Ein Paar hält draußen ein Kleinkind an den Händen, während es versucht zu gehen.

Im Rahmen einer nachhaltigen Familienpolitik ist das Elterngeld ein wichtiger Pfeiler. Es sorgt dafür, dass sich frisch gebackene Eltern intensiver um ihren Nachwuchs kümmern können. Dank Elternzeit lassen sich Familie und Beruf besser vereinbaren. Das Elterngeld schafft dabei einen finanziellen Ausgleich für die Zeit, in der Eltern gar nicht oder weniger arbeiten. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt, das in den 12 Monaten vor der Geburt verdient wurde. Der Höchstsatz liegt bei 1.800 Euro, das Minimum bei 300 Euro. Der Mindestbetrag wird auch gezahlt, wenn man vorher nicht gearbeitet hat.

Teilen sich Ehepartner die Elternzeit, erhalten sie 14 statt 12 Monate das Basis-Elterngeld. Mit Elterngeld Plus und dem Partnerschaftsbonus lässt sich die Elternzeit nochmalig verlängern. Auch eine Kombination der Varianten ist möglich. Die Flexibilität des Modells sorgt dafür, dass immer mehr Väter Elternzeit beantragen und sich stärker in die Erziehung einbringen. Waren es 2009 noch ca. 150.000 Väter, die Elternzeit beantragten, waren es 2018 bereits 433.000.

Elternzeit gibt es auch in anderen europäischen Ländern. Insbesondere der skandinavische Raum diente als Vorbild bei der Einführung des Elterngeldes in Deutschland.

Mit unserer dreiteiligen Artikelserie möchten wir besonders werdenden Eltern die wichtigsten Informationen an die Hand geben. Im ersten Teil des Leitfadens beleuchten wir die rechtliche Grundlage, gehen detailliert auf die Ziele ein, klären, wer Anspruch auf Elterngeld hat und beantworten die Frage, wie man das Elterngeld beantragt.

Die rechtliche Grundlage für das Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Es ersetzte das Bundeserziehungsgeldgesetz, das von 1986 bis 2006 die Zahlung des Erziehungsgeldes regelte. Das Erziehungsgeld betrug 300 Euro monatlich und wurde bis zu zwei Jahre ausgezahlt, unabhängig von der Einkommenssituation des betreffenden Elternteils.

Die politischen Ziele des Elterngeldes

Das Elterngeld ist eine Transferleistung des Staates. Bei einer Transferleistung handelt es sich um staatliche Leistungen (in diesem Fall an natürliche Personen), bei denen keine direkte ökonomische Gegenleistung erfolgt. Die Politik hat sich bei der Einführung des Elterngeldes natürlich trotzdem positive Effekte für die Gesellschaft versprochen. Das übergeordnete Ziel der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf hat dabei mehrere Dimensionen.

Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Das Elterngeld soll …

  • dabei helfen, das Familieneinkommen in der Zeit nach der Geburt zu sichern,
  • der Familie in der „Findungsphase“ mehr Zeit füreinander geben,
  • die eventuell (später) auftretende ökonomische Abhängigkeit eines Elternteils reduzieren,
  • den Anteil von Vätern in Bereich der Kindererziehung erhöhen und die Gleichberechtigung stärken,
  • die Familiengründung generell zu erleichtern und
  • die Geburtenrate erhöhen.

Angesichts der hohen Akzeptanz in der Gesellschaft kann man die Einführung des Elterngeldes als Erfolg einstufen. Wie bereits in der Einleitung erwähnt, steigt die Zahl von Vätern, die in Elternzeit gehen, von Jahr zu Jahr. Darüber hinaus ist die Geburtenrate seit 2007 von 1,37 auf 1,57 (2018) gestiegen. Wurden 2010 677.947 Kinder geboren, waren es 2019 778.090. Es ist zwar spekulativ, aber ohne Elterngeld wäre dieser Trend höchstwahrscheinlich nicht so positiv.

Anspruch auf Elterngeld

Um Elterngeld zu bekommen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Die Mutter oder der Vater …

  • muss das Kind selbst betreuen,
  • muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,
  • ist in der Elternzeit nicht erwerbstätig oder darf höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten,
  • muss in Deutschland leben.

Elterngeld wird an Arbeitnehmer, Beamte, Arbeitslose und Selbstständige gezahlt. Auch Hausfrauen und Hausmänner können mit der finanziellen Unterstützung rechnen.

Der Staat zahlt das Elterngeld für leibliche Kinder, leibliche Kinder des Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners, Adoptivkinder sowie in besonderen Fällen auch für Enkelkinder, Nichten, Neffen und Geschwister. Da Pflegekinder Leistungen vom Jugendamt bekommen, erhalten Pflegeeltern kein Elterngeld.

Für Alleinerziehende, getrennt Erziehende, schwerbehinderte Eltern, Grenzgänger und ausländische Eltern gelten zusätzliche Voraussetzungen, die man z.B. dieser Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen kann.

Elterngeld korrekt beantragen

Das Elterngeld kann von beiden Elternteilen NACH der Geburt beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Lebensmonate bei der zuständigen Elterngeldstelle eingehen. Das ist sehr wichtig, da die Zahlungen maximal für drei Monate rückwirkend ausgezahlt werden. Trifft der Antrag nicht rechtzeitig ein, verfallen ältere Ansprüche.

Die Gewährung des Elterngeldes ist Sache der Bundesländer. Daher gibt es leicht unterschiedliche Antragsformulare. Hier finden Sie die Version für ihr Bundesland. Die Formulare sind ansonsten auch in der Elterngeldstelle, in Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen oder auch in Krankenhäusern erhältlich.

Elterngeld darf pro Kind von jedem Elternteil nur einmal beantragt werden – auch wenn Zwillinge oder Drillinge geboren wurden. Es ist auch möglich, einen gemeinsamen Antrag zu stellen.

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

  • Die Geburtsurkunde oder die Geburtsbescheinigung des Kindes bzw. der Kinder
  • Der vollständig ausgefüllte und von beiden Elternteilen unterschriebene Antrag auf Elterngeld
  • Kopien der Personalausweise von Mutter und Vater
  • Einkommensnachweise: Angestellte reichen Gehaltsabrechnungen ein, Selbständige den Steuerbescheid des Vorjahres, Beamtinnen Bescheinigungen über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes (und ggf. über Zuschüsse)
  • Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse über den Erhalt von Mutterschaftsgeld (und ggf. über den Arbeitgeberzuschuss) oder …
  • Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über das Krankentagegeld während des Mutterschutzes
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitszeiten während des Elterngeldbezugs oder …
  • Bei Selbstständigen: eine eigene Erklärung über die bisherigen und die geplanten Arbeitszeiten während des Elterngeldbezugs

In manchen Einzelfällen fordert die Elterngeldstelle weitere Unterlagen und Informationen an. Entscheidungen, die erst in Zukunft wirken, können von den Antragstellern nachträglich geändert werden.

Angesichts der vielen Dokumente, die eingereicht werden müssen, ist es ratsam, sich spätestens einige Wochen vor dem „Stichtag“ um das Bürokratische zu kümmern. Rund um die Geburt haben die meisten Eltern dafür keinen Kopf, keine Lust, keine Zeit oder keine Kraft …

Im nächsten Teil der Artikelserie geht es um die Höhe und die Berechnung des Elterngeldes, die Dauer, Elterngeld Plus sowie den Partnerschaftsbonus, den Geschwisterbonus und den Mehrlingszuschlag.

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