-Clubs erfolgen.

Die Abgabemenge ist auf 50 Gramm pro Mitglied und Monat beschränkt. Mitglieder unter 21 Jahren sollen höchstens 30 Gramm erhalten. Das Cannabis darf dabei einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten. Später sollen auch Apotheken oder staatlich lizenzierte Geschäfte Cannabis verkaufen dürfen.

Für Minderjährige bleiben Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis weiterhin verboten. Jugendliche unter 18 Jahren werden aber nicht strafrechtlich verfolgt. Anders dagegen Erwachsene, die Cannabis an Jugendliche weitergeben. Der Cannabiskonsum in Sichtweite von Schulen und Jugendeinrichtungen ist aus Jugendschutzgründen ebenfalls untersagt.

Info: Cannabis im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr gilt bislang ein striktes Verbot für das Fahren unter Cannabis-Einfluss. Wer erwischt wird, muss mit mindestens 500 Euro Bußgeld, einem mehrere Monate dauerndem Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg rechnen. Gegebenenfalls kann auch der Führerschein entzogen werden. Geplant ist, dass die Bundesregierung zeitnah einen Grenzwert für THC im Straßenverkehr vorschlägt, ähnlich der 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.

Cannabis am Arbeitsplatz – was ist nun erlaubt?

Was bedeutet die Gesetzesänderung aus arbeitsrechtlicher Sicht? Ist der Cannabiskonsum in der Mittagspause nun legal?

Kurz gesagt: nein.

Die Teillegalisierung wirkt sich kaum auf das Arbeitsrecht aus und bedeutet keineswegs einen Freibrief für den Konsum am Arbeitsplatz. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitgeber das Weisungsrecht am Arbeitsplatz sowie eine Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter innehaben.

Das Weisungsrecht erlaubt es, Arbeitsbedingungen festzulegen, die den Genuss von Rauschmitteln am Arbeitsplatz untersagen. Die Fürsorgepflicht verlangt von ihnen, sich um die Gesundheit und das Wohlergehen der Belegschaft zu kümmern. Auch daraus kann sich ein Verbot von Rauschmitteln wie Cannabis ableiten.

Missachten Arbeitnehmer bestehende Vorschriften zum Cannabiskonsum am Arbeitsplatz, kann das Abmahnungen oder sogar eine Kündigung zur Folge haben.

Cannabiskonsum: Was Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitsrechtler empfehlen Arbeitgebern, klare Regeln für den Cannabisgebrauch einzuführen, ähnlich wie sie vielerorts für den Konsum von Alkohol bestehen. In Unternehmen mit Betriebsrat werden solche Regelungen über Betriebsvereinbarungen getroffen.

Regelmäßige Überwachungen helfen, Missbrauch frühzeitig zu erkennen. Gleichzeitig sollten Interventionsprogramme angeboten werden, um Mitarbeiter mit Suchtproblemen diskriminierungsfrei zu unterstützen.

Ausnahmeregelungen können für den medizinischen Gebrauch von Cannabis getroffen werden, der bereits seit 2017 legal ist. Wer Cannabis aus medizinischen Gründen konsumiert, kann dies über ein entsprechendes Rezept, eine ärztliche Bescheinigung, einen Cannabis-Patientenausweis sowie die Genehmigung der Krankenkasse zur Kostenübernahme nachweisen.

Cannabis am Arbeitsplatz: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Ist der Cannabiskonsum am Arbeitsplatz nicht ausdrücklich verboten, bedeutet das noch lange nicht, dass Arbeitnehmer in der Mittagspause einen Joint rauchen dürfen. Arbeitnehmer schulden ihrem Arbeitgeber ihre ungetrübte Arbeitsleistung. Sie dürfen weder ihre Arbeit noch ihre Kollegen gefährden. Beeinflusst der Cannabiskonsum ihre Leistung negativ, kann das arbeitsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Auch auf dem Weg zur Arbeit sollten Arbeitnehmer kein Cannabis konsumieren. Anders sieht es dagegen nach Dienstschluss aus. Rauchen Beschäftigte auf dem Weg nach Hause einen Joint, ist das ihre Privatsache, so lange sie am nächsten Tag wieder einsatzbereit zur Arbeit erscheinen.

Allerdings sollten Arbeitnehmer davon absehen, sich einen Joint anzuzünden, wenn sie Arbeitskleidung tragen. Das kann negativ auf die Firma zurückfallen.

Wann kann es zur Kündigung kommen?

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen folgen, wenn Mitarbeiter bekifft zur Arbeit erscheinen, hängt davon ab, wie stark der Betrieb und andere Beschäftigte durch ihr Verhalten gefährdet werden. Ob eine Kündigung ausgesprochen wird, richtet sich unter anderem nach der Art der Tätigkeit, der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes und der Länge der Betriebszugehörigkeit.

Grundsätzlich lässt sich sagen: Je stärker der Cannabiskonsum die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet, desto wahrscheinlicher ist eine Kündigung.

Insbesondere in Betriebsfeldern, in denen Beschäftigte schwere Maschinen bedienen, kann der Einfluss von Rauschmitteln ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen. Für Personen, die einen Bus, einen LKW oder ein Flugzeug steuern, gilt generell eine Null-Toleranz-Grenze für Rauschmittel.

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