Die Elternzeit bietet Eltern die Möglichkeit, eine Auszeit vom Beruf zu nehmen, um sich ganz der Familie zu widmen. Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit. Doch wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch aus? Bleibt er bestehen oder kann er gekürzt werden oder gar ganz verfallen? Die Antwort gibt’s hier.
Elternzeit: Unbezahlte Auszeit vom Beruf
Grundsätzlich stehen Arbeitnehmern pro Kind bis zu drei Jahre Elternzeit zu. Hierbei handelt es sich um eine unbezahlte Auszeit vom Beruf, während derer das Arbeitsverhältnis ruht. Der Verdienstausfall wird in Teilen durch das staatliche Elterngeld abgefedert.
Auch während der Elternzeit besteht Urlaubsanspruch
Wer nun denkt, wer von der Arbeit freigestellt ist, erwirbt automatisch auch keinen Urlaubsanspruch, der irrt. Tatsächlich sammeln Eltern auch während der Elternzeit weiterhin ein Anrecht auf Urlaubstage an. Auch vor Mutterschutz und Elternzeit noch nicht genommener Urlaub verfällt nicht. Und zwar unabhängig davon, ob Urlaubstage in einem Unternehmen normalerweise mit ins nächste Jahr genommen werden dürfen oder nicht.
Arbeitgeber können Urlaubsanspruch kürzen
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Angestellten in Elternzeit kürzen. Und zwar jeweils um 1/12 des vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs pro vollem Monat Elternzeit.
Sind also zum Beispiel 28 Tage Jahresurlaub vertraglich vereinbart, und der Angestellte nimmt drei volle Monate Elternzeit, kann der Urlaubsanspruch um sieben Tage gekürzt werden (28/12×3=7). Damit verbleibt ein Anspruch auf 21 Urlaubstage.
Das gilt allerdings nur, wenn der Angestellte während der Elternzeit tatsächlich gar nicht arbeitet. Ist er oder sie weiterhin in Teilzeit tätig, darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.
Um von seinem Recht auf Kürzung Gebrauch zu machen, muss der Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgeben, die laut Gesetz sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend erfolgen kann. Heißt konkret: Es genügt, wenn ein Arbeitgeber seinem Angestellten signalisiert, dass er den Urlaubsanspruch aus der Elternzeit kürzen möchte.
Mutterschutz und Kündigung: Kann hier auch gekürzt werden?
Wird das Arbeitsverhältnis direkt im Anschluss an die Elternzeit beendet, bevor der Arbeitgeber die Kürzung erklärt hat, wandelt sich der Urlaubsanspruch automatisch in einen Abgeltungsanspruch um. Nicht genommener Urlaub muss dem Arbeitnehmer dann in voller Höhe ausgezahlt und kann nachträglich nicht mehr gekürzt werden.
Insgesamt von einer Kürzung ausgenommen ist übrigens der während des Mutterschutzes entstandene Urlaubsanspruch. Er darf in keinem Fall gemindert werden.
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