Ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden bringt eine ganze Reihe von Vorteilen mit sich. Doch wer nicht selbstständig ist und einen Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat, konnte die Kosten für das zusätzliche Homeoffice bislang nicht steuerlich geltend machen. Ein aktuelles Gerichtsurteil hat die Rechtsprechung nun angepasst – und es einem Angestellten erlaubt, unter bestimmten Bedingungen das Arbeitszimmer zu Hause abzusetzen.

Finanzgericht: Arbeitszimmer zu Hause absetzen ist möglich

Bisher konnten Arbeitnehmer die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter einer Bedingung steuerlich geltend machen: Ihr Arbeitgeber stellt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. So lässt es sich noch heute bei „Finanztip“ und in anderen Rechtsportalen nachlesen.

Ein aktueller Fall hat diesen Grundsatz im Steuerrecht aufgeweicht: Ein Hochschuldozent darf die Kosten für sein Arbeitszimmer zu Hause absetzen, obwohl er über einen zugewiesenen Arbeitsplatz an der Hochschule verfügt.

Zu diesem überraschenden Urteil kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und begründete die Entscheidung mit einer unzureichenden Ausstattung: Demzufolge fehlen im bereit gestellten Arbeitsraum in der Hochschule sowohl Drucker und Scanner als auch die benötigte Fachliteratur. Für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter sei der Dozent somit auf einen häuslichen Arbeitsplatz mit entsprechender Ausstattung angewiesen.

Eine entsprechende Anfrage beim Vorgesetzten, diesen Missstand zu beheben, sei dabei nicht entscheidend für die steuerliche Relevanz des Arbeitsraums in den eigenen vier Wänden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Kann jetzt jeder ein Arbeitszimmer zu Hause absetzen?

Nein – das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz bedeutet nicht, dass grundsätzlich jedes häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden kann. Eine mangelhafte Ausstattung am vom Arbeitgeber bereit gestellten Arbeitsplatz muss nachweisbar sein, um das Arbeitszimmer zu Hause absetzen zu können.

Wenn allerdings ein entsprechender Bedarf vorhanden ist, lassen sich – folgt man dem aktuellen Urteil – unter anderem die Strom- und Heizkosten sowie die anteiligen Mietzahlungen geltend machen. Die anfallenden Kosten werden in der Steuererklärung als Werbungskosten deklariert. Allgemein gilt dabei eine maximale Summe von 1.250 Euro, die jedes Jahr steuerlich absetzbar ist.

Was zu beachten ist: Wer jetzt meint, sich auf dieses Urteil berufen zu können, muss dennoch mit einer Ablehnung seines Antrags beim Finanzamt rechnen. Womöglich ist der Gang vor das zuständige Finanzgericht notwendig, um den Anspruch zu klären.

Präzedẹnzfall für Absetzbarkeit von Homeoffice

Die Rechtsprechung vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt womöglich einen Präzedẹnzfall dar. Er kann sich zum Maßstab für weitere Gerichtsverfahren entwickeln, die sich mit der Frage beschäftigen, ob und wann Angestellte ein Arbeitszimmer zu Hause absetzen können.

Neben Selbstständigen können jetzt erstmals auch Angestellte von steuerlichen Vorteilen in puncto Homeoffice profitieren.

Zusammengefasst: Wer ein zusätzliches Arbeitszimmer zu Hause absetzen will, kann sich auf dieses Urteil berufen und die anfallenden Aufwendungen geltend machen. Die rechtliche Grundlage ist dabei aber immer der Nachweis eines relevanten Ausstattungsmangels.

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