Kann der Chef einen Mitarbeiter entlassen, weil er ihm zu langsam arbeitet? Und lässt sich die Arbeitsleistung überhaupt objektiv messen? Wir klären auf!
Arbeitsumfang und Geschwindigkeit
Das Arbeitsrecht definiert die Qualität der Arbeitsleistung unter anderem über die Punkte Arbeitsumfang und Geschwindigkeit eines Mitarbeiters. Arbeitsumfang steht in diesem Zusammenhang für die Pflicht des Arbeitnehmers, während der vereinbarten Arbeitszeit zu arbeiten und keine privaten Dinge zu erledigen. Das Arbeitsrecht verlangt ein „zügiges“ Arbeitstempo, welches aber die individuelle Leistung des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Als „angemessen“ gilt eine Arbeit, wenn der damit beauftrage Mitarbeiter die Aufgaben sorgfältig und konzentriert erledigt.
Das Arbeitsrecht sucht also keine objektive Bewertung einer Arbeitsleistung – diese hängt eben immer von der Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitarbeiters ab. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Angestellte seinem Chef keine „Erfolge“ schuldig ist oder durch pausenloses Ackern seine Gesundheit ruinieren muss. Der Mitarbeiter ist einzig und allein dazu verpflichtet, in der vereinbarten Zeitspanne seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen – seinen individuellen Möglichkeiten entsprechend.
Personenbedingte Kündigung erfordert Nachweis
Wenn ein Arbeitgeber mit der geleisteten Tätigkeit eines Angestellten unzufrieden ist, ist es zunächst hilfreich, bestimmte qualitative Zielvorgaben zu vereinbaren. Diese dürfen jedoch nicht unerreichbar für den Arbeitnehmer sein. Schafft der Mitarbeiter die vereinbarten Ziele nicht, dient ein erneutes Gespräch dazu, die Ursachen zu ergründen und eine Kurskorrektur einzuleiten.
Ist der Arbeitgeber entschlossen, seinen Arbeitnehmer personenbedingt zu kündigen, weil dieser die geforderte Qualität nicht erreicht hat, muss er dies vor dem Arbeitsgericht nachweisen. Eine schlichte Beanstandung der Arbeitsergebnisse reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr verlang eine solche Kündigung den Nachweis „einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen“: Die Leistung des betreffenden Mitarbeiters muss nachweisbar 30 Prozent unter dem Durchschnitt derjenigen liegen, die im Unternehmen vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
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