Fakt ist: Die meisten Menschen lügen im Job täglich, auch wenn es sich nur um kleine Unwahrheiten handelt. Es gibt allerdings einige Lügen, die juristisch betrachtet in Ordnung gehen. Und andere, die absolut nicht erlaubt sind und sogar weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können. Doch welche sind das nun genau?
Diese Lügen sind erlaubt
Besonders häufig wird tatsächlich im Bewerbungsgespräch gelogen. Das ist auch okay, sofern die Fragen, die der Arbeitgeber stellt, unzulässig sind. Dazu gehört zum Beispiel:
- Die Frage nach der Familienplanung. Der Klassiker “Sind Sie schwanger?” oder “Möchten Sie in den nächsten drei Jahren ein Kind?” sind unzulässige Fragen. Bei derartigen Fragen hat man das Recht zu lügen, um sich vor Ungleichbehandlung zu schützen.
- Fragen nach Partei,- Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit sind ebenfalls Tabu und Privatsache.
- Fragen nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungen sind ebenfalls nicht erlaubt. Ausnahme: wenn dadurch die Ausübung der Tätigkeit unmöglich gemacht wird. Beispiel: Wer sich als Kraftfahrer bewerben möchte, muss dem potenziellen Arbeitgeber Auskunft zu möglichen Verkehrsdelikten geben.
- Fragen nach der sexuellen Identität und Neigung sind hingegen absolut verboten. Diese Frage muss man gar nicht erst beantworten.
- Fragen zu einer Behinderung, Krankheit oder Diagnose nach einer Krankschreibung sind auch nicht zulässig. Anders sieht es nur aus, wenn die Krankheit die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Auch wenn es für die Sicherheit von Kollegen und Arbeitgeber wichtig ist, muss hier ehrliche Auskunft gegeben werden. Beispiel: Ein HIV-positiver Bewerber auf einen Heilberuf muss sich wahrheitsgemäß zu seiner Erkrankung äußern.
Diese Lügen sind nicht erlaubt
Auf zulässige Fragen müssen Bewerberinnen und Bewerber dagegen ehrlich antworten. Dazu zählen zum Beispiel Fragen nach dem beruflichen Werdegang und Qualifikationen. Denn wenn der Arbeitgeber jemanden aufgrund von Qualifikationen einstellt und diese am Ende nicht erfüllt werden, droht gegebenenfalls die Kündigung.
Beispiel: Wer nur behauptet, eine bestimmte Fremdsprache zu sprechen, kann im Berufsalltag schnell auf die Nase fallen. Gleiches gilt für frühere Aufgaben und Tätigkeiten. Wenn sich herausstellt, dass man die zugehörigen Fähigkeiten gar nicht hat, etwa spezielle Computerkenntnisse, zieht das neben Frustration auf beiden Seiten im schlimmsten Fall auch die Kündigung nach sich.
Und auch so manche Notlüge im Alltag ist nicht erlaubt:
- Die Frage, ob das Arbeitspensum geschafft und damit die konkrete Aufgabe erledigt wurde, sollte immer ehrlich beantwortet werden. Das mag vielleicht unangenehm sein, wenn man das Soll nicht erfüllen konnte. Doch wer in diesem Fall lügt, muss, je nach Härtegrad, ebenfalls mit einer Kündigung rechnen.
- Zu behaupten, man sei krank, wenn man tatsächlich im Urlaub ist, ist absolut verboten. Trotz Krankschreibung in den Urlaub fahren oder sich ein Attest sogar nur dafür besorgen, um überhaupt in den Urlaub fahren zu können? Eine ganz schlechte Idee! Denn allgemein gilt: Das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen.
Kleine Notlügen im Alltag
Im Joballtag kommen kleine “Notlügen” oft zum Einsatz, um andere nicht vor den Kopf zu stoßen. Sätze wie “Ich wollte Sie gerade anrufen” , “Der Kollege ist leider gerade im Meeting” oder auch “Oh, Ihre E-Mail muss im Spam gelandet sein”, sind ab und zu in Ordnung. Zu häufig sollten diese Flunkereien aber nicht genutzt werden. Denn sonst wirken sie schnell unglaubwürdig – und verärgern die Person auf der anderen Seite dann zu Recht.
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