Seit Januar 2019 ist das Brückenteilzeitgesetz in Kraft und ist noch immer umstritten. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Namen, welche Effekte hat das Gesetzt und welche Schwächen und Kritikpunkte gibt es? Wir haben das Brückenteilzeitgesetz einmal genauer unter die Lupe genommen und die aktuellen Punkte der Diskussion verfolgt.
Das bringt Ihnen die Brückenteilzeit
Bis zur Novellierung des Gesetzes war die Teilzeitbeschäftigung immer eine Falle. Denn zurück aus der Teilzeit in eine Vollzeitstelle war bei den meisten Arbeitgebern unmöglich. Mit dem Brückenteilzeitgesetz sollte dies geändert werden.
So steht dem Arbeitnehmer mit dem Brückenteilzeitgesetz eine Rückkehr in die Vollzeit zu, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind. Die folgenden Voraussetzungen müssen für ein solches Recht auf Rückkehr vorliegen:
- Die Vereinbarung zur Teilzeitarbeit wurde nach dem 01.01.2019 beschlossen.
- Der Betrieb hat mehr als 45 Mitarbeiter.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Brückenteilzeit wird für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren beantragt.
- Es dürfen keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit sprechen.
- Der Mitarbeiter muss eine Antragsfrist von drei Monaten einhalten.
- Der Antrag auf Brückenteilzeit muss schriftlich gestellt werden.
Schlupflöcher im Brückenteilzeitgesetz
Auch wenn viele Arbeitgeber gegen dieses neue Gesetz waren, so gibt es dennoch einige Schlupflöcher für sie. Zum einen die betrieblichen Gründe, die zur Ablehnung einer Brückenteilzeit führen können. Die Beweislast liegt hier beim Arbeitgeber, so dass viele Unternehmen sich bisher scheuen, mit Hinweis auf die betrieblichen Gründe einen Antrag abzulehnen.
Allerdings gibt es noch ein weiteres Schlupfloch für die Arbeitgeber. Möchte ein Angestellter nach der Teilzeit wieder in Vollzeit wechseln, kann das Unternehmen auch versuchen zu beweisen, dass kein geeigneter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist oder der Arbeitnehmer für die freien Vollzeitstellen nicht geeignet ist.
Besondere Regelung für Unternehmen mit 40 bis 200 Beschäftigten
Während Betriebe mit weniger als 45 Mitarbeitern von der Regelung vollkommen unberührt bleiben, gibt es eine Übergangsregelung für Betriebe mit 40 bis 200 Mitarbeitern. Hier muss nur jedem 15. Mitarbeiter eine Brückenteilzeit gewährt werden.
Doch auch hier verbergen sich potentielle Schlupflöcher. Denn wie der 15. Mitarbeiter definiert wird und wie das Unternehmen dies entscheidet, ist vom Gesetzgeber im Brückenteilzeitgesetz nicht festgelegt worden.
Die Akzeptanz des Brückenteilzeitgesetzes in der Praxis
In der Praxis zeigt sich, dass viele Befürchtungen der Verbände unnötig waren. Hatten sich vor allem Arbeitgeberverbände gegen das Brückenteilzeitgesetz ausgesprochen, da dies die Personalplanung verkomplizieren würde, gibt es heute dahingehend kaum noch Beschwerden.
Die Arbeitnehmer und Gewerkschaften hingegen waren zu Beginn äußerst angetan von dem Gesetzentwurf, verweisen nun aber deutlich auf die Schwachstellen und Schlupflöcher des Gesetzes.
Das Brückenteilzeitgesetz: Ein Fazit
Insgesamt war das Gesetz lange überfällig. Grundsätzlich kann mit Hilfe des Gesetzes die sogenannte Teilzeitfalle in vielen Betrieben vermieden werden. In der Realität ist das Gesetz, wie die Schlupflöcher zeigen, aktuell noch keine Garantie, dass Sie nach der Teilzeit auch wirklich wieder in Vollzeit wechseln können.
Allerdings sind die Chancen deutlich höher als vor der gesetzlichen Neuregelung. Insgesamt wird die Zukunft zeigen, wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit den neuen Möglichkeiten umgehen.
Was halten Sie vom Brückenteilzeitgesetz? Profitieren Sie selbst davon? Oder sind Ihnen irgendwelche Probleme bekannt? Wir freuen uns auf Ihren Kommentar!
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