Schreibtisch mit Mundschutz und einer Sprayflasche

Das Corona-Virus verbreitet sich und sorgt im Arbeitsalltag für zahlreiche Herausforderungen. Bei vielen Arbeitnehmern herrscht durch die COVID-19-Pandemie entsprechend große Verunsicherung. Von Homeoffice über Dienstreisen bis hin zu Kurzarbeit: Welche Rechte und Pflichten Mitarbeiter haben, erklären wir Ihnen anhand häufig gestellter Fragen.

Kann ich aus Angst vor einer Corona-Ansteckung zu Hause bleiben?

Allein die Angst, sich beim Verlassen der Wohnung mit Corona anstecken zu können, reicht nicht aus, um der Arbeit fernzubleiben. Die Ansteckungsgefahr mit einem Virus fällt unter das allgemeine Lebensrisiko, welches jeder Arbeitnehmer zu tragen hat.

Aktuell bieten allerdings viele Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise ihren Mitarbeitern Homeoffice an, um so soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren.

Darf mich mein Arbeitgeber wegen Corona ins Homeoffice schicken?

Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht ohne Weiteres zwingen, zu Hause zu arbeiten. Homeoffice ist eine einvernehmliche Vereinbarung, die die Zustimmung des Mitarbeiters erfordert.

Habe ich ein Anrecht auf Homeoffice wegen Corona?

Sofern nicht vertraglich vereinbart, gibt es für Mitarbeiter keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Wenn Ihr Beruf Arbeiten von zu Hause zulässt, können Sie Ihren Arbeitgeber allerdings auf die Option ansprechen und im Rahmen der Corona-Krise möglicherweise auf Homeoffice umstellen.

Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsmittel für das Homeoffice zur Verfügung stellen?

Weist Ihr Arbeitgeber Homeoffice an, muss er Ihnen entsprechende Materialien für die Arbeit zu Hause zur Verfügung stellen. Erfolgt die Homeoffice-Vereinbarung allerdings aus Kulanz – beispielsweise für die Betreuung Ihres Kindes, müssen in der Regel Sie selbst für die Arbeitsmittel aufkommen.

Bekomme ich wegen Corona Kurzarbeitergeld?

Wenn Unternehmen im Rahmen der Corona-Krise auf Kurzarbeit setzen, können betroffene Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten. Arbeitgeber müssen dieses allerdings beantragen und mit der Agentur für Arbeit im Detail abklären.
Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten anfordern. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten dann 67 % der Nettoentgeltdifferenz, Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Wenn Sie an Corona erkrankt sind und unter Quarantäne stehen, muss der Arbeitgeber Ihnen weiter Lohn zahlen, und zwar für maximal sechs Wochen. Ab Woche sieben haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.

Gibt es bei Quarantäne eine Entschädigung für Selbständige?

Sind Selbstständige und Freiberufler an Corona erkrankt und unter Quarantäne gestellt, gehen sie nicht leer aus. Laut des Infektionsschutzgesetzes haben sie Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Die finanzielle Hilfe erfolgt auf Bundeslandebene. Ihre Höhe bemisst sich an den letzten Jahreseinnahmen laut Steuerbescheid.

Geschlossene Kitas und Schulen: Was, wenn ich mein Kind betreuen muss und nicht zur Arbeit kann?

Eltern sind grundsätzlich dafür verantwortlich, ihre Kinder unter 12 Jahren während der Arbeitszeit betreuen zu lassen. Auch wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Krise geschlossen sind, müssen Väter und Mütter alles unternehmen, um die Betreuung Ihres Kindes sicherzustellen.

Sollte der Arbeitnehmer trotz aller zumutbaren Anstrengungen die Kinderbetreuung nicht sicherstellen können, greift in der Regel das Leistungsverweigerungsrecht. Bedeutet: Der Mitarbeiter ist von der Pflicht der Leistungserbringung befreit und muss dafür keinen Urlaub nehmen.

Tipp: In einer solchen Situation dürfte es hilfreich sein, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und eventuell auf Alternativen wie das Arbeiten aus dem Homeoffice zurückzugreifen.

Müssen Mitarbeiter bei einer Ansteckung mit dem Corona-Virus den Arbeitgeber informieren?

Der Mitarbeiter steht grundsätzlich nicht in der Pflicht, seinem Arbeitgeber seine Diagnose mitzuteilen. Er muss lediglich seine Arbeitsunfähigkeit und die Dauer seines Dienstausfalls mit einem ärztlichen Attest belegen.

COVID-19 ist nach dem Infektionsschutzgesetz allerdings meldepflichtig. Bedeutet, dass der Arzt dem Gesundheitsamt die Erkrankung unter Angaben personenbezogener Daten des Erkrankten mitteilen muss. Das Gesundheitsamt wird daraufhin Maßnahmen einleiten, um weitere Ansteckungen zu verhindern – unter anderem auch im Betrieb des Arbeitnehmers.

Darf mein Arbeitgeber anderen mitteilen, dass ich COVID-19 habe?

Personenbezogene Daten, zu denen auch die Gesundheitsdaten eines Mitarbeiters gehören, darf der Arbeitgeber eigentlich nicht weitergeben. Anders sieht es allerdings aus, wenn die Information dem Schutz anderer Arbeitnehmer dient. Dann kommt der Chef der Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern nach.

Im Falle einer Corona-Ansteckung sollten Arbeitgeber die zuständigen Gesundheitsbehörden zu Hilfe holen und über diese Maßnahmen einleiten lassen. Mögliche Kontaktpersonen können so gefunden und isoliert, weitere Ansteckungen verhindert werden.

Können Arbeitgeber Dienstreisen in Corona-Gefährdungsgebiete anordnen?

Der Arbeitgeber kann Dienstreisen anordnen, muss dabei allerdings betriebliche Interessen gegenüber den gesundheitlichen Risiken für den Arbeitnehmer abwägen. Grundsätzlich hat der Mitarbeiter erst einmal kein Leistungsverweigerungsrecht. Die bloße Befürchtung, sich bei einer Dienstreise mit Corona anstecken zu können, ist nicht ausreichend.

Anders sieht es aber aus, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in das Dienstreise-Land vorliegt. Dann kann der Arbeitgeber den Antritt verweigern, ohne mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

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